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   BSG, 14.01.1982 - 4 RJ 89/80   

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BSG, 14.01.1982 - 4 RJ 89/80 (https://dejure.org/1982,9817)
BSG, Entscheidung vom 14.01.1982 - 4 RJ 89/80 (https://dejure.org/1982,9817)
BSG, Entscheidung vom 14. Januar 1982 - 4 RJ 89/80 (https://dejure.org/1982,9817)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versicherungspflichtige Beschäftigung; Arbeitslosigkeit; Unterbrechung einer Beschäftigung; Übergangsgeld; Überbrückung; Ausfallzeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 53, 54
  • SozR 2200 § 1259 Nr. 60
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 30.01.1969 - 5 RKn 133/65

    Unverschuldete Arbeitslosigkeit - Arbeitswilligkeit - Arbeitsfähigkeit -

    Auszug aus BSG, 14.01.1982 - 4 RJ 89/80
    Der Bezug des tariflichen Übergangsgeldes im Juni 1975 lasse sich auch nicht als sogenannter Uberbrückungstatbestand werten; denn dafür verlange die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), daß der Versicherte unfreiwillig ohne Arbeit, arbeitswillig und arbeitsfähig sei (Hinweis auf das Urteil vom 30. Ja- 1969 - 5 RKn 133/65.

    nuar - BSGE 29, 120 = SozR Nr. 22 zu.

    Mit "Überbrückungstatbeständen" wollte die Rechtsprechung aufgrund des dem 5 1259 Abs. 1 S 1 Nr. 5 RVG innewohnenden sozialen Schutzzweckes Lücken schließen, die dadurch entstehen, daß der Versicherte vor der Meldung beim Arbeitsamt durch von ihm nicht zu vertretende Umstände gehindert war, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen und Beiträge zu entrichten (vgl zuerst Urteil vom 50. Januar19b9 - 5 RKn 133/65 - BSGE 29, 120 = SozR Nr. 22 zu EUR 1259 RVGund zusammenfassend Beschluß des GS vom 11. Dezember 1973 - GS 1/75 - BSGE 37, 10, 17 = Nr. 62 zu 5 1259 RVG).

  • BSG, 11.12.1973 - GS 1/73

    Definition des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses -

    Auszug aus BSG, 14.01.1982 - 4 RJ 89/80
    Mit "Überbrückungstatbeständen" wollte die Rechtsprechung aufgrund des dem 5 1259 Abs. 1 S 1 Nr. 5 RVG innewohnenden sozialen Schutzzweckes Lücken schließen, die dadurch entstehen, daß der Versicherte vor der Meldung beim Arbeitsamt durch von ihm nicht zu vertretende Umstände gehindert war, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen und Beiträge zu entrichten (vgl zuerst Urteil vom 50. Januar19b9 - 5 RKn 133/65 - BSGE 29, 120 = SozR Nr. 22 zu EUR 1259 RVGund zusammenfassend Beschluß des GS vom 11. Dezember 1973 - GS 1/75 - BSGE 37, 10, 17 = Nr. 62 zu 5 1259 RVG).

    In einem weiteren Sinn wird man hierzu auch die an sich sogar noch näher liegenden Sachverhalte rechnen können, bei denen der Endzeitpunkt der versicherungspflichtigen Beschäftigung für den Versicherten unklar geblieben und/oder die Beitragsleistung durch den Arbeitgeber unterblieben ist (vgl Urteil vom 17. Februar 1970 - 1 RA 145/69 = SozR Nr. 29 zu 5 1259 RVG: Unterbrechungswirkung gewahrt, wenn der Arbeitgeber wegen Zahlungsunfähigkeit für die letzten drei Monate keine Beiträge zur Rentenversicherung mehr geleistet hat; Beschluß des GS vom 11. Dezember 1973 = BSGE 37, 10: Unter- brechungswirkung gewahrt, solange ein gewerkschaftlich geführter Streik andauert, wenn mit dem Ende des Streiks auch das Beschäftigungsverhältnis endet und sich der Versicherte anschließend arbeitslos meldet).

  • BSG, 09.12.1975 - GS 1/75

    Entrichtung von Pflichtbeiträgen als Hindernis für die Entstehung einer

    Auszug aus BSG, 14.01.1982 - 4 RJ 89/80
    Im Zusammenhang damit steht, daß die versicherungsrechtlich stärkere Zeit die schwächere verdrängt, somit ein teilweise mit Beiträgen belegter Kalendermonat als Beitragszeit nicht zugleich Ausfallzeit sein kann (vgl zB Beschluß des Großen Senats des BSG vom 9° Dezember 1975 - GS 1/75 = BSGE 41, 41, 51 = SozR 2200 EUR 1259 Nr. 13; Urteil vom 29. Juli 1976 19).

    Mit "Überbrückungstatbeständen" wollte die Rechtsprechung aufgrund des dem 5 1259 Abs. 1 S 1 Nr. 5 RVG innewohnenden sozialen Schutzzweckes Lücken schließen, die dadurch entstehen, daß der Versicherte vor der Meldung beim Arbeitsamt durch von ihm nicht zu vertretende Umstände gehindert war, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen und Beiträge zu entrichten (vgl zuerst Urteil vom 50. Januar19b9 - 5 RKn 133/65 - BSGE 29, 120 = SozR Nr. 22 zu EUR 1259 RVGund zusammenfassend Beschluß des GS vom 11. Dezember 1973 - GS 1/75 - BSGE 37, 10, 17 = Nr. 62 zu 5 1259 RVG).

  • BSG, 16.04.1964 - 1 RA 272/62
    Auszug aus BSG, 14.01.1982 - 4 RJ 89/80
    vom 16. April 1964 RA 272/62 - BSGE 21, 21 = SozR 12 - 11.

    Dabei gehört zur Arbeitslosigkeit iS des 9 1259 Abs. 1 S 1 Nr. 3 RVG nicht auch die Meldung beim Arbeitsamt; sie ist nur insofern erheblich, als vor der Meldung liegende Zeiten nicht als Ausfallzeiten berücksichtigt werden können (BSGE 21, 21).

  • BSG, 16.11.1972 - 11 RA 168/72

    Versicherungspflichtige Beschäftigung - Anschluß - Arbeitslosigkeit -

    Auszug aus BSG, 14.01.1982 - 4 RJ 89/80
    Hauptanwendungsgebiet ist bisher die gescheiterte Selbsthilfe gewesen; es sind Zeiten als unschädlich für die Unterbrechung durch Arbeitslosigkeit angesehen werden, in denen der Versicherte erfolglos versucht hatte, durch eine selbständige Tätigkeit oder auch unselbständige Beschäftigung seinen Lebensunterhalt zu verdienen (Urteile vom 8. März 1972 - 11 RA 190/71 = BSGE 3A, 93 : SozR Nr. 44 zu 5 1259 und vom 16. November 1972 - 11 RA 168/72 = Nr. 50 zu EUR 1259 RVG) oder mit Hilfe der Auswanderung einer Arbeitslosigkeit zu entgehen (Urteil vom 26. Juni 1975 - 12 RJ 24h/74 = SozR 2200 5 1259 Nr. 8).
  • BSG, 29.07.1976 - 12 RJ 64/75

    Halbbelegung - Art und Weise der Berechnung - Beitragsmonat - Kalendermonat -

    Auszug aus BSG, 14.01.1982 - 4 RJ 89/80
    - 4/12 RJ 64/75 = BSGEA2, 123, 125 = SozR2200 9 1259 Nr Der Kläger war im (gesamten) Monat Juni 1975 nicht arbeitslos.
  • BSG, 08.03.1972 - 11 RA 190/71

    Arbeitslosigkeitszeiten - Selbsthilfeversuch - Scheitern selbständiger Tätigkeit

    Auszug aus BSG, 14.01.1982 - 4 RJ 89/80
    Hauptanwendungsgebiet ist bisher die gescheiterte Selbsthilfe gewesen; es sind Zeiten als unschädlich für die Unterbrechung durch Arbeitslosigkeit angesehen werden, in denen der Versicherte erfolglos versucht hatte, durch eine selbständige Tätigkeit oder auch unselbständige Beschäftigung seinen Lebensunterhalt zu verdienen (Urteile vom 8. März 1972 - 11 RA 190/71 = BSGE 3A, 93 : SozR Nr. 44 zu 5 1259 und vom 16. November 1972 - 11 RA 168/72 = Nr. 50 zu EUR 1259 RVG) oder mit Hilfe der Auswanderung einer Arbeitslosigkeit zu entgehen (Urteil vom 26. Juni 1975 - 12 RJ 24h/74 = SozR 2200 5 1259 Nr. 8).
  • BSG, 17.02.1970 - 1 RA 145/69

    Rentenversicherungsbeiträge - Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Einjährige

    Auszug aus BSG, 14.01.1982 - 4 RJ 89/80
    In einem weiteren Sinn wird man hierzu auch die an sich sogar noch näher liegenden Sachverhalte rechnen können, bei denen der Endzeitpunkt der versicherungspflichtigen Beschäftigung für den Versicherten unklar geblieben und/oder die Beitragsleistung durch den Arbeitgeber unterblieben ist (vgl Urteil vom 17. Februar 1970 - 1 RA 145/69 = SozR Nr. 29 zu 5 1259 RVG: Unterbrechungswirkung gewahrt, wenn der Arbeitgeber wegen Zahlungsunfähigkeit für die letzten drei Monate keine Beiträge zur Rentenversicherung mehr geleistet hat; Beschluß des GS vom 11. Dezember 1973 = BSGE 37, 10: Unter- brechungswirkung gewahrt, solange ein gewerkschaftlich geführter Streik andauert, wenn mit dem Ende des Streiks auch das Beschäftigungsverhältnis endet und sich der Versicherte anschließend arbeitslos meldet).
  • BSG, 18.01.1962 - 1 RA 21/61
    Auszug aus BSG, 14.01.1982 - 4 RJ 89/80
    - 1 RA 21/61 - BSGE 16, 120 = SozR Nr. 4 zu.
  • BSG, 01.02.2001 - B 13 RJ 37/00 R

    Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit

    Der unmittelbare Anschluß zwischen den einzelnen Gliedern einer solchen Kette wird gewahrt, solange eine etwaige Lücke keinen ganzen Kalendermonat umfaßt (vgl BSGE 53, 54 = SozR 2200 § 1259 Nr. 60).

    Dabei haben verschiedene Wertungsgesichtspunkte einzufließen, die den Schutzzweck der Norm berücksichtigen (vgl BSGE 37, 10, 17 = SozR Nr. 62 zu § 1259 RVO; BSGE 53, 54, 56 = SozR 2200 § 1259 Nr. 60; BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 10).

    Damit wollte die Rechtsprechung aufgrund des dem § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (früher § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RVO) innewohnenden Schutzzwecks Lücken schließen, die ua dadurch entstanden sind, daß der Versicherte vor der Meldung beim ArbA durch von ihm nicht zu vertretende Umstände gehindert war, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen und Beiträge zu entrichten (vgl BSGE 53, 54, 56 = SozR 2200 § 1259 Nr. 60).

  • BSG, 03.11.1994 - 13 RJ 69/92

    Jugoslawien - Sozialversicherungsabkommen - Versicherungszeiten

    Diese Zeit wäre als Ausfallzeit/Streckungszeit außerdem auch nur dann zu berücksichtigen, wenn die Periode zwischen den zwei Zeiten der AU wegen ihrer Kürze noch als Überbrückungszeit anerkannt werden könnte (s dazu BSGE 53, 54) oder die Sechs-Monats-Frist des § 1246 bs 2a S 2 Nr. 6 Reichsversicherungsordnung (RVO) nF einhielte.
  • BSG, 30.07.2008 - B 5a R 110/07 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit -

    Erforderlich ist jedoch ein unmittelbarer Anschluss an die Beschäftigung, wobei Lücken von weniger als einem Kalendermonat unschädlich sind (BSG aaO; BSGE 53, 54, 55 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 60 S 170 f).
  • BSG, 23.05.1996 - 13 RJ 17/95

    Versicherungsrechtliche Voraussetzungen der Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente

    Diese Zeit wäre als Ausfallzeit/Streckungszeit außerdem auch nur dann zu berücksichtigen, wenn die Periode zwischen den zwei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen ihrer Kürze noch als Überbrückungszeit anerkannt werden könnte (s dazu BSGE 53, 54) oder die Sechs-Monats-Frist des § 1246 Abs. 2a Satz 2 Nr. 6 RVO n.F. einhielte.
  • BSG, 10.08.1989 - 4 RA 96/88
    Da eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch Arbeitslosigkeit "unterbrochen" worden sein muß, wird grundsätzlich ein unmittelbarer Anschluß der Arbeitslosigkeit verlangt und dabei zwar nicht jede Zeitlücke zwischen dem Ende der Beschäftigung (oder Tätigkeit) und dem Beginn der Arbeitslosigkeit als schädlich angesehen, wohl aber ein Zwischenraum von einem vollen Kalendermonat (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 60 mwN).

    Derartige Zeiten, die selbst keine Ausfallzeiten sind, sollen den Anschluß zu Ausfallzeiten herstellen und diese anrechnungsfähig machen (vgl zB Urteil des Senats vom 14. Januar 1982 - 4 RJ 89/80 = SozR 2200 § 1259 Nr. 60 S 171f mwN; Urteil des 5a Senats vom 6. August 1986 - 5a RKn 21/85 = aaO Nr. 94 S 252 mit einer umfassenden Aufzählung von BSG-Entscheidungen zur Frage der Überbrückungstatbestände = Brückenzeiten).

    In der unter SozR 2200 § 1259 Nr. 60 wiedergegebenen Entscheidung des BSG ist eine Überbrückungszeit erwogen worden, wenn der Endzeitpunkt der versicherungspflichtigen Beschäftigung für den Versicherten unklar geblieben und/oder die Beitragsleistung durch den Arbeitgeber unterblieben ist (ua Hinweis auf BSG, Großer Senat - GS, Beschluß vom 11. Dezember 1973 = BSGE 37, 10 = SozR Nr. 62 zu § 1259 RVO: Unterbrechungswirkung gewahrt, solange gewerkschaftlich geführter Streik andauert, wenn mit dem Ende des Streiks auch das Beschäftigungsverhältnis endet und sich der Versicherte anschließend arbeitslos meldet).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2011 - L 22 R 743/10

    Anrechnungszeiten; Verzinsung

    131 Eine Unterbrechung liegt vor, wenn zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bzw. dem Wehr- oder Zivildienst und dem vorzumerkenden Anrechnungszeittatbestand (bzw. Anrechnungszeit) kein voller Kalendermonat liegt (BSG, Urteil vom 14. Januar 1982 - 4 RJ 89/80, abgedruckt in SozR 2200 § 1259 Nr. 60 = BSGE 53, 54).

    Sinn und Zweck einer Überbrückungszeit ist es, solche Lücken zu schließen, die u. a. dadurch entstanden sind, dass der Versicherte durch von ihm nicht zu vertretende Umstände gehindert war, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen und Pflichtbeiträge zu entrichten (BSG, Urteil vom 14. Januar 1982 - 4 RJ 89/80).

  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 26/00 R

    Berücksichtigung einer wegen Urlaubs bedingten mehr als sechswöchigen

    Ihre rentenversicherungsrechtliche Rechtsfolge besteht allein in der Aufrechterhaltung des Zurechnungszusammenhangs mit den nachfolgenden Tatbeständen rentenversicherungsrechtlicher Zeiten (vgl BSGE 29, 120, 123; 37, 10, 17; 53, 54, 56 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 60).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2005 - L 22 RA 364/04

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit -

    Eine Unterbrechung liegt vor, wenn zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bzw. dem Wehr- oder Zivildienst und dem vorzumerkenden Anrechnungszeittatbestand (bzw. Anrechnungszeit) kein voller Kalendermonat liegt (BSG in SozR 2200 § 1259 Nr. 60).

    Sinn und Zweck einer Überbrückungszeit ist es, solche Lücken zu schließen, die unter anderem dadurch entstanden sind, dass der Versicherte vor der Meldung bei einer deutschen Agentur für Arbeit durch von ihm nicht zu vertretende Umstände gehindert war, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen und Pflichtbeiträge zu entrichten (BSG in SozR 2200 § 1259 Nr. 60).

  • BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 79/95 R

    Heilung von Mängeln bei der Zustellung der Revisionsbegründung - Beginn der

    Dabei ist lediglich zu beachten, daß Unterbrechungen unschädlich sind, die keinen vollen Kalendermonat betragen (BSGE 53, 54 = SozR 2200 § 1259 Nr. 60), aber auch Überbrückungstatbestände beachtet werden müssen (KassKomm Niesel § 1259 Rz 25f mwN), für die hier allerdings kein Anhalt besteht.
  • LSG Bayern, 25.01.2017 - L 13 R 1099/13

    Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung

    Eine Unterbrechung in diesem Sinne liegt vor, wenn zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bzw. dem Wehr- oder Zivildienst und der betreffenden Anrechnungszeit kein voller Kalendermonat liegt (BSGE 53, 54).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2009 - L 3 R 1285/07

    Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zur Gewährung

  • BSG, 12.02.1992 - 8 RKn 12/90

    Untersuchungshaft in der DDR - Häftlingshilfegesetz - Überbrückungstatbestand -

  • BSG, 03.11.1994 - 13 RJ 63/92

    Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit -

  • BSG, 07.10.1982 - 4 RJ 85/81

    Arbeitslosenversicherung; Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung; Ermittlung der

  • SG Stuttgart, 30.09.2005 - S 5 R 3429/04

    Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit - Unterbrechung - selbständige Tätigkeit

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.01.2003 - L 10 RI 55/02

    Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit; Anzahl von Pflichtbeiträgen;

  • BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 51/95

    Vorliegen eines "Streckungstatbestandes" wegen Arbeitsunfähigkeit - Ausübung

  • LSG Baden-Württemberg, 18.03.2014 - L 9 R 4819/12
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.06.2012 - L 22 R 781/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.03.2019 - L 12 R 74/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.03.2019 - L 12 R 74/18
  • LSG Baden-Württemberg, 12.12.2017 - L 9 R 2296/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.02.2009 - L 2 R 166/07
  • LSG Bayern, 29.06.1992 - L 16 Ar 823/91

    Versicherungspflichtige Beschäftigung; Unterbrechung; Ausfallzeit; Brückenzeiten;

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