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   BSG, 22.02.1989 - 8 RKn 8/88   

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https://dejure.org/1989,8668
BSG, 22.02.1989 - 8 RKn 8/88 (https://dejure.org/1989,8668)
BSG, Entscheidung vom 22.02.1989 - 8 RKn 8/88 (https://dejure.org/1989,8668)
BSG, Entscheidung vom 22. Februar 1989 - 8 RKn 8/88 (https://dejure.org/1989,8668)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Meldung der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 216 Abs. 3 RVO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SozR 2200 § 216 Nr. 11
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 17.04.1970 - 3 RK 41/69

    Berechnung des Zeitraums der Krankengeldgewährung bei Arbeitsunfähigkeit und

    Auszug aus BSG, 22.02.1989 - 8 RKn 8/88
    Das BSG (BSGE 31, 125, 128 = SozR RVO § 183 Nr. 49) hat deshalb bereits entschieden, daß der Anspruch auf das Krankengeld auch bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit ruht, solange der Berechtigte, dessen Leistungsanspruch innerhalb des ersten Dreijahreszeitraumes nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erschöpft war (§ 183 Abs. 2 RVO), nach Beginn des nächsten Dreijahreszeitraumes die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht erneut gemeldet hat; dem Versicherten als demjenigen, der Leistungen von der Krankenkasse begehre, könne zugemutet werden, nach Ablauf des leistungsfreien Intervalls beim Einsetzen der neuen Dreijahresfrist seine Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse zu melden und seine Ansprüche auf abermalige Gewährung des Krankengeldes geltend zu machen.
  • BSG, 28.10.1981 - 3 RK 59/80

    Ruhen des Krankengeldanspruchs - Meldung der Arbeitsunfähigkeit - Nicht

    Auszug aus BSG, 22.02.1989 - 8 RKn 8/88
    Demgemäß hat, wie Grüner (aa0) zu Recht hervorhebt, die Meldung iS des § 216 Abs. 3 RVO neben der Funktion der Stellung des Antrages auf Gewährung des Krankengeldes hier der Wiedergewährung des Krankengeldes für die dritte Blockfrist - zum Inhalt, daß die Krankenkasse die ihr im Versicherungsfall obliegenden Aufgaben, auch soweit sie nicht die Ansprüche des Versicherten zum Gegenstand haben, erfüllen können (BSGE 52, 254, 257).
  • BSG, 23.07.1986 - 1 RA 1/86

    Revision

    Auszug aus BSG, 22.02.1989 - 8 RKn 8/88
    Zur formgerechten Revisionsbegründung iS des § 164 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist erforderlich, daß die Revision sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und darlegt, inwieweit diese Gründe der Sach- und Rechtslage nicht gerecht werden (vgl dazu BSG SozR 1500 § 164 Nr. 28).
  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R

    Krankenversicherung - rückwirkender Anspruch auf Krankengeld bei fehlerhafter

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die Gewährung von Krg deshalb bei verspäteter Meldung auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft (vgl zB BSGE 29, 271, 272 = SozR Nr. 8 zu § 216 RVO; BSG SozR Nr. 11 zu § 216 RVO; BSGE 38, 133, 135 = SozR 2200 § 182 Nr. 7; BSGE 56, 13, 14 f = SozR 2200 § 216 Nr. 7; BSG SozR 2200 § 216 Nr. 11; BSGE 85, 271, 276 = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4).
  • BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Bei verspäteter Meldung ist die Gewährung von Krg daher selbst dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten kein Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft ( stRspr , vgl BSG SozR Nr. 11 zu § 216 RVO ; BSGE 38, 133, 135 = SozR 2200 § 182 Nr. 7 S 8; BSGE 56, 13, 14 f = SozR 2200 § 216 Nr. 7 S 19; BSG SozR 2200 § 216 Nr. 11; BSGE 85, 271, 276 = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 S 15 f) .
  • SG Mainz, 31.08.2015 - S 3 KR 405/13

    Krankenversicherung - Krankengeld - Fortbestehen des Anspruchs bei

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die Gewährung von Krg deshalb bei verspäteter Meldung auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft ( vgl zB BSGE 29, 271, 272 = SozR Nr. 8 zu § 216 RVO; BSG SozR Nr. 11 zu § 216 RVO; BSGE 38, 133, 135 = SozR 2200 § 182 Nr. 7; BSGE 56, 13, 14 f = SozR 2200 § 216 Nr. 7; BSG SozR 2200 § 216 Nr. 11; BSGE 85, 271, 276 = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 ).
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