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   BSG, 22.04.1986 - 1 RA 21/85   

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https://dejure.org/1986,11441
BSG, 22.04.1986 - 1 RA 21/85 (https://dejure.org/1986,11441)
BSG, Entscheidung vom 22.04.1986 - 1 RA 21/85 (https://dejure.org/1986,11441)
BSG, Entscheidung vom 22. April 1986 - 1 RA 21/85 (https://dejure.org/1986,11441)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kürzung der Witwenrente - Geschiedenenwitwenrente - Witwenrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SozR 2200 § 1268 Nr. 29
 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 11.03.1969 - 4 RJ 153/68

    Witwenrente - Ansprüche der früheren Ehefrau - Rentenaufteilung - Berechtigte

    Auszug aus BSG, 22.04.1986 - 1 RA 21/85
    Ein weiterer Berechtigter i.S. der genannten Vorschrift "ist zu berücksichtigen", sobald ein angeblich Hinterbliebenenrentenberechtigter Leistungsantrag gestellt hat und die hierfür notwendigen Ermittlungen positiv abgeschlossen sind (BSGE 43, 238 = SozR 2200 § 1268 Nr. 9; BSGE 29, 169, 171 = SozR Nr. 14 zu § 1268 RVO).

    Sie findet vielmehr - wovon auch das LSG zutreffend ausgegangen ist - auch dann Anwendung, wenn ein weiterer Hinterbliebenenrenten-Anspruch bereits vor der Feststellung der Rente bestanden hat, dieser Anspruch aber aus sonstigen Gründen (z.B. wegen noch fehlender Ermittlungen, irrtümlicher Verneinung von Anspruchsvoraussetzungen) vorher vom Versicherungsträger noch nicht anerkannt worden ist oder werden konnte (vgl. BSGE 29, 169, 171 = SozR Nr. 14 zu § 1268 RVO) oder die Rente wegen eines Ruhenstatbestandes bisher nicht auszahlbar war (BSGE 33, 7 = SozR Nr. 20 zu § 1268 RVO).

    Damit soll zur Vermeidung einer unzumutbaren Belastung der Solidargemeinschaft durch mehrmals verheiratete Versicherte sichergestellt werden, daß der Versicherungsträger an mehrere berechtigte Ehefrauen zusammen nur eine Hinterbliebenenrente zahlen muß (BSGE 29, 169, 171 = SozR Nr. 14 zu § 1268 RVO; BSGE 33, 7, 8 = SozR Nr. 20 zu § 1268 RVO; BSGE 51, 1, 2f. SozR 2200 § 1268 Nr. 18 S. 64f.; BSGE 53, 235, 240f. = SozR 2200 § 1268 Nr. 20 S. 70).

  • BSG, 26.05.1971 - 5 RJ 154/70

    Hinterbliebenenrente - Geschiedene Ehefrau - Auslandsaufenthalt - Kürzung der

    Auszug aus BSG, 22.04.1986 - 1 RA 21/85
    Sie findet vielmehr - wovon auch das LSG zutreffend ausgegangen ist - auch dann Anwendung, wenn ein weiterer Hinterbliebenenrenten-Anspruch bereits vor der Feststellung der Rente bestanden hat, dieser Anspruch aber aus sonstigen Gründen (z.B. wegen noch fehlender Ermittlungen, irrtümlicher Verneinung von Anspruchsvoraussetzungen) vorher vom Versicherungsträger noch nicht anerkannt worden ist oder werden konnte (vgl. BSGE 29, 169, 171 = SozR Nr. 14 zu § 1268 RVO) oder die Rente wegen eines Ruhenstatbestandes bisher nicht auszahlbar war (BSGE 33, 7 = SozR Nr. 20 zu § 1268 RVO).

    Damit soll zur Vermeidung einer unzumutbaren Belastung der Solidargemeinschaft durch mehrmals verheiratete Versicherte sichergestellt werden, daß der Versicherungsträger an mehrere berechtigte Ehefrauen zusammen nur eine Hinterbliebenenrente zahlen muß (BSGE 29, 169, 171 = SozR Nr. 14 zu § 1268 RVO; BSGE 33, 7, 8 = SozR Nr. 20 zu § 1268 RVO; BSGE 51, 1, 2f. SozR 2200 § 1268 Nr. 18 S. 64f.; BSGE 53, 235, 240f. = SozR 2200 § 1268 Nr. 20 S. 70).

  • BSG, 29.05.1963 - 2 RU 211/61
    Auszug aus BSG, 22.04.1986 - 1 RA 21/85
    Nach den Grundsätzen, die bisher in den §§ 627, 1300 RVO bzw. § 79 AVG und § 93 RKG enthalten waren und die nach der amtlichen Begründung zu § 44 SGB 10 verallgemeinernd auf das gesamte Sozialrecht erstreckt werden sollten (BT-Drucks. 8/2034 zu § 42 - jetzt § 44 - SGB 10), war eine Neufeststellung von Leistungen auch dann zulässig, wenn die vorausgegangene Ablehnungs- oder Entziehungsentscheidung rechtskräftig bestätigt war (vgl. z.B. BSGE 19, 164 = SozR Nr. 2 zu § 619 RVO a.F.; SozR Nrn. 3 und 13 zu § 1300 RVO; BSGE 26, 89, 90 m.w.N.).
  • BSG, 12.11.1980 - 1 RA 95/79

    Aufteilung der Hinterbliebenenrente - Dauer der Ehe - Unterhalt

    Auszug aus BSG, 22.04.1986 - 1 RA 21/85
    Damit soll zur Vermeidung einer unzumutbaren Belastung der Solidargemeinschaft durch mehrmals verheiratete Versicherte sichergestellt werden, daß der Versicherungsträger an mehrere berechtigte Ehefrauen zusammen nur eine Hinterbliebenenrente zahlen muß (BSGE 29, 169, 171 = SozR Nr. 14 zu § 1268 RVO; BSGE 33, 7, 8 = SozR Nr. 20 zu § 1268 RVO; BSGE 51, 1, 2f. SozR 2200 § 1268 Nr. 18 S. 64f.; BSGE 53, 235, 240f. = SozR 2200 § 1268 Nr. 20 S. 70).
  • BSG, 30.01.1985 - 1 RJ 2/84

    Ablehnung eines Rentenantrages - Verwaltungsakt ohne Dauerwirkung - Rücknahme

    Auszug aus BSG, 22.04.1986 - 1 RA 21/85
    Rechtsgrundlage für die Aufhebung des früheren Ablehnungsbescheides vom 16. Februar 1977, der ein Verwaltungsakt ohne Dauerwirkung ist, ist § 44 SGB 10, der unter Berücksichtigung seines Zusammenhangs mit § 48 Abs. 2 SGB 10 (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats in BSGE 58, 27, 32f.; zustimmend Hofe, SGb 1986, 11, 13f.) den Versicherungsträger zur Beseitigung der Rentenablehnung mindestens für die Zeit ab April 1983 (Neufeststellungsantrag) verpflichtete.
  • BSG, 28.11.1985 - 11b RAr 2/85

    Die Regelung des § 242b Abs 1 iVm § 44 Abs 2 AFG verstößt nicht gegen Art 14 GG

    Auszug aus BSG, 22.04.1986 - 1 RA 21/85
    Vielmehr ist in § 37 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB 1) i.d.F. durch Art II § 15 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I 1450) wie vorher in § 1 SGB 10 die Fortgeltung von abweichenden Regelungen in den besonderen Teilen dieses Gesetzbuches bestimmt (vgl. auch BSG SozR 5520 § 29 Nr. 5 m.w.N. zu § 29 Abs. 5 der Zulassungsordnung für Ärzte; Urteil des 11b Senats vom 28. November 1985 - 11b RAr 2/85 - zu § 242b AFG).
  • BSG, 27.10.1964 - 4 RJ 383/61

    Zu einem Anspruch auf Hintebliebenenrente der geschiedenen Ehefrau - Bestehen

    Auszug aus BSG, 22.04.1986 - 1 RA 21/85
    Vielmehr muß es sich um einen Beitrag handeln, der nach allgemeiner Auffassung schon dem Betrag nach - nominell - ins Gewicht fällt (vgl. z.B. BSGE 22, 44, 48; SozR 2200 § 1265 Nr. 66).
  • BSG, 27.04.1982 - 1 RJ 84/80

    Rechtsgrundlage; Aufhebung eines Verwaltungsaktes; Abänderung eines

    Auszug aus BSG, 22.04.1986 - 1 RA 21/85
    Damit soll zur Vermeidung einer unzumutbaren Belastung der Solidargemeinschaft durch mehrmals verheiratete Versicherte sichergestellt werden, daß der Versicherungsträger an mehrere berechtigte Ehefrauen zusammen nur eine Hinterbliebenenrente zahlen muß (BSGE 29, 169, 171 = SozR Nr. 14 zu § 1268 RVO; BSGE 33, 7, 8 = SozR Nr. 20 zu § 1268 RVO; BSGE 51, 1, 2f. SozR 2200 § 1268 Nr. 18 S. 64f.; BSGE 53, 235, 240f. = SozR 2200 § 1268 Nr. 20 S. 70).
  • BSG, 25.06.1975 - 4 RJ 209/74

    Unterhalt - Notwendiger Mindestbedarf - Regelsätze der Sozialhilfe - Individuelle

    Auszug aus BSG, 22.04.1986 - 1 RA 21/85
    Damit ist die neuere Rechtsprechung von der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 25. Juni 1975 (BSGE 40, 79) hinsichtlich der geforderten Berücksichtigung von Unterkunftsleistungen bei der Feststellung des Unterhalts i.S. des § 42 AVG (= § 1265 RVO) abgewichen.
  • BSG, 12.05.1982 - 5b/5 RJ 30/80

    Regelsatz der Sozialhilfe; Unterhalt; Prozentualer Anteil

    Auszug aus BSG, 22.04.1986 - 1 RA 21/85
    Das widerspricht der - später geänderten - Rechtsprechung des BSG zum Unterhaltsbegriff (Urteil des 5b Senats vom 12. Mai 1982, BSGE 53, 256f. = SozR 2200 § 1265 Nr. 63; ihm folgend der erkennende Senat im Urteil vom 7. September 1982, SozR 2200 § 1265 Nr. 65).
  • BSG, 16.03.1977 - 1 RA 93/76

    Hinterbliebenenanspruch - Zahlungen an frühere Ehefrau - Unterhalt - Zahlungen

  • BSG, 18.12.1973 - 5 RKn 29/72

    Unterhalt - Frühere Ehefrau - Leistung zur Zeit seines Todes - Entfall der

  • BSG, 31.01.1967 - 2 RU 125/65

    Zugunstenbescheid gemäß § 619 der Reichsversicherungsordnung (RVO) - Auswirkungen

  • BSG, 30.03.1977 - 5 RKn 27/76
  • BSG, 07.09.1982 - 1 RA 87/80

    Unterhaltsanspruch; Berechnung des Unterhalts; Mindestbedarf; Unterkunftskosten

  • BSG, 06.06.1984 - 6 RKa 7/83

    Krankenhausarzt - Beteiligung eines Krankenhausarztes - Kassenärztliche

  • BSG, 23.06.1964 - 1 RA 90/62

    Anspruch zweier Ehefrauen auf Witwenrente - Teilung einer Witwenrente nach der

  • BSG, 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zugunstenverfahren - Überprüfung -

    Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr. 15; BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29, Steinwedel, aaO, § 44 RdNr 5; Vogelgesang, aaO, K § 44 RdNr 17).
  • BSG, 26.10.1989 - 4 RA 84/88

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente bei mehreren Berechtigten

    Der entgegenstehenden Ansicht des BSG (Hinweis auf BSG, Urteil vom 22. April 1986 - 1 RA 21/85 = SozR 2200 § 1268 Nr. 29) sei nicht zu folgen, weil unter den "weiteren Berechtigten" iS von § 45 Abs. 4 Satz 2 AVG nicht eine Hinterbliebene verstanden werden könne, deren Rente bei gleicher Sachlage bereits negativ verbeschieden worden sei.

    Der 1. Senat des BSG (SozR 2200 § 1268 Nr. 29 S 89, 92; SozR 1300 § 45 Nr. 32 S 101) hat entgegen der Ansicht des LSG mit überzeugender Begründung klargestellt, daß Satz 2 aaO durch Art II § 40 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl I S 1469, ber S 2218) nicht aufgehoben worden ist, sondern verfassungsrechtlich unbedenklich als "abweichende Regelung" iS des § 37 Satz 1 SGB 1 die allgemeinen Bestimmungen der §§ 44 bis 49 SGB 10 über die Rücknahme, den Widerruf und die Abänderung von Verwaltungsakten spezialgesetzlich verdrängt (aA Wendt, SGb 1988, 353 ff, dessen Ausführungen mit den Entscheidungsgründen des LSG übereinstimmen).

    Daher hat der erkennende Senat (BSGE 29, 169, 170 f = SozR Nr. 14 zu § 1268 RVO) bereits entschieden, daß § 1268 Abs. 4 Satz 2 RVO (= § 45 Abs. 4 Satz 2 AVG) iS von § 77 SGG "etwas anderes" bestimmt, nämlich zur Neufeststellung (Aufteilung) einer bindend zuerkannten Hinterbliebenenrente ermächtigt, wenn ein zweiter oder weiterer Berechtigter "zu berücksichtigen", dh eine Zahlungspflicht auch gegenüber einem anderen Berechtigten festzustellen ist (so auch BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29 S 93; SozR 1300 § 45 Nr. 32 S 101).

    Richtet sich nämlich die Klage einer Witwe - wie hier - gegen die Aufteilung einer Rente nach § 45 Abs. 4 AVG zwischen ihr und der geschiedenen früheren Frau des Versicherten, so ficht sie damit nicht nur den ihr selbst erteilten Bescheid, sondern auch den der geschiedenen Frau an (stRspr; vgl BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29 S 91 mwN).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des BSG (SozR 1500 § 141 Nr. 2 mwN) wird die Änderung eines bindend gewordenen Bescheides zugunsten des Adressaten nicht dadurch ausgeschlossen, daß dieser Bescheid ohne Erfolg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit angefochten worden ist (vgl auch BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29 S 94 ff zur Durchbrechung von Bindungswirkung und Rechtskraft nach §§ 44 ff SGB 10).

    Die nach § 42 AVG berechtigte Beigeladene war in dem hier streitigen Zeitraum ab Dezember 1985 zu "berücksichtigen", dh die Beklagte hatte eine Zahlungspflicht auch ihr gegenüber festzustellen (vgl BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29 S 93).

    Wie der 1. Senat des BSG bereits dargelegt hat (BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29 S 92; SozR 1300 § 45 Nr. 32 S 102), findet Satz 2 aaO auch dann Anwendung, wenn ein weiterer Hinterbliebenenrentenanspruch materiell-rechtlich bereits vor der Feststellung der Rente eines anderen Berechtigten bestanden hat, dieser Anspruch aber aus sonstigen Gründen, zB wegen irrtümlicher Verneinung von Anspruchsvoraussetzungen, vorher vom Versicherungsträger noch nicht anerkannt worden ist.

    Dasselbe gilt typischerweise auch für die frühere Ehefrau eines Versicherten (vgl BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29 S 95).

  • BSG, 10.12.2013 - B 13 R 91/11 R

    Pflegezeit als Berücksichtigungszeit vom 1. 1. 1992 bis 31. 3. 1995 -

    In diesem Sinne ist § 44 SGB X eine gesetzliche Bestimmung, die eine Durchbrechung der Bindungswirkung zulässt (vgl BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29 S 91, 94).
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