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   EuGH, 12.07.1984 - 107/83   

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https://dejure.org/1984,176
EuGH, 12.07.1984 - 107/83 (https://dejure.org/1984,176)
EuGH, Entscheidung vom 12.07.1984 - 107/83 (https://dejure.org/1984,176)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juli 1984 - 107/83 (https://dejure.org/1984,176)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    Ordre des avocats au barreau des Paris / Klopp

    1 . FREIZUEGIGKEIT - NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - ARTIKEL 52 EWG-VERTRAG - UNMITTELBARE WIRKUNG - NICHTERLASS VON RICHTLINIEN - KEINE AUSWIRKUNG

  • EU-Kommission

    Ordre des avocats au barreau des Paris / Klopp

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV Art. 52 ff.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Klopp

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1984, 2971
  • NJW 1985, 1275
  • GRUR Int. 1984, 629
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    24 Folglich kann eine Person in mehr als einem Mitgliedstaat im Sinne des Vertrages niedergelassen sein, und zwar namentlich im Fall von Gesellschaften durch die Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften (Artikel 52) und, wie der Gerichtshof im Fall von Angehörigen der freien Berufe ausgeführt hat, durch die Einrichtung eines zweiten Berufsdomizils (vgl. Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 107/83, Klopp, Slg. 1984, 2971, Randnr. 19).
  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

    Was die Rechtsanwälte angeht, so steht es nach ständiger Rechtsprechung jedem Mitgliedstaat in Ermangelung besonderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften in diesem Bereich grundsätzlich frei, die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs für seinHoheitsgebiet zu regeln (vgl. Urteile vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 107/83, Klopp, Slg. 1984, 2971, Randnr. 17, und Reisebüro Broede, Randnr. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1990 - C-340/89

    Irène Vlassopoulou gegen Ministerium für Justiz, Bundes- und

    Diese Auffassung finde in den Urteilen Klopp 7 und Gullung.

    Dies stellt ihres Erachtens eine ungerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, die nur dann beseitigt werden könne, wenn die akademischen und beruflichen Qualifikationen ausländischer Rechtsanwälte auf ihre Gleichwertigkeit hin überprüft würden und wenn ausländischen Rechtsanwälten gegebenen- 7 - Unci! vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 107/83 (Klopp, Slg. 1984, 2971).

    In bezug auf das Niederlassungsrecht ergibt sich dies hauptsächlich aus den Urteilen Klopp sowie Wolf und Dorchain, in geringerem Maße aus dem Urteil Gullung.

    Das Urteil Klopp bestätigt somit, daß eine ohne Unterschied geltende Vorschrift doch gegen Artikel 52 EWG-Vertrag verstoßen kann, insbesondere dann, wenn diese Vorschrift grenzüberschreitende Niederlassungen von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten in einer Weise erschwert, die die tatsächliche Ausübung der ihnen durch den Vertrag verbürgten Niederlassungsfreiheit verhindert, ohne daß dies durch objektive Gründe gerechtfertigt werden könnte.

    8. Die Aussage in dem Urteil Klopp wurde durch das Urteil Gullung bekräftigt, das die Frage betraf, ob sich ein in Deutschland niedergelassener Anwalt in Frankreich niederlassen durfte, ohne die in Frankreich geltende Vorschrift zu beachten, wonach der Rechtsanwaltsberuf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft voraussetzt 11. Der Gerichtshof wiederholte, daß die Mitgliedstaaten nach Artikel 52 EWG-Vertrag in Ermangelung besonderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften in diesem Bereich befugt seien, die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs (u. a. des Rechtsanwaltsberufs) an Voraussetzungen zu knüpfen, die auch für die eigenen Angehörigen bestünden 12.

    Er verwies auf die in dem Urteil Klopp getroffene Feststellung, daß die Niederlassungsfreiheit auch das Recht umfasse, im Gebiet der Gemeinschaft mehr als eine Stätte für die Ausübung einer Tätigkeit einzurichten und beizubehalten 15.

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