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   BSG, 30.03.1977 - 6 RKa 13/76   

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BSG, 30.03.1977 - 6 RKa 13/76 (https://dejure.org/1977,6375)
BSG, Entscheidung vom 30.03.1977 - 6 RKa 13/76 (https://dejure.org/1977,6375)
BSG, Entscheidung vom 30. März 1977 - 6 RKa 13/76 (https://dejure.org/1977,6375)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Honorarbegrenzungsregelung - Rechtmäßigkeit - Unkostenpauschale

Papierfundstellen

  • SozR 2200 § 368f Nr. 6
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 27.01.1965 - 6 RKa 15/64

    Krankenkasse - Tätigkeitsbereich des Kassenarztes - Honorarverteilungsmaßstab -

    Auszug aus BSG, 30.03.1977 - 6 RKa 13/76
    Da Maßnahmen nach 6 368 f Abs. 1 Satz 5 RVO einer Regelung im HVM, d.h. einem "Akt autonomer Rechtsetzung" (BSGE 22, 218, 219), bedürfen (vgl. BSGE 21, 235), müssen sie nach Voraussetzung und Rechtsfolge normativ festgelegt werden.

    Wo dabei im einzelnen die Grenze zu einer übermäßig ausgedehnten Tätigkeit (übergroßen Praxis) zu ziehen ist, hängt - entsprechend dem Zweck der Honorarbegrenzung, eine sogfältige und gründliche Behandlung der Patienten durch eine persönliche Tätigkeit des Kassenarztes sicherzustellen (vgl. BSGE 22, 218, 220 f und BVerfGE 33, 171, 184) - davon ab, in welchem Umfange der Kassenarzt bei voller Ausschöpfung seiner Arbeitskapazität erfahrungsgemäß Leistungen erbringen kann, ohne dabei seine Verpflichtung zu verletzen, die Patienten grundsätzlich in eigener Person - gegebenenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die unter seiner Verantwortung tätig werden (vgl. BSGE 29, 27, 29).

    Daß im übrigen einem auf Überweisung tätigen Facharzt wie dem Kläger eine Einschränkung der Praxis grundsätzlich möglich und zumutbar ist, hat der Senat schon in früheren Entscheidungen ausgeführt (BSGE 22, 218, 222 und Urteil vom 21. November 1972, 6 RKa 34/69).

  • BSG, 13.08.1964 - 6 RKa 7/63
    Auszug aus BSG, 30.03.1977 - 6 RKa 13/76
    Als solche Mittelkommen - abgesehen von rein präventiven Hinweisen, Belehrungen und Wernungen - vor allem Maßnahmen im Rahmen der Honorarverteilung in Betracht; diese sind zwar, soweit sie zu Honorarkürzungen (Honorarbegrenzungen) führen, in erster Linie Sanktion dafür, daß der betroffene Kassenarzt seine Tätigkeit übermäßig ausgedehnt und damit die ihm gezogenen Grenzen überschritten hat, gleichzeitig beugen sie jedoch- im Sinne einer Generalprävention - auch künftigen Überschreitungeh jener Grenzen vor (vgl. BSGE 21, 235, 236).

    Da Maßnahmen nach 6 368 f Abs. 1 Satz 5 RVO einer Regelung im HVM, d.h. einem "Akt autonomer Rechtsetzung" (BSGE 22, 218, 219), bedürfen (vgl. BSGE 21, 235), müssen sie nach Voraussetzung und Rechtsfolge normativ festgelegt werden.

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

    Auszug aus BSG, 30.03.1977 - 6 RKa 13/76
    Wo dabei im einzelnen die Grenze zu einer übermäßig ausgedehnten Tätigkeit (übergroßen Praxis) zu ziehen ist, hängt - entsprechend dem Zweck der Honorarbegrenzung, eine sogfältige und gründliche Behandlung der Patienten durch eine persönliche Tätigkeit des Kassenarztes sicherzustellen (vgl. BSGE 22, 218, 220 f und BVerfGE 33, 171, 184) - davon ab, in welchem Umfange der Kassenarzt bei voller Ausschöpfung seiner Arbeitskapazität erfahrungsgemäß Leistungen erbringen kann, ohne dabei seine Verpflichtung zu verletzen, die Patienten grundsätzlich in eigener Person - gegebenenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die unter seiner Verantwortung tätig werden (vgl. BSGE 29, 27, 29).
  • BSG, 22.11.1968 - 3 RK 47/66

    Erstattung von Heilpraktikerkosten durch gesetzliche Krankenversicherung -

    Auszug aus BSG, 30.03.1977 - 6 RKa 13/76
    Wo dabei im einzelnen die Grenze zu einer übermäßig ausgedehnten Tätigkeit (übergroßen Praxis) zu ziehen ist, hängt - entsprechend dem Zweck der Honorarbegrenzung, eine sogfältige und gründliche Behandlung der Patienten durch eine persönliche Tätigkeit des Kassenarztes sicherzustellen (vgl. BSGE 22, 218, 220 f und BVerfGE 33, 171, 184) - davon ab, in welchem Umfange der Kassenarzt bei voller Ausschöpfung seiner Arbeitskapazität erfahrungsgemäß Leistungen erbringen kann, ohne dabei seine Verpflichtung zu verletzen, die Patienten grundsätzlich in eigener Person - gegebenenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die unter seiner Verantwortung tätig werden (vgl. BSGE 29, 27, 29).
  • BSG, 21.11.1972 - 6 RKa 34/69
    Auszug aus BSG, 30.03.1977 - 6 RKa 13/76
    Daß im übrigen einem auf Überweisung tätigen Facharzt wie dem Kläger eine Einschränkung der Praxis grundsätzlich möglich und zumutbar ist, hat der Senat schon in früheren Entscheidungen ausgeführt (BSGE 22, 218, 222 und Urteil vom 21. November 1972, 6 RKa 34/69).
  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 6/13 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Bemessung des Regelleistungsvolumens - Vergütung

    Der in § 87b Abs. 2 Satz 1 SGB V aF verwendete Begriff der "übermäßigen Ausdehnung" ist daher nicht auf die in der früheren Rechtsprechung des BSG zu § 85 Abs. 4 Satz 6 SGB V aF bzw zu § 368f Abs. 1 Satz 5 RVO angezogenen Fallgestaltungen beschränkt, dass der Arzt das "Praxisvolumen" nur unter Verletzung der Pflichten zur sorgfältigen und persönlichen Behandlung bewältigen kann (BSG SozR 2200 § 368f Nr. 6 S 10) , also angesichts des Umfangs der abgerechneten Leistungen davon auszugehen ist, dass die einzelnen Leistungen nicht mehr in einer der Leistungsbeschreibung entsprechenden Art und Weise erbracht worden sein können und mithin Qualitätsmängel zu befürchten sind (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 44 S 359; BSGE 89, 173, 174 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 S 369) .
  • BSG, 08.08.2018 - B 6 KA 26/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Vergütung von Leistungen und Kostenpauschalen der

    Er ist nicht auf die Fallgestaltungen beschränkt, dass der Arzt das "Praxisvolumen" nur unter Verletzung der Pflichten zur sorgfältigen und persönlichen Behandlung bewältigen kann (vgl BSG SozR 2200 § 368f Nr. 6 S 10) , also angesichts des Umfangs der abgerechneten Leistungen davon auszugehen ist, dass die einzelnen Leistungen nicht mehr in einer der Leistungsbeschreibung entsprechenden Art und Weise erbracht worden sein können und mithin Qualitätsmängel zu befürchten sind (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 44 S 359; BSGE 89, 173, 174 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 S 369) .
  • BSG, 08.04.1992 - 6 RKa 24/90

    Notwendige Beiladung im sozialgerichtlichen Verfahren, Vergütung der von einem

    Aus der Entscheidung des BSG zur Honorarbegrenzungsregelung (Hinweis auf BSG SozR 2200 § 368f Nr. 6) ergebe sich, daß insbesondere die Berücksichtigung der Praxiskosten der niedergelassenen Kassenärzte ein sachgerechtes Differenzierungskriterium sei.
  • BSG, 26.01.1994 - 6 RKa 33/91

    Honorarverteilungsmaßstab - Grenzbeträge - Grundrechtsverletzung

    Die Norm diente dem Ziel, eine sorgfältige und gründliche Behandlung der Patienten durch eine persönliche Tätigkeit des Kassenarztes zu gewährleisten (stRspr; vgl zB BSGE 22, 218, 220 ff = SozR Nr. 4 zu § 368f RVO; BSG SozR 2200 § 368f Nr. 6 S 10; Nr. 8 S 19; Nr. 14 S 48).

    Wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt, bestand ihre Zielrichtung nicht darin, eine eingetretene übermäßige Ausdehnung im nachhinein zu sanktionieren, sondern darin, dieser schon im Ansatz - präventiv - entgegenzuwirken (so bereits BSG SozR 2200 § 368f Nr. 6 S 10; Stiller, Der Honoraranspruch des "überbeschäftigten" Kassenarztes, 1992, S 68).

    Der Senat hat zwar in seiner bisherigen Rechtsprechung zu diesem Fragenkreis das Erfordernis der vorherigen Festlegung von Grenzbeträgen nicht in den Vordergrund gestellt, zumal sich bei den Entscheidungen, die ähnliche Fallgestaltungen betrafen (vgl BSG SozR 2200 § 368f Nr. 6 und Nr. 8), die einschlägigen Regelungen von der hier zu überprüfenden unterschieden und es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf ankam.

  • BSG, 26.01.1994 - 6 RKa 16/91

    Krankenversicherung - Gesamtvergütung - Honorarverteilungsmaßstab - Kassenarzt -

    Ziel der Norm war, eine sorgfältige und gründliche Behandlung der Patienten durch eine persönliche Tätigkeit des Kassenarztes zu gewährleisten (BSGE 22, 218, 220 ff = SozR Nr. 4 zu § 368f RVO; BSGE 26, 164, 166 = SozR Nr. 10 zu § 368f RVO; BSG SozR 2200 § 368f Nr. 6 S 10, Nr. 8 S 19, Nr. 14 S 48).

    Wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt, bestand ihre Zielrichtung nicht darin, eine eingetretene übermäßige Ausdehnung im nachhinein zu sanktionieren, sondern darin, dieser schon im Ansatz - präventiv - entgegenzuwirken (so bereits BSG SozR 2200 § 368f Nr. 6 S 10; Stiller, Der Honoraranspruch des "überbeschäftigten" Kassenarztes, 1992, S 68).

  • LSG Berlin, 03.11.2004 - L 7 KA 257/03

    Vergütung von Zahnärzten durch Kassenzahnärztliche Vereinigungen; Zulässigkeit

    Darüber hinaus ist schon dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen, dass ihre Zielrichtung nicht darin besteht, eine eingetretene übermäßige Ausdehnung im nachhinein zu sanktionieren, sondern darin, dieser schon im Ansatz präventiv entgegenzuwirken (BSG SozR 2200 § 368f Nr. 6; Stiller, Der Honoraranspruch des "überbeschäftigten" Kassenarztes, 1992, S. 68).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2019 - L 7 KA 70/16

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Honorarbescheides der Kassenärztlichen

    Er ist nicht auf die Fallgestaltungen beschränkt, dass der Arzt das "Praxisvolumen" nur unter Verletzung der Pflichten zur sorgfältigen und persönlichen Behandlung bewältigen kann (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1977, 6 RKa 13/76, Rn. 20, juris), also angesichts des Umfangs der abgerechneten Leistungen davon auszugehen ist, dass die einzelnen Leistungen nicht mehr in einer der Leistungsbeschreibung entsprechenden Art und Weise erbracht worden sein können und mithin Qualitätsmängel zu befürchten sind (BSG, Urteil vom 30. März 1977, 6 RKa 13/76, Rn. 20; sowie Urteile vom 13. März 2002, B 6 KA 48/00 R und B 6 KA 1/01 R, alle in juris).
  • LSG Berlin, 03.11.2004 - L 7 KA 259/03

    Rückzahlung eines vertragszahnärztlichen Honorars; Berechtigung der

    Darüber hinaus ist schon dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen, dass ihre Zielrichtung nicht darin besteht, eine eingetretene übermäßige Ausdehnung im nachhinein zu sanktionieren, sondern darin, dieser schon im Ansatz präventiv entgegenzuwirken (BSG SozR 2200 § 368f Nr. 6; Stiller, Der Honoraranspruch des "überbeschäftigten" Kassenarztes, 1992, S. 68).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2019 - L 7 KA 69/16

    Honorarbescheid; mengenbegrenzende Maßnahmen; Quotierung; Leistungen Kapitel 19

    Er ist nicht auf die Fallgestaltungen beschränkt, dass der Arzt das "Praxisvolumen" nur unter Verletzung der Pflichten zur sorgfältigen und persönlichen Behandlung bewältigen kann (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1977, 6 RKa 13/76, Rn. 20, juris), also angesichts des Umfangs der abgerechneten Leistungen davon auszugehen ist, dass die einzelnen Leistungen nicht mehr in einer der Leistungsbeschreibung entsprechenden Art und Weise erbracht worden sein können und mithin Qualitätsmängel zu befürchten sind (BSG, Urteil vom 30. März 1977, 6 RKa 13/76, Rn. 20; sowie Urteile vom 13. März 2002, B 6 KA 48/00 R und B 6 KA 1/01 R, alle in juris).
  • LSG Berlin, 03.11.2004 - L 7 KA 258/03

    Rückzahlung eines vertragszahnärztlichen Honorars; Berechtigung der

    Darüber hinaus ist schon dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen, dass ihre Zielrichtung nicht darin besteht, eine eingetretene übermäßige Ausdehnung im nachhinein zu sanktionieren, sondern darin, dieser schon im Ansatz präventiv entgegenzuwirken (BSG SozR 2200 § 368f Nr. 6; Stiller, Der Honoraranspruch des "überbeschäftigten" Kassenarztes, 1992, S. 68).
  • LSG Berlin, 03.11.2004 - L 7 KA 2/04

    Vergütung von Zahnärzten durch Kassenzahnärztliche Vereinigungen; Zulässigkeit

  • LSG Berlin, 03.11.2004 - L 7 KA 4/04

    Möglichkeit der Nachholung einer unterlassenen aber erforderlichen Anhörung;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2019 - L 7 KA 72/16

    Umfang der gerichtlichen Überprüfung eines in der vertragsärztlichen Versorgung

  • BSG, 28.10.1992 - 6 RKa 19/91

    Ermächtigter Krankenhausarzt - Vereinbarung mit dem Krankenhausträger - Abdingung

  • BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 72/17 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 74/17 B

    Parallelentscheidung zu BSG - B 6 KA 71/17 B - v. 21.03.2018

  • BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 71/17 B

    Vertragsarzthonorar

  • BSG, 03.06.1987 - 6 RKa 31/86

    Regelung zur Honorarbegrenzung - Rechtmäßigkeit - Übermäßige Ausdehnung -

  • BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 75/17 B

    Parallelentscheidung zu BSG - B 6 KA 71/17 B - v. 21.03.2018

  • BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 73/17 B

    Parallelentscheidung zu BSG - B 6 KA 71/17 B - v. 21.03.2018

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2019 - L 11 KA 78/17
  • BSG, 03.06.1987 - 6 RKa 25/86
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2019 - L 3 KA 25/16
  • LSG Hessen, 14.11.1979 - L 7 Ka 1430/78
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