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   BSG, 30.09.1983 - 6 RKa 29/82   

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BSG, 30.09.1983 - 6 RKa 29/82 (https://dejure.org/1983,3783)
BSG, Entscheidung vom 30.09.1983 - 6 RKa 29/82 (https://dejure.org/1983,3783)
BSG, Entscheidung vom 30. September 1983 - 6 RKa 29/82 (https://dejure.org/1983,3783)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Honorarverteilungsmaßstab - Laborleistung - Honorar für Laborleistungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SozR 2200 § 368f Nr. 9
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

    Auszug aus BSG, 30.09.1983 - 6 RKa 29/82
    Grundsätzlich ist es nicht ausgeschlossen, daß die in Art. 12 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung durch einen RVM zulässig begrenzt wird (BVerfGE 33, 171, 184; s auch BSG SozR 2200 S 368f RVG Nr. 8).

    entgegen dem irreführenden Ausdruck "Honorarverteilungsmaßstab" nicht eigentlich um die Kürzung eines dem Arzt vertragsrechtlich zustehenden Honoraranspruchs geht, sondern um die Verteilung einer Gesamtvergütung, die im Rahmen eines für den Arzt vorteilhaften öffentlich-rechtlichen Sozialsystems auf gesetzlicher Grundlage festgesetzt wird (vgl BVerfGE 33, 171, 185).

    Berufsausübungsregelungen müssen ferner die Unterschiede berücksichtigen, die typischerweise innerhalb der betroffenen Berufsgruppe bestehen, da anderenfalls Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sein kann (BVerfGE 33, 171, 188).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts läßt der Gleichheitsgrundsatz dem Normgeber einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfGE 33, 171, 189).

  • BSG, 27.01.1965 - 6 RKa 15/64

    Krankenkasse - Tätigkeitsbereich des Kassenarztes - Honorarverteilungsmaßstab -

    Auszug aus BSG, 30.09.1983 - 6 RKa 29/82
    Die Beklagte will nicht die Honorarforderungen derjenigen Ärzte kürzen, die eine übermäßige Praxistätigkeit ausüben und will nicht dadurch die Qualität der ärztlichen Versorgung fördern (vgl BSGE 22, 218, 220; SozR 2200 % 368f RVO Nr. 8).

    Deshalb ist es auch nicht Zweck der Regelung, möglichst vielen Kassenärzten einen angemessenen Anteil an der Gesamtvergütung zu sichern (vgl BSGE 22, 218, 221; SozR aaO).

  • BSG, 16.03.1967 - 6 RKa 24/66

    Honorarkürzungen durch die kassenärztliche Vereinigung wegen Unwirtschaftlichkeit

    Auszug aus BSG, 30.09.1983 - 6 RKa 29/82
    Mit der schematischen Honorarbegrenzüng bei den Grundleistungen, die ohne Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten der kassenärztlichen Praxis durchgeführt werde, greife die KÄV dem Prüfungsverfahren in unzulässiger Weise voraus (BSGE 26, 177, 180f).
  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

    Vielmehr kann die KÄV im Rahmen ihrer Satzungsautonomie und können die Partner des Honorarvertrages im Ersatzkassenbereich im Rahmen des ihnen vom Gesetz eingeräumten Handlungsspielraums daneben auch andere Gesichtspunkte und Umstände berücksichtigen, auch wenn dadurch im Ergebnis von den Bewertungen des EBM abgewichen wird (BSG SozR 2200 § 368f Nr. 9 S 22 f und Nr. 14 S 47; Urteil vom 19. Dezember 1984 - 6 RKa 8/83 - in MedR 1985, 283 = USK 84269).

    Da § 368f Abs. 1 Satz 4 RVO die Verteilungskriterien nicht abschließend festlegt, kann der Bestimmung auch nicht die Forderung entnommen werden, die Leistungen müßten nach ihrer Art und ihrem Umfang stets gleichmäßig, dh mit einem für alle Leistungen einheitlichen Punktwert, vergütet werden (BSG SozR 2200 § 368f Nr. 9 S 22; vgl auch Urteil des Senats vom 6. Mai 1988 - 6 RKa 29/87 - in USK 88196, S 990).

    Neben der aus § 368f Abs. 1 Satz 5 RVO abgeleiteten Befugnis, durch Honorarbegrenzungsmaßnahmen, wie Kürzungen, Abstaffelungen ua, eine übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit des Kassenarztes zu verhüten (vgl zuletzt BSG SozR 2200 § 368f Nr. 15 mwN), hat es das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Entscheidungen als zulässig angesehen, die auf gesamtvertraglicher Ebene in den Vergütungsbeziehungen zwischen KÄV und Krankenkassen getroffenen strukturellen Entscheidungen zur Vergütung, insbesondere dort vereinbarte Leistungsmengenbegrenzungen (vgl § 368f Abs. 2 Satz 3 RVO), über die Honorarverteilung in geeigneter Weise an die betroffenen Ärzte weiterzugeben (SozR 2200 § 368f Nr. 9; Urteil vom 19. Dezember 1984 - 6 RKa 8/83 - aaO).

  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 21/97

    Gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütungen im Rahmen der Honorarverteilung

    Er hat es deshalb gebilligt, daß auf gesamtvertraglicher Ebene in den Vergütungsbeziehungen zwischen KÄV und Krankenkassen getroffene strukturelle Entscheidungen zur Vergütung, insbesondere dort vereinbarte Leistungsmengenbegrenzungen, über die Honorarverteilung in geeigneter Weise an die betroffenen Ärzte weitergegeben werden (BSG SozR 2200 § 368f Nr. 9 S 22 f; Urteil vom 19. Dezember 1984 - 6 RKa 8/83 = USK 84269; vgl auch BSGE 73, 131, 135 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 22).

    Diese Folge widerspreche den im Senatsurteil vom 30. September 1983 - 6 RKa 29/82 - (SozR 2200 § 368f Nr. 9) aufgestellten Grundsätzen.

    Bereits im Urteil vom 30. September 1983 (SozR 2200 § 368f Nr. 9) hat der Senat ausgeführt, der einzelne Arzt könne nicht verlangen, daß bei Honorarbegrenzungsregelungen darauf abgestellt werde, wie seine Praxis in Jahrzehnten gewachsen sei.

  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 6/13 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Bemessung des Regelleistungsvolumens - Vergütung

    Art und Umfang der Leistungen, wie sie im einheitlichen Bewertungsmaßstab festgelegt sind, bilden nicht das alleinige Verteilungskriterium; vielmehr können die KÄVen im Rahmen ihrer Satzungsautonomie ebenso wie die Gesamtvertragspartner im Rahmen des ihnen vom Gesetz eingeräumten Handlungsspielraums daneben auch andere Gesichtspunkte berücksichtigen, auch wenn dadurch im Ergebnis von Bewertungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabs abgewichen wird (BSGE 73, 131, 134 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 22; BSGE 76, 6, 10 = SozR 3-2500 § 121 Nr. 1 S 5; vgl auch BSG SozR 2200 § 368f Nr. 9 S 23 und SozR 2200 § 368f Nr. 14 S 47) .
  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Zulässigkeit - Honorarkontingent -

    Es liegt also eine Regelung mit anderer Zielrichtung als eine Wirtschaftlichkeitsprüfung vor (zur Abgrenzung von HVM-Regelungen gegen Wirtschaftlichkeitsprüfungen siehe bereits Senatsurteil vom 30. September 1983, SozR 2200 § 368f Nr. 9 S 25, 26).
  • VerfGH Bayern, 14.11.2003 - 8-VII-02

    Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns

    Durch die Möglichkeit der Verrechnung mit Vor- und Folgequartalen und einer Vergütung nach Ablauf des gesamten Kalenderjahrs hat der Normgeber in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30. Sep­tember 1983 Az. 6 RKa 29/82) dafür Sorge getragen, dass die die Budgetsumme überschreitenden Leistungen nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. auch VerfGH 51, 74/89).
  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 1/93

    Vergütung bestimmter Laborleistungen für den Ersatzkassenbereich - Beteiligung

    Vielmehr können auch die Partner des Honorarvertrages im Ersatzkassenbereich im Rahmen des ihnen vom Gesetz eingeräumten Handlungsspielraums daneben andere Gesichtspunkte und Umstände berücksichtigen, auch wenn dadurch im Ergebnis von den Bewertungen des EBM abgewichen wird (vgl BSG SozR 2200 § 368f Nr. 9 S 22 f und Nr. 14 S 27; Urteil vom 19. Dezember 1984 - 6 RKa 8/83 - = MedR 1985, 283 = USK 84269; Urteil vom heutigen Tage - 6 RKa 65/91 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist es deshalb als zulässig angesehen worden, daß die auf gesamtvertraglicher Ebene in den Vergütungsvereinbarungen zwischen Kassenärztlicher Vereinigung und Krankenkassen getroffenen strukturellen Entscheidungen zur Vergütung, insbesondere dort vereinbarte Leistungsmengenbegrenzungen (vgl § 368f Abs. 2 Satz 3 RVO), über die Honorarverteilung in geeigneter Weise an die betroffenen Ärzte weitergegeben werden (SozR 2200 § 368f Nr. 9; Urteil vom 19. Dezember 1984 - 6 RKa 8/83 - aaO).

  • LSG Hessen, 10.12.1997 - L 7 Ka 963/96

    Honorarverteilungsmaßstab - Teilquotierung verstößt nicht gegen höherrangiges

    Vielmehr muß der beschlossene HVM geeignet und wirksam sein, den angestrebten Zweck zu erreichen (vgl. BSG 30.9.1983 - 6 RKa 29/82) und darf den Gleichheitssatz nicht dergestalt verletzen, daß eine entstehende Ungleichheit bei Beachtung einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr hinnehmbar ist (vgl. BSG vom 29.1.1997 - 6 RKa 18/96).
  • BSG, 24.01.2018 - B 6 KA 80/17 B

    Kassenarztvergütung

    Bei der Zuordnung der Vertragsärzte zu einzelnen Arztgruppen ist nicht der Schwerpunkt der Praxistätigkeit maßgeblich, sondern die Zulassung (BSG Urteil vom 30.9.1983 - 6 RKa 29/82 - SozR 2200 § 368f Nr. 9 S 21, 27).
  • LSG Schleswig-Holstein, 27.05.2003 - L 6 KA 4/03

    Rechtmäßigkeit einer Fallzahlbegrenzung; Beachtung des Gebots der

    Allerdings sind mengenbegrenzende Regelungen in einem HVM zur Stabilisierung des Punktwertes und damit zur Stützung der einzelnen Leistung angesichts einer begrenzt zur Verfügung stehenden Gesamtvergütung zulässig (vgl. bereits BSG, SozR 2200 § 368f Nr. 9; SozR 3 2500 § 85 Nr. 12).
  • SG Düsseldorf, 14.11.2012 - S 2 KA 291/10

    Rechtmäßigkeit von Honorareinbehalten unter Kieferorthopäden im Bereich der

    Das BSG hat es mehrfach als zulässig angesehen, die auf gesamtvertraglicher Ebene in den Vergütungsbeziehungen zwischen Kassen(zahn)ärztlicher Vereinigung und den Krankenkassen getroffenen strukturellen Entscheidungen zur Vergütung, insbesondere dort vereinbarte Leistungsmengenbegrenzungen, über die Honorarverteilung in geeigneter Weise an die betroffenen Ärzte weiterzugeben (BSG, Urteile vom 30.09.1983 - 6 RKa 29/82 - vom 19.12.1984 - 6 RKa 8/83 -).
  • LSG Brandenburg, 10.11.2004 - L 5 KA 35/01

    Anspruch auf höhere Vergütung für die vertragsärztlichen Leistungen ; Einführung

  • LSG Hessen, 25.03.1998 - L 7 KA 374/96

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorarbegrenzungsmaßnahme - Teilquotierung von

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.1987 - L 11 Ka 66/86
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.11.1986 - L 11 Ka 33/85
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