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   BSG, 13.05.1981 - 7 RAr 102/79   

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BSG, 13.05.1981 - 7 RAr 102/79 (https://dejure.org/1981,7433)
BSG, Entscheidung vom 13.05.1981 - 7 RAr 102/79 (https://dejure.org/1981,7433)
BSG, Entscheidung vom 13. Mai 1981 - 7 RAr 102/79 (https://dejure.org/1981,7433)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Förderung der beruflichen Rehabilitation - Behinderte - Notwendige Beiladung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SozR 1500 § 75 Nr. 34
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 12.03.1974 - 2 S 1/74

    Revision - Verfahrensmangel - Notwendige Beiladung

    Auszug aus BSG, 13.05.1981 - 7 RAr 102/79
    Das Unterlassen der notwendigen Beiladung der Behinderten Z. nach 5 75 Abs. 2 SGG ist ein Verfahrensmangel, der auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten ist und der es dem Senat verwehrt, zur Sachentscheidung des LSG Stellung zu nehmen, vielmehr ohne weiteres zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG führt (ständige Rechtsprechung seit BSG vom 12. März 1974 - 2 S 1/74 = SozR 1500 9° 75 Nr. 1; vgl BSG SozR 1500 9 75 Nm 4, 7, 8, 10, 12, 13, 15, 20, 21, 29).
  • BSG, 30.08.1979 - 4 RJ 65/77

    Leistungsabgrenzung bei Rehabilitationsmaßnahmen für Abhängigkeitskranke

    Auszug aus BSG, 13.05.1981 - 7 RAr 102/79
    dem Rechtsstreit zwischen einem Sozialhilfeträger und einem Rentenversicherungsträger auf Ersatz von Aufwendungen gemäß ä 1531 der Reichsversicherungsordnung (RVG) der Versicherte notwendig beizulahen ist, obwohl der Sozial°= hilfeträger damit einen eigenen, selbständigen Anspruch geltend macht; denn der Versicherte verliert die Verfügungsbefugnis über seinen Anspruch, soweit daraus der Ersatzanspruch zu be« friedigen ist (BSGvom 30. August 1979 - 4 RJ 65/77 =), Nach dem Urteil des 8, Senats des BSG vom 30. August 1979 - 8b/3 RK 46/78 - ist bei der Entscheidung, ob ein R-echtsi."lber== gang stattgefunden hat - ggf in welchem Umfange - oder nicht, derjenige, dessen Rechte übergegangen sein sollen, in einer seine notwendige Beiladung auslösenden Weise betroffen° Der 8. Senat des BSG hält eine Beiladung nach 9 75 Abs. 2 SGG sogar dann für erforderlich, wenn ein nach 5 1735 EVO vorläufig mit Leistungen eingetretener Träger der Unfallversicherung gegen den von ihm für zuständig gehaltenen Träger auf Feststellung von dessen Leistungspflicht klagt und Jenertnine Entschädi« gungspflicht gegenüber dem Entschädigungsberechtigten bereits bindend abgelehnt hat (BSG SozR 1500 9 55 Nr &; ähnlich auch BSG SozR 1500 5 75 Nr. 29).
  • BSG, 30.08.1979 - 8b/3 RK 46/78

    Forderungsübergang - notwendige Beiladung

    Auszug aus BSG, 13.05.1981 - 7 RAr 102/79
    dem Rechtsstreit zwischen einem Sozialhilfeträger und einem Rentenversicherungsträger auf Ersatz von Aufwendungen gemäß ä 1531 der Reichsversicherungsordnung (RVG) der Versicherte notwendig beizulahen ist, obwohl der Sozial°= hilfeträger damit einen eigenen, selbständigen Anspruch geltend macht; denn der Versicherte verliert die Verfügungsbefugnis über seinen Anspruch, soweit daraus der Ersatzanspruch zu be« friedigen ist (BSGvom 30. August 1979 - 4 RJ 65/77 =), Nach dem Urteil des 8, Senats des BSG vom 30. August 1979 - 8b/3 RK 46/78 - ist bei der Entscheidung, ob ein R-echtsi."lber== gang stattgefunden hat - ggf in welchem Umfange - oder nicht, derjenige, dessen Rechte übergegangen sein sollen, in einer seine notwendige Beiladung auslösenden Weise betroffen° Der 8. Senat des BSG hält eine Beiladung nach 9 75 Abs. 2 SGG sogar dann für erforderlich, wenn ein nach 5 1735 EVO vorläufig mit Leistungen eingetretener Träger der Unfallversicherung gegen den von ihm für zuständig gehaltenen Träger auf Feststellung von dessen Leistungspflicht klagt und Jenertnine Entschädi« gungspflicht gegenüber dem Entschädigungsberechtigten bereits bindend abgelehnt hat (BSG SozR 1500 9 55 Nr &; ähnlich auch BSG SozR 1500 5 75 Nr. 29).
  • BVerwG, 27.03.1968 - V C 3.67
    Auszug aus BSG, 13.05.1981 - 7 RAr 102/79
    Die Überleitung eines Anspruchs auf Leistungen zur beruflichen Rehabilitation berührt"solange die zu fördernde Maßnahme nicht beendet ist, wie das nach der Klagebehauptung hier der Fall ist, nicht das "Stammrecht" des Leistungsanspruchs; so wie der Unterhaltspflichtige auch nach der Überleitung der gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seine Unterhaltspflicht künftig unmittelbar erfüllen kann (BVerwGE 29, 229, 231; 54, 219, 2253 42, 198.200; 50, 6A" 66) und insoweit die Weitergewährung der Sozialhilfe entbehrlich wird, ist auch der Rehabilitationsträger nicht gehindert, die von ihm = sollte seine Leistungspflicht bestätigt werden für die Zukunft geschuldeten Leistungen unmittelbar dem eigentlichen Anspruchsinhaber zu erbringen; denn die Überleitung dient nur dazu, den Nachrang der Sozialhilfe (? 2 Abs. 2 Satz 2 BSHG) wiederherzustellen, und zwar in dem Umfange, in dem Sozialhilfe gewährt wurde° Im übrigen verbleibt der Anspruch beim originären Anspruchsinhaber° In diesem Zusammenhang könnte es im vorliegenden Falle auch bei Stattgabe der Klage den (teilweisen) Bestand (Verbleib) des Stammrechts bei der Behinderten Z, für die Zeit dervom Kläger erbrachten Sozialhilfe zur Folge haben, daß der Kläger den behaupteten Anspruch der Behinderten 2, gegen die Beklagte nur insoweit belegt, als er Leistungen erbracht hat, die wiederum der Höhe nach von den für ihn gülti= "gen Pflegesätzen abhängen.
  • BSG, 29.01.1960 - 2 RU 76/56
    Auszug aus BSG, 13.05.1981 - 7 RAr 102/79
    Zwar genügt insoweit nicht nur eine nur tatsächlich oder logisch einheitliche Entscheidung (vgl Hennig/Danckwerts/König, Kommentar zum SSG, 25o ErgLfg, Erl & zu ? 75)° Erforderlich ist, daß die in dem Rechtsstreit zu erwartende Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechts- sphäre des Dritten unmittelbar eingreift (vgl BSGE 11, 262, 265; A6, 252, 233)° So ist es hier°.
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Es genügt nicht die logische Notwendigkeit einer übereinstimmenden Entscheidung für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, sondern erforderlich ist, dass der Verfügungssatz des Bescheides, also der Verwaltungsakt, unmittelbar in die Rechtssphäre der Betreffenden eingreifen kann (s dazu: BSG SozR 1500 § 75 Nr. 34 S 30; Ulmer in Hennig, SGG, § 75 Rz 8 mwN, Stand November 2006; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig ua, SGG, 8. Aufl 2005, § 75 RdNr 10 mwN).
  • BSG, 18.01.1990 - 4 RA 4/89

    Revision - Zurückverweisung - Beiladung - Ehrenbeamtendienst

    Hiervon wird jedoch die Verpflichtung der Tatsacheninstanzen nicht berührt, in den Fällen des § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die betroffenen Dritten beizuladen; denn für die Frage, ob eine Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre eines Dritten eingreift, ist das - zunächst als begründet unterstellte - Klagebegehren maßgebend (BSG SozR 1500 § 75 Nr. 34, 29; Nr. 68, 78).
  • BSG, 08.10.1981 - 7 RAr 74/80
    Der Übergang erstreckt sich bei Unterhaltsansprüchen und ähnlichen künftig entstehenden Ansprüchen nicht auf das "Stammrecht"; dieses verbleibt vielmehr dem Hilfebedürftigen, so daß der Drittschuldner nicht gehindert ist, seinen Verpflichtungen in Zukunft unmittelbar gegenüber dem Hilfebedürftigen nachzukommen und insoweit die Sozialhilfe entbehrlich machen kann (BVerwGE 29, 229, 231; 34, 219, 225; 42, 198, 200; 50, bu, 66; Urteile des Senats vom 13. Mai 1981 - 7 RAr 102/79 -, vom 21. Juli 1981 - 7 RAr 26/80 - und vom 25. August 1981 - 7 RAr 73/80 -).

    dem SG geltend macht (vgl Urteil des Senats vom 13. Mai 1981 7 RAr 102/79 -).

  • BSG, 15.12.1992 - 10 RKg 20/91

    Lebensunterhalt - Hilfe - Kindergeld - Aufrechnung

    Weder genügt, daß die Entscheidung notwendig einheitlich ergehen muß, weil in beiden Rechtsverhältnissen über dieselben Vorfragen gestritten wird, noch, daß die tatsächlichen Verhältnisse eine einheitliche Entscheidung erfordern (vgl BSG SozR 1500 § 75 Nr. 34, SozR 1500 § 75 Nr. 71 und SozR 3-4100 § 134 Nr. 7).
  • BSG, 31.07.2018 - B 5 R 38/18 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Eine Beiladung ist in diesem Sinne notwendig, wenn die in dem Rechtsstreit mögliche Entscheidung zugleich in die Rechtssphäre eines Dritten unmittelbar eingreift, also durch Stattgabe der Klage oder durch deren Abweisung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten gestaltet, bestätigt oder verändert werden (vgl BSGE 11, 262, 265 = SozR Nr. 17 zu § 75 SGG ; BSGE 46, 232, 233 = SozR 2200 § 658 Nr. 3; BSG SozR 1500 § 75 Nr. 34 S 29 f).
  • BSG, 27.08.2015 - B 5 R 198/15 B

    Verrechnung zu Unrecht erbrachter Existenzgründungszuschüsse mit Ansprüchen auf

    Eine Beiladung ist in diesem Sinne notwendig, wenn die in dem Rechtsstreit mögliche Entscheidung zugleich in die Rechtssphäre eines Dritten unmittelbar eingreift, also durch Stattgabe der Klage oder durch deren Abweisung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten gestaltet, bestätigt oder verändert werden (vgl BSGE 11, 262, 265 = SozR Nr. 17 zu § 75 SGG; BSGE 46, 232, 233 [BSG 31.05.1978 - 2 RU 5/78] = SozR 2200 § 658 Nr. 3; BSG SozR 1500 § 75 Nr. 34).
  • BSG, 12.06.1986 - 8 RK 61/84

    Erstattungsstreit - Beiladung des Versicherten - Krankenkasse - Sozialhilfeträger

    - 7 RAr 102/79 - Streit zwischen Sozialhilfeträger und Bundesanstalt für Arbeit wegen eines teilweise übergeleiteten $ 75 Nrn 20 und 3%).
  • BSG, 25.08.1981 - 7 RAr 73/80
    Der Übergang erstreckt sich bei Unterhaltsansprüchen und ähnlichen künftig entstehenden Ansprüchen nicht auf das "Stammrecht"; dieses verbleibt vielmehr dem Hilfebedürftigen, so daß der Drittschuldner nicht gehindert ist, seinen Verpflichtungen in Zukunft unmittelbar gegenüber dem Hilfebedürftigen nachzukommen, und insoweit die Sozialhilfe entbehrlich machen kann (BVerwGE 29, 229, 251; 54, 219, 225; 42, 198, 200; 50, 6A, 66; Urteile des Senats vom 13. Mai 1981 - 7 RAr 102/79 -und vom 21. Juli 1981 26/80 -).
  • BSG, 08.10.1981 - 7 RAr 97/80
    Sie erfaßt somit auch den Zeitraum, für den der Sozialhilfeträger, nämlich ab 13° Dezember 1978, mit Hilfeleistungen eintrat; deren Gewährung wurde gerade durch die Verweigerung weiterer Alhi-Leistungen ausgelöst, Damit greift jegliche gerichtliche Entscheidung über die hier streitige Anfechtung des Aufhebungsbescheides vom 15° Dezember 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27° April 1979 in der Rechtssphäre des Trägers der Sozialhilfe unmittelbar eino Ist der Träger der Sozialhilfe mithin an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, daß nach dem sachlich=rechtlichen Inhalt des Begehrens des Klägers eine Entscheidung des Rechtsstreits möglich ist, die auch dem Träger der Sozialhilfe gegenüber nur einheitlich ergehen kann, muß dieser zu dem Rechtsstreit beim geladen wenden (vgl Urteil des Senats vom 21° Juli 1981 - 7 RAr 26/80 -)" wie umgekehrt der Hilféempfänger, dem trotz der Überleitung das "Stammrecht" verblieben ist, zu dem Rechtsstreit des Sozialhilfeträgers beizuladen ist, in dem dieser den übergeleiteten Anspruch vor dem SG geltend macht (vgl Urteil des Senats vom 13, Mai 1981 7 RAr 102/79 =), Die stattgefundene Überleitung mußte jedenfalls das LSG beachten; denn sie erfolgte im Juni 1980, das Urteil des LSG erging am 11. September 1980.
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