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   BSG, 02.03.1976 - 12/11 BA 116/75   

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https://dejure.org/1976,2634
BSG, 02.03.1976 - 12/11 BA 116/75 (https://dejure.org/1976,2634)
BSG, Entscheidung vom 02.03.1976 - 12/11 BA 116/75 (https://dejure.org/1976,2634)
BSG, Entscheidung vom 02. März 1976 - 12/11 BA 116/75 (https://dejure.org/1976,2634)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - So gut wie unbestritten - Darlegungslast - Darlegungsumfang - Sozialversicherungsabkommen - Auslegung - Auffassung des beteiligten Fachministers

Papierfundstellen

  • MDR 1976, 611
  • SozR 1500 § 160 Nr. 17
 
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Wird zitiert von ... (1851)

  • BSG, 14.03.2016 - B 8 SO 85/15 B
    Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17 und § 160a Nr. 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65).
  • BSG, 29.12.2016 - B 4 AS 319/16 B

    SGB-II -Leistungen; Grundsatzrüge; Zahlungsaufforderung kein Verwaltungsakt;

    Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17 und § 160a Nr. 7, 11, 12, 31, 59, 65) .
  • BSG, 25.02.2013 - B 14 AS 133/12 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Leistungsklage bei Versagung

    Hierzu muss anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angegeben werden, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, dass eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Einheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17; SozR 1500 § 160a Nr. 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65) .
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