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   BSG, 03.10.1984 - 5b RJ 96/83   

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BSG, 03.10.1984 - 5b RJ 96/83 (https://dejure.org/1984,7699)
BSG, Entscheidung vom 03.10.1984 - 5b RJ 96/83 (https://dejure.org/1984,7699)
BSG, Entscheidung vom 03. Oktober 1984 - 5b RJ 96/83 (https://dejure.org/1984,7699)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anrechnung einer Ausfallzeit - Klageweg - Witwenrentenbescheid - Arbeitsunfähigkeit - Höherversicherungsbeitrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 57, 163
  • SozR 2200 § 1255 Nr. 21
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 09.02.1984 - 11 RA 6/83

    Vormerkung einer Ausfallzeit - Ausfallzeittatbestand - Ausbildung -

    Auszug aus BSG, 03.10.1984 - 5b RJ 96/83
    Der Senat teilt daher die Auffassung des 11. Senats in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 9. Februar 198U (11 RA 6/83), daß eine Zeit ihrem Charakter nach sowohl Beitragszeit als auch Ausfallzeit sein kann und daß Pflichtbeiträge das Vorhandensein einer Ausfallzeit für die gleiche Zeit nicht schlechthin ausschließen.
  • BSG, 05.12.1978 - 7 RAr 34/78

    Verfahrensgegenstand - Arbeitslosigkeit - Anschluß-Arbeitslosenhilfe -

    Auszug aus BSG, 03.10.1984 - 5b RJ 96/83
    Dies folgt zwar nicht aus dem Wortlaut, wohl aber aus dem auf schnelle und erschöpfende Entscheidung über das gesamte Streitverhältnis sowie auf Vermeidung divergierender Entscheidungen zielenden Sinn und Zweck des 5 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG- (so die ständige Rechtsprechung des BSG, vgl BSGE 47, 241, 243 : SozR 4100 S 134 Nr. 11 mwN).
  • BSG, 31.05.1978 - 5 RJ 76/76

    Rentenbescheid - Bindungswirkung - Umfang - Rentenhöhe - Veränderung - Absehen

    Auszug aus BSG, 03.10.1984 - 5b RJ 96/83
    Diese Argumentation entfällt aber gerade bei Erlaß eines die Feststellung und Bewertung von Zeiten beinhaltenden IBescheides außerhalb des Leistungsverfahrens, weil hier die Feststellung von Ausfallzeiten bindende Wirkung für künftige Rentenbescheide nach Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles hat (vgl BSG in SOZR Nr. 1 zu $ 1412 RVG und Nr. 1 S 11 VuVG sowie BSGE 46, 236, 238 : SOZR 1500 S 77 Nr. 29).
  • BSG, 16.12.1981 - GS 3/78

    Arbeitsunfähigkeit - Voraussetzung einer Ausfallzeit - Begriff der

    Auszug aus BSG, 03.10.1984 - 5b RJ 96/83
    Der Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit hat in der Rentenversicherung dieselbe Bedeutung wie in der Krankenversicherung (vgl Beschluß des Großen Senats des BSG vom 16. Dezember 1981 : BSGE 53, 22 : SozR 2200 5 1259 Nr. 59).
  • Drs-Bund, 25.03.1965 - BT-Drs IV/3233
    Auszug aus BSG, 03.10.1984 - 5b RJ 96/83
    Sie soll ein Absinken des für die Berechnung der persönlichen Bemessungsgrundlage maßgebenden Vomhundertsatzes vermeiden (vgl BT-Drucks IV/3233 S u, 5) und die Rentenberechtigten so vor den wirtschaftlichen Nachteilen bewahren, die ihnen aus einer Rentenberechnung unter ausnahmsloser Berücksichtigung der geleisteten Beiträge entstehen würden (vgl BT-Drucks IV/2572).
  • Drs-Bund, 23.09.1964 - BT-Drs IV/2572
    Auszug aus BSG, 03.10.1984 - 5b RJ 96/83
    Sie soll ein Absinken des für die Berechnung der persönlichen Bemessungsgrundlage maßgebenden Vomhundertsatzes vermeiden (vgl BT-Drucks IV/3233 S u, 5) und die Rentenberechtigten so vor den wirtschaftlichen Nachteilen bewahren, die ihnen aus einer Rentenberechnung unter ausnahmsloser Berücksichtigung der geleisteten Beiträge entstehen würden (vgl BT-Drucks IV/2572).
  • BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 31/06 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - stufenweise

    Solange ein Versicherter die bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in vollem Umfang wieder ausüben kann, zB weil ihn seine Erkrankung noch an zuvor geleisteter vollschichtiger Arbeit hindert und ihm stattdessen nur eine Teilzeitarbeit zur Wiedereingliederung erlaubt, ist er weiterhin arbeitsunfähig, weil es im rechtlichen Sinne keine Teil-Arbeitsunfähigkeit gibt (sog "Alles-oder-Nichts-Prinzip", vgl BSGE 57, 163 = SozR 2200 § 1255 Nr. 21; Kruse in LPK-SGB V, § 44 RdNr 17 und § 74 RdNr 3 f; Fuchs aaO § 28 RdNr 7; Schimanski in GK-SGB IX, § 28 RdNr 9 ff; Majerski-Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, § 28 RdNr 3 und 6; Klückmann in Hauck/Noftz, SGB V, § 74 RdNr 13; Gagel, NZA 2000, 988, 990).
  • BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 5/03 R

    Krankenversicherung der Arbeitslosen - Arbeitsunfähigkeit - Einschränkung des

    Zum anderen lässt der allein arbeitsförderungsrechtliche Zweck des § 119 Abs. 3 Nr. 1 SGB III keinen Umkehrschluss auf den krankenversicherungsrechtlichen Begriff der "Arbeitsunfähigkeit" zu, denn Letzterer kennt (außerhalb des § 74 SGB V) gerade keine Teil-Arbeitsunfähigkeit oder eine prozentual bemessene Arbeitsunfähigkeit (vgl BSGE 47, 47, 50 = SozR 2200 § 1237 Nr. 9 S 9; SozR 2200 § 1255 Nr. 21 S 50; Höfler in Kasseler Komm, § 44 SGB V RdNr 19).
  • BSG, 14.12.1995 - 11 RAr 75/95

    Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Zwischenbeschäftigung, Aufhebung der

    Das BSG hat bereits in verschiedenen Zusammenhängen Bedenken gegen den weiten Anwendungsbereich des § 96 Abs. 1 SGG nicht durchgreifen lassen, wenn die Einbeziehung von Verwaltungsakten in ein sozialgerichtliches Verfahren dem Willen der Verfahrensbeteiligten entsprochen hat (vgl. BSGE 47, 168, 171 - SozR 1500 § 96 Nr. 13; BSGE 57, 163, 164 = SozR 1500 § 96 Nr. 30).
  • BSG, 12.09.1990 - 5 RJ 44/89
    Das BSG hat deshalb bereits wiederholt entschieden, daß § 1255 Abs. 7 Satz 2 RVO auch für Beitragszeiten aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung zu gelten hat (vgl Urteil des 4. Senats vom 7. Oktober 1982 in SozR 2200 § 1255 Nr. 16 und Urteil des erkennenden Senats vom 3. Oktober 1984 in BSGE 57, 163 = SozR 2200 § 1255 Nr. 21).

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 3. Oktober 1984 aaO bereits dargelegt hat, bedeutet das aber nicht, daß deshalb keine anrechenbare Ausfallzeit nach § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a RVO entstanden sein kann.

    Auf diesen entscheidenden Unterschied hat der Senat bereits im Urteil vom 3. Oktober 1984 aaO hingewiesen.

  • BSG, 08.10.1992 - 13 RJ 47/91

    Berücksichtigung einer weiteren Kindererziehungszeit für die Erziehung eines

    Vergleicht man die Verfügungssätze beider Verwaltungsakte (einerseits: Vormerkung von Versicherungszeiten, andererseits: Gewährung von Altersruhegeld) handelt es sich zwar um zwei voneinander unabhängige Regelungen; dennoch ist - nicht zuletzt aus Gründen der Prozeßökonomie - eine Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG geboten, weil sich eine Anerkennung der streitigen Kindererziehungszeit auf die ansonsten unstreitige Höhe des Altersruhegeldes auswirken würde (vgl BSG SozR 1500 § 96 Nrn 13, 18; BSGE 57, 163, 164 [BSG 03.10.1984 - 5b RJ 96/83] = SozR 1500 § 96 Nr. 30).

    Grundsätzlich wird in einem Leistungsbescheid nicht selbständig über die Berechnungselemente, wie die Anerkennung von Versicherungszeiten, entschieden (vgl dazu BSG SozR 1500 § 77 Nr. 56), während den entsprechenden Feststellungen im Vormerkungsbescheid für die Leistungsbewilligung eine bindende Wirkung zukommt (vgl BSGE 57, 163, 164 f [BSG 03.10.1984 - 5b RJ 96/83] = SozR 1500 § 96 Nr. 30 mwN).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2019 - L 5 KR 27/18
    Zur Begründung führt sie aus, das Gericht habe rechtsirrig und in Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 12.09.1978, 5 RJ 6/77, BSGE 47, S. 47/51 und 03.10.1984, 5b RJ 96/83) festgestellt, dass die Klägerin der Arbeitsvermittlung wenigstens 6 Monate zur Verfügung gestanden habe.

    Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf rentenrechtliche Judikatur des BSG (Urteile vom 12.09.1978 und 03.10.1984, a.a.O.) vorträgt, die im Hinblick auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit unstreitig auch in der Zeit der in Frage kommenden Zäsur vom 29.01.2014 bis 18.01.2015 anzunehmende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin stehe auch der Annahme einer Verfügbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entgegen, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2011 - L 7 AL 94/10

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf stufenweise Wiedereingliederung als Leistung

    Solange eine Versicherte die bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in vollem Umfang wieder ausüben kann, z.B. weil sie ihre Erkrankung an zuvor geleisteter vollschichtiger Arbeit hindert und ihr stattdessen nur eine Teilzeitarbeit zur Wiedereingliederung erlaubt, ist sie weiterhin arbeitsunfähig, weil es im rechtlichen Sinne keine Teil- Arbeitsunfähigkeit gibt (BSG SozR 2200 § 1255 Nr. 21; BSG SozR 4 - 4300 § 118 Nr. 1 Rdnr. 24).
  • BSG, 03.12.1992 - 13 RJ 73/91

    Lehrzeit im elterlichen Betrieb - Anerkennung einer Ausfallzeit

    Dennoch ist - nicht zuletzt aus Gründen der Prozeßökonomie - eine Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG geboten, weil sich eine Anerkennung der streitigen Ausfallzeit auf die ansonsten unstreitige Höhe des Altersruhegeldes auswirken würde (vgl. BSG SozR 1500 § 96 Nrn. 13, 18; BSGE 57, 163, 164 = SozR 1500 § 96 Nr. 30).
  • BSG, 23.11.1988 - 4a RJ 71/87

    Beitragszeit neben Ausfallzeit

    Der erkennende Senat hat sich in seinem Urteil vom 3. Oktober 1984 - Az: 5b RJ 96/83; SozR 2200 § 1255 Nr. 21 dieser Auffassung angeschlossen und hält hieran fest.
  • LSG Bayern, 02.03.2005 - L 1 R 4148/02

    Ersetzung eines Vormerkungsbescheides durch einen Rentenbescheid; Geltung des

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG wird ein Rentenbescheid, der u. a. während eines Vormerkungverfahrens erlassen worden ist, regelmäßig Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits (vgl. BSGE 47, 168, 171 = SozR 1500 § 96 Nr. 13 S 20 f; BSGE 48, 100, 101; BSG SozR 1500 § 96 Nr. 18 S 27 f und § 53 Nr. 2 S 4; BSGE 53, 40 = SozR 2200 § 1251 Nr. 92 S 246 f; Urteil vom 3. Oktober 1984 - 5b RJ 96/83 -).
  • BSG, 05.02.1997 - 8 BKn 5/96

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in einer

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.11.2011 - L 3 U 196/07
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2011 - L 7 AL 194/09
  • BSG, 11.08.1988 - 2/9b RU 6/86
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