Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2009

Rechtsprechung
   EuGH, 13.04.2010 - C-73/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,517
EuGH, 13.04.2010 - C-73/08 (https://dejure.org/2010,517)
EuGH, Entscheidung vom 13.04.2010 - C-73/08 (https://dejure.org/2010,517)
EuGH, Entscheidung vom 13. April 2010 - C-73/08 (https://dejure.org/2010,517)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Unionsbürgerschaft - Art. 18 und 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 Abs. 1 - Aufenthaltsfreiheit - Diskriminierungsverbot - Zugang zum Hochschulunterricht - Studierende aus einem Mitgliedstaat, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, um dort eine Ausbildung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bressol u.a.

    Unionsbürgerschaft - Art. 18 und 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 Abs. 1 - Aufenthaltsfreiheit - Diskriminierungsverbot - Zugang zum Hochschulunterricht - Studierende aus einem Mitgliedstaat, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, um dort eine Ausbildung ...

  • EU-Kommission PDF

    Bressol u.a.

    Unionsbürgerschaft - Art. 18 und 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 Abs. 1 - Aufenthaltsfreiheit - Diskriminierungsverbot - Zugang zum Hochschulunterricht - Studierende aus einem Mitgliedstaat, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, um dort eine Ausbildung ...

  • EU-Kommission

    Bressol u.a. et Chaverot u.a.

    Unionsbürgerschaft - Art. 18 und 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 Abs. 1 - Aufenthaltsfreiheit - Diskriminierungsverbot - Zugang zum Hochschulunterricht - Studierende aus einem Mitgliedstaat, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, um dort eine Ausbildung ...

  • Wolters Kluwer

    Kontingentierung der Einschreibung von nichtansässigen Studierenden für Studiengänge an Universitäten im Bereich des Gesundheitswesens; Gefahr für die Qualität des Unterrichts in den medizinischen und paramedizinischen Fächern bzw. Gefahr eines Mangels an Absolventen in ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsbürgerschaft; Aufenthaltsfreiheit; Diskriminierungsverbot; Zugang zum Hochschulunterricht für Studierende aus einem Mitgliedstaat, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, um dort eine Ausbildung zu absolvieren; Kontingentierung der Einschreibung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Das Unionsrecht steht der Beschränkung der Einschreibung von nichtansässigen Studierenden für Studiengänge an Universitäten im Bereich des Gesundheitswesens grundsätzlich entgegen

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Bressol u.a.

    Unionsbürgerschaft - Art. 18 und 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 Abs. 1 - Aufenthaltsfreiheit - Diskriminierungsverbot - Zugang zum Hochschulunterricht - Studierende aus einem Mitgliedstaat, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, um dort eine Ausbildung ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Numerus clausus für (Medizin-)Studenten aus anderen EU-Ländern?

  • tagesschau.de-Archiv (Pressemeldung, 13.04.2010)

    Quote für ausländische Medizinstudenten ist rechtens

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Quoten für ausländische Studenten zulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zur Zulässigkeit von Beschränkungen von Hochschulzugängen für Studenten im EU-Ausland - Beschränkung mit Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zulässig

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verfassungsgerichtshof (Belgien) eingereicht am 22. Februar 2008 - Nicolas Bressol u. a., Céline Chaverot u. a. / Regierung der Französischen Gemeinschaft Belgiens

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verfassungsgerichtshofs (Belgien) - Auslegung der Art. 12 Abs. 1 und 18 Abs. 1 EG in Verbindung mit den Art. 149 und 150 EG - Kontingentierung der Einschreibung von nicht ansässigen Studenten für Studiengänge an Universitäten und Hochschulen im ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2010, I-2735
  • NVwZ 2010, 1141
  • EuZW 2010, 465
  • DÖV 2010, 524
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 19.05.2009 - C-171/07

    Apothekerkammer des Saarlandes u.a. - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG -

    Auszug aus EuGH, 13.04.2010 - C-73/08
    Um gerechtfertigt zu sein, muss die betroffene Maßnahme geeignet sein, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, Slg. 2008, I-7735, Randnr. 81, und vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 25).

    51 bis 53, sowie Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnrn.

    Sodann hat das vorlegende Gericht bei der konkreten Würdigung des Sachverhalts der Ausgangsverfahren den Umstand zu berücksichtigen, dass der Mitgliedstaat, wenn eine Ungewissheit hinsichtlich des Vorliegens oder der Bedeutung der Gefahren für die öffentliche Gesundheit bleibt, Schutzmaßnahmen treffen kann, ohne warten zu müssen, bis es an medizinischem Personal fehlt (vgl. entsprechend Urteil Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Nachweis, dass solche Gefahren tatsächlich bestehen, obliegt daher den zuständigen nationalen Stellen (vgl. entsprechend Urteil Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 39).

  • EuGH, 07.07.2005 - C-147/03

    DIE REGELUNG ÜBER DEN ZUGANG ZU DEN ÖSTERREICHISCHEN UNIVERSITÄTEN IST

    Auszug aus EuGH, 13.04.2010 - C-73/08
    Zudem ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass dieses Verbot auch Situationen erfasst, die die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufsausbildung betreffen, wobei sowohl das Hochschul- als auch das Universitätsstudium eine Berufsausbildung darstellen (Urteil vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnrn.

    Es lässt sich zwar nicht ohne Weiteres ausschließen, dass es zur Vermeidung einer Gefahr für den Bestand eines nationalen Bildungssystems und seine Einheitlichkeit gerechtfertigt sein könnte, bestimmte Studierende ungleich zu behandeln (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 66).

    Neben den Rechtfertigungsgründen, die ein Mitgliedstaat geltend machen kann, muss dieser daher eine Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der von ihm erlassenen Maßnahme vorlegen sowie genaue Angaben zur Stützung seines Vorbringens machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 2004, Leichtle, C-8/02, Slg. 2004, I-2641, Randnr. 45, und Kommission/Österreich, Randnr. 63).

    Ebenso ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die zuständigen Stellen die Erreichung dieses Ziels angemessen mit den sich aus dem Unionsrecht ergebenden Erfordernissen in Einklang gebracht haben, insbesondere mit dem den Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten zustehenden Recht auf Zugang zum Hochschulunterricht, das zum Kernbereich des Grundsatzes der Freizügigkeit der Studierenden gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 70).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-212/05

    Hartmann - Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Verlegung des Wohnsitzes

    Auszug aus EuGH, 13.04.2010 - C-73/08
    Das Diskriminierungsverbot erfasst nicht nur unmittelbare Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle Formen der mittelbaren Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2007, Hartmann, C-212/05, Slg. 2007, I-6303, Randnr. 29).

    Eine Vorschrift des nationalen Rechts ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, als mittelbar diskriminierend anzusehen, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Angehörige anderer Mitgliedstaaten als auf Inländer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. November 2000, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-195/98, Slg. 2000, I-10497, Randnr. 40, und Hartmann, Randnr. 30).

    23 und 24, sowie Hartmann, Randnr. 31).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

    Auszug aus EuGH, 13.04.2010 - C-73/08
    Es ist letztlich Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu bestimmen, ob und inwieweit eine solche Regelung diesen Anforderungen entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1989, Rinner-Kühn, 171/88, Slg. 1989, 2743, Randnr. 15, und vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, Slg. 2003, I-12575, Randnr. 82).

    Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die diesem Gericht eine Entscheidung ermöglichen (Urteile vom 20. März 2003, Kutz-Bauer, C-187/00, Slg. 2003, I-2741, Randnr. 52, sowie Schönheit und Becker, Randnr. 83).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus EuGH, 13.04.2010 - C-73/08
    Ferner können nach ständiger Rechtsprechung die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 52).

    Der Gerichtshof hat nämlich auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, wenn zum einen die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und sich zum anderen herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit der Unionsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (vgl. Urteil Grzelczyk, Randnr. 53).

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus EuGH, 13.04.2010 - C-73/08
    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass eine mittelbar auf der Staatsangehörigkeit beruhende Ungleichbehandlung durch das Ziel der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen medizinischen Versorgung gerechtfertigt sein kann, wenn es zur Erreichung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes beiträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Prüfung dieser Gefahren hat das vorlegende Gericht zunächst zu berücksichtigen, dass zwischen der Ausbildung des künftigen medizinischen Personals und dem Ziel der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen medizinischen Versorgung nur ein mittelbarer Zusammenhang besteht, der weniger kausal ist als der Zusammenhang zwischen dem Ziel der öffentlichen Gesundheit und der Tätigkeit des bereits auf dem Markt verfügbaren medizinischen Personals (vgl. Urteile Hartlauer, Randnrn.

  • EuGH, 18.03.2004 - C-8/02

    DIE FÜR BEAMTE GELTENDE DEUTSCHE REGELUNG DER ÜBERNAHME VON AUFWENDUNGEN IM

    Auszug aus EuGH, 13.04.2010 - C-73/08
    Neben den Rechtfertigungsgründen, die ein Mitgliedstaat geltend machen kann, muss dieser daher eine Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der von ihm erlassenen Maßnahme vorlegen sowie genaue Angaben zur Stützung seines Vorbringens machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 2004, Leichtle, C-8/02, Slg. 2004, I-2641, Randnr. 45, und Kommission/Österreich, Randnr. 63).
  • EuGH, 02.02.1988 - 24/86

    Blaizot / Université de Liège u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.04.2010 - C-73/08
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (vgl. Urteile vom 2. Februar 1988, Blaizot, 24/86, Slg. 1988, 379, Randnr. 27, und vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 141).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.04.2010 - C-73/08
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (vgl. Urteile vom 2. Februar 1988, Blaizot, 24/86, Slg. 1988, 379, Randnr. 27, und vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 141).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-402/03

    Skov u.a. - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Haftung

    Auszug aus EuGH, 13.04.2010 - C-73/08
    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. u. a. Urteile vom 28. September 1994, Vroege, C-57/93, Slg. 1994, I-4541, Randnr. 21, sowie vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 51).
  • EuGH, 28.09.1994 - C-57/93

    Vroege / NCIV

  • EuGH, 13.07.1989 - 171/88

    Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung

  • EuGH, 20.03.2003 - C-187/00

    Kutz-Bauer

  • EuGH, 16.10.2008 - C-527/06

    BEI DER BERECHNUNG DES STEUERPFLICHTIGEN EINKOMMENS IM

  • EuGH, 18.11.2008 - C-158/07

    Förster - Freizügigkeit - Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist

  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

  • EuGH, 30.11.2000 - C-195/98

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG DER ENTLOHNUNG VON VERTRAGSLEHRERN UND

  • EuGH, 23.10.2007 - C-11/06

    DAS BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ BESCHRÄNKT DIE FREIZÜGIGKEIT DER

  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello

  • EuGH, 11.09.2007 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes-Schwarz - Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG)

  • EuGH, 08.06.1999 - C-337/97

    Meeusen

  • EuGH, 18.06.2019 - C-591/17

    Die deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 18 Abs. 1 AEUV verankerte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nicht nur unmittelbare Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit erfasst, sondern auch alle Formen der mittelbaren Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2010, Bressol u. a., C-73/08, EU:C:2010:181, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.12.2018 - C-385/17

    Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein

    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich, wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission beigetragen hatte (Urteile vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, EU:C:2005:169, Rn. 69, vom 13. April 2010, Bressol u. a., C-73/08, EU:C:2010:181, Rn. 93, sowie vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 61).
  • EuGH, 16.12.2010 - C-137/09

    Das Verbot, Gebietsfremden den Zutritt zu niederländischen "Coffeeshops" zu

    Dies gilt insbesondere für eine Maßnahme, die eine Unterscheidung aufgrund des Kriteriums des Wohnsitzes trifft, denn es besteht die Gefahr, dass sie sich hauptsächlich zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirkt, da die Gebietsfremden meist Ausländer sind (vgl. insbesondere Urteile vom 29. April 1999, Ciola, C-224/97, Slg. 1999, I-2517, Randnr. 14, vom 16. Januar 2003, Kommission/Italien, Randnr. 14, vom 1. Oktober 2009, Gottwald, C-103/08, Slg. 2009, I-9117, Randnr. 28, und vom 13. April 2010, Bressol u. a., C-73/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 45).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2009 - C-73/08   

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Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2009 - C-73/08 (https://dejure.org/2009,10703)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.06.2009 - C-73/08 (https://dejure.org/2009,10703)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. Juni 2009 - C-73/08 (https://dejure.org/2009,10703)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bressol u.a.

    Hochschulunterricht - Öffentliches Gesundheitswesen - Einschreibungskontingent - Wohnsitz- und Aufenthaltserfordernis - Gleichbehandlung - Diskriminierungsverbot - Rechtfertigungsgründe

  • EU-Kommission PDF

    Bressol u.a.

    Hochschulunterricht - Öffentliches Gesundheitswesen - Einschreibungskontingent - Wohnsitz- und Aufenthaltserfordernis - Gleichbehandlung - Diskriminierungsverbot - Rechtfertigungsgründe

  • EU-Kommission

    Bressol u.a. et Chaverot u.a.

    Hochschulunterricht - Öffentliches Gesundheitswesen - Einschreibungskontingent - Wohnsitz- und Aufenthaltserfordernis - Gleichbehandlung - Diskriminierungsverbot - Rechtfertigungsgründe“

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2010, I-2735
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (55)

  • EuGH, 27.09.1988 - 42/87

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2009 - C-73/08
    8 - Vgl. Urteile vom 13. Februar 1985, Gravier (293/83, Slg. 1985, 593, Randnr. 25), vom 27. September 1988, Kommission/Belgien (42/87, Slg. 1988, 5445, Randnrn.

    9 - Urteil Kommission/Belgien (C-65/03), in Fn. 8 angeführt, Randnr. 25.

    23 - Vgl. Urteile Kommission/Belgien (C-65/03), in Fn. 8 angeführt, Randnr. 28 (Hervorhebung nur hier) und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie - bezüglich Art. 39 Abs. 2 EG - vom 11. September 2008, Petersen (C-228/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.07.2004 - C-65/03

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2009 - C-73/08
    7 f.), vom 1. Juli 2004, Kommission/Belgien (C-65/03, Slg. 2004, I-6427, Randnr. 25), Kommission/Österreich, in Fn. 7 angeführt, Randnr. 32, und vom 11. Januar 2007, Lyyski (C-40/05, Slg. 2007, I-99, Randnr. 28).

    9 - Urteil Kommission/Belgien (C-65/03), in Fn. 8 angeführt, Randnr. 25.

    23 - Vgl. Urteile Kommission/Belgien (C-65/03), in Fn. 8 angeführt, Randnr. 28 (Hervorhebung nur hier) und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie - bezüglich Art. 39 Abs. 2 EG - vom 11. September 2008, Petersen (C-228/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2009 - C-73/08
    Vielmehr gilt meines Erachtens die mit Blick auf Ausbildungsbeihilfen getroffene Feststellung des Gerichtshofs im Urteil Grzelczyk, dass die Richtlinie 93/96(58) "eine bestimmte finanzielle Solidarität der Angehörigen [des Aufnahmemitgliedstaats] mit denen der anderen Mitgliedstaaten an[erkennt]"(59), erst recht für den Zugang zur Ausbildung.

    45 - Urteil Bidar, in Fn. 32 angeführt, Randnr. 56, mit Verweis auf das Urteil vom 20. September 2001, Grzelczyk (C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 44).

    74 - Urteile Grzelczyk, in Fn. 45 angeführt, Randnr. 31, und Kommission/Österreich, in Fn. 7 angeführt, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2016 - C-188/15

    Nach Auffassung von Generalanwältin Sharpston stellt eine Unternehmenspraxis,

    81 - Ich habe die zwischen unmittelbare und mittelbarer Diskriminierung gebotene Unterscheidung in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bressol u. a. (C-73/08, EU:C:2009:396, Nrn. 55 und 56) näher erörtert.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-193/17

    Cresco Investigation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung in

    26 Vgl. zu einer anderen Auffassung Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Bressol u. a. (C-73/08, EU:C:2009:396, Nr. 55).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-499/08

    Ingeniørforeningen i Danmark - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in

    32 - Im selben Sinne die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 25. Juni 2009 in der Rechtssache Bressol u. a. (C-73/08, Slg. 2010, I-2735, Nr. 53), wonach sich die Definition der unmittelbaren Diskriminierung, wie sie im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung von Männern und Frauen entwickelt wurde, auf alle unmittelbaren Diskriminierungen übertragen lässt, die aus einem unzulässigen Grund erfolgen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2015 - C-308/14

    Generalanwalt Cruz Villalón schlägt vor, die Klage der Kommission gegen das

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