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   BSG, 11.10.1988 - 3/8 RK 2/87   

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BSG, 11.10.1988 - 3/8 RK 2/87 (https://dejure.org/1988,6110)
BSG, Entscheidung vom 11.10.1988 - 3/8 RK 2/87 (https://dejure.org/1988,6110)
BSG, Entscheidung vom 11. Oktober 1988 - 3/8 RK 2/87 (https://dejure.org/1988,6110)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Aufgabenübertragung im Sinne von § 30 Abs 2 SGB 4 - Kostenerstattung im gesetzlichen Auftragsverhältnis

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rentenversicherung - Krankenversicherung - Erstattung - Tuberkulose

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SozR 2100 § 30 Nr. 2
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • SG Detmold, 10.12.1986 - S 10 KR 141/84

    Erstattung von Verwaltungskosten bei Tbc-Heilbehandlung in den Jahren 1984 und

    Auszug aus BSG, 11.10.1988 - 8 RK 2/87
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 10. Dezember 1986 - S 10 Kr 141/84 - aufgehoben.

    das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 10. Dezember 1986 - S 10 Kr 141/84 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BSG, 17.06.2008 - B 1 KR 30/07 R

    Krankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung für nicht versicherte

    a) Für einen gesetzlichen Auftrag genügt es, dass das Gesetz die Aufgabe eines Trägers öffentlicher Verwaltung einem anderen Verwaltungsträger überträgt und hierbei die Verpflichtung des ursprünglichen Trägers dem Grunde nach fortbesteht (vgl auch BSG SozR 2100 § 30 Nr. 2 S 2).
  • BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 49/07 R

    Leistungen der aktiven Arbeitsförderung - Unterhaltsgeld bei beruflicher

    Für die Annahme eines gesetzlichen Auftrags genügt es, dass das Gesetz die Aufgabe eines Trägers öffentlicher Verwaltung einem anderen Verwaltungsträger überträgt und die Verpflichtung des ursprünglichen Trägers dem Grunde nach fortbesteht (BSGE 101, 42 ff RdNr 11 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 1; BSG SozR 2100 § 30 Nr. 2 S 2); dabei ist es Sache des Gesetzgebers, das Auftragsverhältnis im Einzelnen auszugestalten (BSGE 101, 42 ff RdNr 19 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 1; vgl auch zum gesetzlichen Auftragsverhältnis der Krankenkasse als Einzugsstelle BSGE 51, 247, 249 = SozR 2200 § 1399 Nr. 14 S 32 und BSG SozR 4-2400 § 28h Nr. 1 S 7 ff mwN).
  • BSG, 29.05.1991 - 9a RV 10/90

    Streit zwischen Leistungsträgern über die Tragung der Kosten für eine ambulante

    Dagegen sind in den §§ 19 und 20 BVG Ersatzansprüche wegen Leistungen aufgrund eines gesetzlichen Auftrages (§ 18c Abs. 1 Satz 2 BVG), also wegen einer Leistung mit Rechtsgrund speziell geregelt, und zwar nach dem privatrechtlichen Vorbild des § 670 BGB (BSG SozR 3100 § 20 Nr. 4; Urteil des Senats vom 31. Mai 1989 - 9/9a RV 12/87 - = USK 89106 zum Ausschluß von § 111 SGB X; zu einem anderen gesetzlichen Auftrag: BSG SozR 2100 § 30 Nr. 2, bes. S 4).
  • SG Lüneburg, 01.10.2008 - S 32 SO 71/06
    Wörtlich heißt es dazu in der Entscheidung: "Für einen gesetzlichen Auftrag genügt es, dass das Gesetz die Aufgabe eines Trägers öffentlicher Verwaltung einem anderen Verwaltungsträger überträgt und hierbei die Verpflichtung des ursprünglichen Trägers dem Grunde nach fortbesteht (vgl auch BSG SozR 2100 § 30 Nr. 2 S 2).
  • SG Detmold, 10.12.1986 - S 10 KR 141/84
    Rechtszug: nachgehend BSG 1988-10-11 3/8 RK 2/87.
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