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   BSG, 15.04.1986 - 6 RKa 30/83   

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BSG, 15.04.1986 - 6 RKa 30/83 (https://dejure.org/1986,13699)
BSG, Entscheidung vom 15.04.1986 - 6 RKa 30/83 (https://dejure.org/1986,13699)
BSG, Entscheidung vom 15. April 1986 - 6 RKa 30/83 (https://dejure.org/1986,13699)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Psychiatrisches Krankenhaus - Psychiatrische Abteilung - Erbringung ambulanter psychiatrischer Leistungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SozR 2200 § 368n Nr. 41
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 61/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung einer psychiatrischen

    Die Vorschrift regelt die Teilnahme psychiatrischer Institutsambulanzen an der ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung, wobei hinsichtlich der Teilnahmevoraussetzungen zwischen psychiatrischen Krankenhäusern (Abs. 1) und Allgemeinkrankenhäusern mit fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen (Abs. 2) unterschieden wird (vgl zur Abgrenzung BSG SozR 2200 § 368n Nr. 41 S 135 f).
  • BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 7/22 R

    Vertragsärztliche Versorgung - psychiatrisches Krankenhaus - Erteilung einer

    Dass auch die Abteilung eines größeren Klinikums alle Kriterien eines "Krankenhauses" erfüllen kann, hat der Senat bereits entschieden (vgl BSG Urteil vom 15.4.1986 - 6 RKa 30/83 - SozR 2200 § 368n Nr. 41 = juris RdNr 11 zur Abgrenzung psychiatrischer Krankenhäuser von bloßen psychiatrischen Abteilungen von Allgemeinkrankenhäusern; vgl auch Fumagalli, KHR 2009, 181, 183 sowie Thomae, Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein 2018, 215, 219 zum Krankenhausbegriff des § 2 Nr. 1 KHG) .

    Nur eine klinisch-psychiatrische Versorgungseinrichtung, die innerhalb des Klinikganzen nicht lediglich den Charakter einer gegenüber nichtpsychiatrischen Teilen sich abhebenden Abteilung hat, kann als psychiatrisches Krankenhaus zum Betrieb einer psychiatrischen Institutsambulanz ermächtigt werden (vgl BSG Urteil vom 15.4.1986 - 6 RKa 30/83 - SozR 2200 § 368n Nr. 41 = juris RdNr 11 noch zu § 368n Abs. 6 Satz 2 RVO, eingefügt als Abs. 7 Satz 2 durch das Krankenversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz vom 28.12.1976, BGBl I 3871) .

    Für Einrichtungen, die - wie hier die Tagesklinik in W1 - Teil eines allein psychiatrischen Krankenhauses sind, ist diese rein formale Abgrenzung dagegen ohne Relevanz (zum Charakter des Unterscheidungsmerkmals "Abteilung" als bloße formale Kategorie vgl BSG Urteil vom 15.4.1986 - 6 RKa 30/83 - SozR 2200 § 368n Nr. 41 = juris RdNr 13) .

  • BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 3/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - psychiatrische Institutsambulanz - Erreichbarkeit

    Bereits seit dem Jahr 2000 setzt die Ermächtigung sowohl für psychiatrische Krankenhäuser (Abs. 1) als auch für Allgemeinkrankenhäuser (Abs. 2) keine Bedarfsprüfung mehr voraus, wie sie zuvor noch für Allgemeinkrankenhäuser erforderlich gewesen war (zur Historie vgl § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB V idF des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20.12.1988, BGBl I 2477; BSG Urteil vom 15.4.1986 - 6 RKa 30/83 - SozR 2200 § 386n Nr. 41; BSG Urteil vom 21.6.1995 - 6 RKa 49/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 2 S 8 = juris RdNr 18) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2017 - L 11 KA 15/15

    Erteilung einer Institutsermächtigung für eine Tagesklinik für Kinder- und

    Keine psychiatrischen Krankenhäuser sind jedoch unselbstständige psychiatrische Abteilungen von Allgemeinkrankenhäusern (BSG, Urteil vom 15.04.1986 - 6 RKa 30/83 - Hencke in Peters, SGB V, 19. Auflage, September 2008, § 118 Rdn. 3; Gamperl a.a.O., § 118 Rdn. 3; Kingreen/Bogan in BeckOK Sozialrecht, SGB V, 44. Edition, Stand 01.03.2017, § 118 Rdn. 3).

    Das gilt besonders im vorliegenden Fall, denn der Gesetzgeber hat den Begriff des "psychiatrischen Krankenhauses" in § 118 Abs. 1 SGB V bewusst und in Abgrenzung zu demjenigen des "Allgemeinkrankenhauses mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen" in § 118 Abs. 2 SGB V verwandt (Hencke in Peters, a.a.O., § 118 Rdn. 3 mit Bezugnahme auf das zur Vorgängervorschrift § 368n Abs. 2 Reichsversicherungsordnung ergangene Urteil des BSG vom 15.04.1986 - 6 RKa 30/83 -).

  • LSG Baden-Württemberg, 20.07.2010 - L 11 KR 1960/09

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Vergütungsanspruch des

    Rechtsgrundlage für die Ermächtigung der von der Klägerin betriebenen PIA ist § 118 SGB V. Die Vorschrift regelt die Teilnahme psychiatrischer Institutsambulanzen an der ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung, wobei hinsichtlich der Teilnahmevoraussetzungen zwischen psychiatrischen Krankenhäusern (Abs. 1) und Allgemeinkrankenhäuser mit fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen (Abs. 2) unterschieden wird (vgl zur Abgrenzung BSG, Urteil vom 15. April 1986 - 6 RKa 30/83 = SozR 2200 § 368n Nr. 41).
  • BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 1/94

    Ermächtigung einer psychiatrischen Institutsambulanz zur ambulanten

    Rechtsgrundlage für die Ermächtigung der von der Klägerin betriebenen psychiatrischen Klinik ist § 118 SGB V. Diese Vorschrift trifft eine Sonderregelung für die Teilnahme psychiatrischer Institutsambulanzen an der kassenärztlichen (vertragsärztlichen) Versorgung, wobei hinsichtlich der Teilnahmevoraussetzungen zwischen psychiatrischen Krankenhäusern auf der einen und Allgemeinkrankenhäusern mit selbständigen, gebietsärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen auf der anderen Seite unterschieden wird (zur Abgrenzung zwischen beiden vgl. BSG SozR 2200 § 368n Nr. 41).
  • BSG, 21.06.1995 - 6 RKa 3/95

    Erteilung einer unbefristeten Ermächtigung zur Teilnahme an der

    Rechtsgrundlage für die vom Beklagten erteilte, auf die Behandlung bestimmter Gruppen von Kindern und Jugendlichen beschränkte Ermächtigung ist § 118 SGB V. Diese Vorschrift trifft eine Sonderregelung für die Teilnahme psychiatrischer Institutsambulanzen an der kassenärztlichen (vertragsärztlichen) Versorgung, wobei hinsichtlich der Teilnahmevoraussetzungen zwischen psychiatrischen Krankenhäusern auf der einen und Allgemeinkrankenhäusern mit selbständigen, gebietsärztlich geleitenen psychiatrischen Abteilungen auf der anderen Seite unterschieden wird (zur Abgrenzung zwischen beiden vgl. BSG SozR 2200 § 368n Nr. 41 = USK 8635).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.05.2015 - L 5 KR 3551/13
    Diese Vorschrift trifft eine Sonderregelung für die Teilnahme psychiatrischer Institutsambulanzen an der kassenärztlichen (vertragsärztlichen) Versorgung, wobei hinsichtlich der Teilnahmevoraussetzungen zwischen psychiatrischen Krankenhäusern auf der einen und Allgemeinkrankenhäusern mit selbständigen, gebietsärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen auf der anderen Seite unterschieden wird (zur Abgrenzung zwischen beiden vgl. BSG SozR 2200 § 368n Nr. 41).
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