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   BSG, 01.06.1982 - 1 RA 45/81   

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https://dejure.org/1982,4524
BSG, 01.06.1982 - 1 RA 45/81 (https://dejure.org/1982,4524)
BSG, Entscheidung vom 01.06.1982 - 1 RA 45/81 (https://dejure.org/1982,4524)
BSG, Entscheidung vom 01. Juni 1982 - 1 RA 45/81 (https://dejure.org/1982,4524)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 86
  • VersR 1983, 129
  • SozR 2200 § 1277 Nr. 5
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.10.1952 - II ZR 72/52

    Trunkenheit am Steuer. Haftpflichtversicherung

    Auszug aus BSG, 01.06.1982 - 1 RA 45/81
    Notwendig aber auch ausreichend ist hiernach, daß der Hinterbliebene den Tod des Versicherten - mag er ihn auch nicht gewünscht haben - zumindest billigend in Kauf genommen hat (sog. bedingter Vorsatz, vgl. für das Verschulden im Zivilrecht z.B. BGHZ 7, 311; 313; Palandt, BGB, 41. Aufl., § 276 Anm. 3 a); für die Schuld im Strafrecht BGHSt 7, 363; Lackner, StGB, 13. Aufl., § 15 Anm. 3 b/aa m.w.N.).
  • BGH, 22.04.1955 - 5 StR 35/55

    Lederriemen - § 15 StGB, dolus eventualis

    Auszug aus BSG, 01.06.1982 - 1 RA 45/81
    Notwendig aber auch ausreichend ist hiernach, daß der Hinterbliebene den Tod des Versicherten - mag er ihn auch nicht gewünscht haben - zumindest billigend in Kauf genommen hat (sog. bedingter Vorsatz, vgl. für das Verschulden im Zivilrecht z.B. BGHZ 7, 311; 313; Palandt, BGB, 41. Aufl., § 276 Anm. 3 a); für die Schuld im Strafrecht BGHSt 7, 363; Lackner, StGB, 13. Aufl., § 15 Anm. 3 b/aa m.w.N.).
  • BSG, 26.11.1981 - 5b/5 RJ 138/80

    Ausschluß der Hinterbliebenenrente - Vorsätzliche Tötung - Verminderte

    Auszug aus BSG, 01.06.1982 - 1 RA 45/81
    Unerheblich ist dagegen, daß der Klägerin die "Notwehrsituation" nach § 46 Abs. 2 StGB strafmildernd zugute gehalten werden konnte; § 54 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AVG belegen den grundsätzlich Rentenberechtigten deswegen mit dem Anspruchsausschluß, weil er allein schon durch das vorsätzliche Herbeiführen des leistungsauslösenden Versicherungsfalles grob gegen die Pflicht zum solidarischen Verhalten verstoßen hat, die sich die Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung gegenseitig schulden (vgl. zur Unerheblichkeit einer "geringeren Schuld" im Falle des Vorsatzes auch die Entscheidung des BSG vom 26. November 1981 - 5 b/5 RJ 138/80 - und den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Mai 1982 - 1 BvR 43/82).
  • BVerfG, 17.05.1982 - 1 BvR 43/82
    Auszug aus BSG, 01.06.1982 - 1 RA 45/81
    Unerheblich ist dagegen, daß der Klägerin die "Notwehrsituation" nach § 46 Abs. 2 StGB strafmildernd zugute gehalten werden konnte; § 54 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AVG belegen den grundsätzlich Rentenberechtigten deswegen mit dem Anspruchsausschluß, weil er allein schon durch das vorsätzliche Herbeiführen des leistungsauslösenden Versicherungsfalles grob gegen die Pflicht zum solidarischen Verhalten verstoßen hat, die sich die Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung gegenseitig schulden (vgl. zur Unerheblichkeit einer "geringeren Schuld" im Falle des Vorsatzes auch die Entscheidung des BSG vom 26. November 1981 - 5 b/5 RJ 138/80 - und den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Mai 1982 - 1 BvR 43/82).
  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 18/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Hinterbliebenenrente - kein Leistungsausschluss

    Auch die früher zu § 1277 RVO - der Vorgängervorschrift des § 105 SGB VI - ergangene rentenrechtliche Rechtsprechung verhält sich ausschließlich zu Fallkonstellationen, in denen ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln mit strafgerichtlicher Verurteilung des Hinterbliebenen vorlag (BSG vom 26.11.1981 - 5b/5 RJ 138/80 - SozR 2200 § 1277 Nr. 3, vom 1.6.1982 - 1 RA 45/81 - SozR 2200 § 1277 Nr. 5).
  • BSG, 25.05.2018 - B 13 R 30/17 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Obwohl alle Voraussetzungen des § 43 SGB VI erfüllt sind, wird mit Rücksicht auf einen Verstoß gegen die Pflicht zum solidarischen Verhalten (vgl zu § 1277 RVO, § 54 AVG BSG Urteil vom 1.6.1982 - 1 RA 45/81 - SozR 2200 § 1277 Nr. 5 - Juris RdNr 15) bzw die Verletzung sozialethischer Mindeststandards (BSG Urteil vom 18.3.2008 - B 2 U 1/07 R - BSGE 100, 124 = SozR 4-2700 § 101 Nr. 1, RdNr 21 mwN) der Rentenanspruch ausgeschlossen bzw versagt.
  • SG Düsseldorf, 23.12.2008 - S 6 (27) R 435/05

    Rentenversicherung

    Notwendig, aber auch ausreichend ist daher, dass der Hinterbliebene den Tod - mag er ihn auch nicht gewünscht haben - zumindest billigend in Kauf genommen hat (vgl. Urteil des BSG (Bundessozialgericht) - 1 RA 45/81 v. 01.06.1982 (juris Rn. 14); Reyels in: jurisPK-SGB VI, § 105 Rn. 26 m.w.N.).

    Auch wenn dies dem Wortlaut des § 105 SGB VI nicht unmittelbar entnommen werden kann, schließt nur eine rechtswidrige Tötung den Rentenanspruch aus, denn eine Handlung, die nicht gegen die Rechtsordnung verstößt, kann nicht mit einem rechtlichen Nachteil belegt sein (Urteil des BSG - 1 RA 45/81 v. 01.06.1982 (juris Rn. 12); Reyels in: jurisPK-SGB VI, § 105 Rn. 31).

    An einem vorwerfbaren vorsätzlichen Verhalten im Sinne des § 105 SGB VI fehlt es, wenn der Erfolg des Verhaltens in einem Zustand herbeigeführt wurde, der die Verantwortlichkeit für dieses Handeln ausschließt (vgl. Urteil des LSG Rheinland-Pfalz - L 2 J 86/80 - v. 15.09.1980; bestätigt durch Urteil des BSG - 5b/5 RJ 138/80 - v. 26.11.1981 und Beschluss des BVerfG (Bundesverfassungsgericht) - 1 BvR 43/82 - v. 17.05.1982 sowie Urteil des BSG - 1 RA 45/81 - v. 01.06.1982 (juris Rn. 15) und Urteil des LSG NRW - L 14 RA 39/98 - v. 05.02.1999 (juris Rn. 18)).

  • SG Düsseldorf, 01.09.2009 - S 6 (27) R 70/06

    Rentenversicherung

    Notwendig, aber auch ausreichend ist daher, dass der Hinterbliebene den Tod - mag er ihn auch nicht gewünscht haben - zumindest billigend in Kauf genommen hat (vgl. Urteil des BSG (Bundessozialgericht) - 1 RA 45/81 v. 01.06.1982 (juris Rn. 14); SG Düsseldorf, Urteil - S 6 (27) R 435/05 - vom 23.12.2008 (juris Rn. 10); Reyels in: jurisPK-SGB VI, § 105 Rn. 26 m.w.N.).

    Auch wenn dies dem Wortlaut des § 105 SGB VI nicht unmittelbar entnommen werden kann, schließt nur eine rechtswidrige Tötung den Rentenanspruch aus; eine Handlung, die nicht gegen die Rechtsordnung verstößt, kann nicht mit einem rechtlichen Nachteil belegt sein (Urteil des BSG - 1 RA 45/81 v. 01.06.1982 (juris Rn. 12); Reyels in: jurisPK-SGB VI, § 105 Rn. 31).

    An einem vorwerfbaren vorsätzlichen Verhalten im Sinne des § 105 SGB VI fehlt es, wenn der Erfolg des Verhaltens in einem Zustand herbeigeführt wurde, der die Verantwortlichkeit für dieses Handeln ausschließt (vgl. Urteil des LSG Rheinland-Pfalz - L 2 J 86/80 - v. 15.09.1980; bestätigt durch Urteil des BSG - 5b/5 RJ 138/80 - v. 26.11.1981 und Beschluss des BVerfG (Bundesverfassungsgericht) - 1 BvR 43/82 - v. 17.05.1982 sowie Urteil des BSG - 1 RA 45/81 - v. 01.06.1982 (juris Rn. 15) und Urteil des LSG NRW - L 14 RA 39/98 - v. 05.02.1999 (juris Rn. 18)).

  • LSG Hessen, 24.09.2010 - L 5 R 184/10

    Hinterbliebenenrente - vorsätzliche Tötung auf Verlangen des Versicherten durch

    Der Anspruch ist selbst dann ausgeschlossen, wenn bei dem Hinterbliebenen mildernde Umstände im Sinne des Strafrechts vorliegen (BSG vom 1. Juni 1982 - 1 RA 45/81 = SozR 2200 § 1277 Nr. 5).
  • BSG, 20.02.1986 - 4a RJ 35/85

    Ansprüche einer Witwe - Wiederaufleben eines Anspruchs - Vorsätzliche Tötung des

    Diese Sanktion wiederum hält der Gesetzgeber für gerechtfertigt und geboten aus der Überlegung, daß die Witwe einerseits durch die vorsätzliche Herbeiführung des Todes des versicherten zweiten Ehemannes auf das Schwerste gegen die innerhalb der Versichertengemeinschaft - einschließlich der sie begünstigenden Hinterbliebenen - erforderliche Solidarität verstoßen hat, und zum anderen wegen der Schwere und Verwerflichkeit der Tötungshandlung, aus der die Täterin keinen materiellen Vorteil zu ziehen berechtigt sein soll (vgl. dazu BSG in SozR 2200 § 1277 Nr. 5 S. 8; zum Charakter der gesetzlichen Rentenversicherung als Solidar- und Risikogemeinschaft vgl. z.B. BVerfGE 58, 111, 113, 123; Entscheidung des BVerfG vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 - Bl 34).
  • SG München, 05.10.2011 - S 4 KN 61/11

    Rentenversicherung

    Ist die Tötungshandlung (z.B. wegen Notwehr) nicht rechtswidrig, bleibt der Rentenanspruch unberührt (BSG SozR 2200 § 1277 Nr. 5).
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