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   BSG, 15.03.1988 - 4/11a RA 4/87   

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https://dejure.org/1988,13139
BSG, 15.03.1988 - 4/11a RA 4/87 (https://dejure.org/1988,13139)
BSG, Entscheidung vom 15.03.1988 - 4/11a RA 4/87 (https://dejure.org/1988,13139)
BSG, Entscheidung vom 15. März 1988 - 4/11a RA 4/87 (https://dejure.org/1988,13139)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versicherungszeit - Europäischer Mitgliedsstaat - Rentenversicherung - Ausfallzeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SozR 2200 § 1259 Nr. 99
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 11.12.1973 - GS 1/73

    Definition des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses -

    Auszug aus BSG, 15.03.1988 - 11a RA 4/87
    RVG; BSGE 34, 93, 94 : SozR Nr. 44 zu 5 1259 RVO; BSG SozR Nr. 50 zu 5 1259 RVO; BSG SOZR 2200 5 1259 Nr. 54; vgl ferner den Großen Senat des BSG in BSGE 37, 10, 17 =.SozR Nr. 62 zu S 1259 RVG).
  • BSG, 08.03.1972 - 11 RA 190/71

    Arbeitslosigkeitszeiten - Selbsthilfeversuch - Scheitern selbständiger Tätigkeit

    Auszug aus BSG, 15.03.1988 - 11a RA 4/87
    RVG; BSGE 34, 93, 94 : SozR Nr. 44 zu 5 1259 RVO; BSG SozR Nr. 50 zu 5 1259 RVO; BSG SOZR 2200 5 1259 Nr. 54; vgl ferner den Großen Senat des BSG in BSGE 37, 10, 17 =.SozR Nr. 62 zu S 1259 RVG).
  • BSG, 30.01.1969 - 5 RKn 133/65

    Unverschuldete Arbeitslosigkeit - Arbeitswilligkeit - Arbeitsfähigkeit -

    Auszug aus BSG, 15.03.1988 - 11a RA 4/87
    zeit-Tatbestände sind (BSGE 29, 120, 122 f SOZR Nr. 22 zu 5 1259 :.
  • BSG, 01.02.2001 - B 13 RJ 37/00 R

    Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit

    Vor allem kommt es darauf an, ob der Versicherte nach den Gesamtumständen noch dem aktiven Erwerbsleben zuzurechnen ist, also ob auch während des Lückenzeitraumes ein hinreichender innerer Zusammenhang dazu besteht (vgl BSGE 34, 93, 95 = SozR Nr. 44 zu § 1259 RVO; BSG SozR 2200 § 1250 Nr. 18; SozR 2200 § 1259 Nr. 99; BSGE 70, 111, 114 = SozR 3-2200 § 1259 Nr. 11).

    Für andere Arten von Überbrückungstatbeständen, die insbesondere an rentenrechtliche Zeiten oder soziale Leistungen anknüpfen, mag zwar zutreffen, daß sie grundsätzlich nur im Inland verwirklicht werden können (vgl dazu BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 99).

  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 26/00 R

    Berücksichtigung einer wegen Urlaubs bedingten mehr als sechswöchigen

    Überbrückungstatbestände "füllen" Lücken innerhalb einer Kette von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten (vgl BSGE 52, 108, 111 = SozR 2200 § 1259 Nr. 54; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 99 S 267 mwN).

    Daher hat das BSG bei Erwerbslosen Überbrückungstatbestände nur für Zeiten anerkannt, in denen der Versicherte um seine Wiedereingliederung in eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit bemüht oder hieran aus nicht in seiner Sphäre liegenden Gründen oder wegen Vorliegens eines Grundes für einen anderen Überbrückungstatbestand gehindert war (zB mißglückter Selbsthilfeversuch, Sperrzeit, Streik, Pflege eines Pflegebedürftigen; vgl hierzu BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 99 S 267; Urteil des 13. Senats vom 1. Februar 2001 - B 13 RJ 37/00 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • LSG Bayern, 15.05.2018 - L 9 AL 80/15

    Gewährung von Arbeitslosengeld

    Tatsächlich behandeln die BSG-Urteile vom 23.08.1972 - 5 RKn 50/70 (SozR Nr. 48 zu § 1259 RVO) und vom 15.03.1988 - 4/11a RA 4/87 (SozR 2200 § 1259 Nr. 99) vergleichbare Problemlagen.

    Und die oben erwähnten rentenrechtlichen Urteile vom 23.08.1972 - 5 RKn 50/70 (SozR Nr. 48 zu § 1259 RVO) und vom 15.03.1988 - 4/11a RA 4/87 (SozR 2200 § 1259 Nr. 99) begründen ausführlich, dass das deutsche Recht eine ausländische Vorversicherung nicht genügen lässt.

  • LSG Baden-Württemberg, 26.05.1993 - L 6 An 812/92

    Rentenversicherung; Arbeitssuche; Wanderarbeitnehmer; Ausfallzeit; Brückenzeit;

    Dies wird nicht schon dadurch gehindert, daß der Arbeitslose diese Zeit wegen Leistungsbezugs im Heimatland dort als rentenrechtliche Zeit angerechnet erhält (Abgrenzung und mögliche Abweichung gegenüber BSG vom 15.3.1988 - 4/11a RA 4/87 = SozR 2200 § 1259 Nr. 99).
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