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   BSG, 23.06.1977 - 8 RU 86/76   

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BSG, 23.06.1977 - 8 RU 86/76 (https://dejure.org/1977,4188)
BSG, Entscheidung vom 23.06.1977 - 8 RU 86/76 (https://dejure.org/1977,4188)
BSG, Entscheidung vom 23. Juni 1977 - 8 RU 86/76 (https://dejure.org/1977,4188)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unfallversicherungsschutz - Diplomarbeit - Anfertigung im häuslichen Bereich - Familienwohnung - Fahrten eines Studenten zu den Eltern

Papierfundstellen

  • BSGE 44, 100
  • SozR 2200 § 539 Nr. 36
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (5)

  • Drs-Bund, 03.12.1970 - BT-Drs VI/1555
    Auszug aus BSG, 23.06.1977 - 8 RU 86/76
    Es sei mit Rücksicht auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 5 Grundgesetz zu (GG) nicht vertreten, wenn man den Studierenden wissenschaftlicher Hochschulen weiterhin den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung versagen würde (vgl BT-Drucks VI/1555 A. S. 5, 4. Abs; 3.8.4 zu Buchst c).

    Hieraus ist zu entnehmen, daß der bisherige Versicherungsschutz des 5 559 Abs. 1 Ziff 14 RVO aF in seinem sich aus dieser Vorschrift ergebenden Umfang ua auch auf alle Studierenden erweitert werden sollte (so ausdrücklich BT-Drucks VI/1555 S. 3/4 zu 5 4 Nr. 1).

  • BSG, 28.10.1976 - 8 RU 24/76

    Teilbereiche des häuslichen Wirkungskreises - Arbeitstätte - Weg - Erhebliche

    Auszug aus BSG, 23.06.1977 - 8 RU 86/76
    Nur dann könnte von "zwei Teilbereichen des häuslichen Wirkungskreises" gesprochen werden (vgl hierzu BSGE 19, 257 ff; Urteil des erkennenden Senats vom 28. Oktober 1976 - 8 RU 24/76 -), so daß auch die Fahrt nach Speyer unter Unfallversicherungsschutz hätte stehen können.
  • BSG, 26.07.1963 - 2 RU 16/62

    Zum Umfang des Versicherungsschutzes auf dem Heimweg von der Arbeitsstätte -

    Auszug aus BSG, 23.06.1977 - 8 RU 86/76
    Nur dann könnte von "zwei Teilbereichen des häuslichen Wirkungskreises" gesprochen werden (vgl hierzu BSGE 19, 257 ff; Urteil des erkennenden Senats vom 28. Oktober 1976 - 8 RU 24/76 -), so daß auch die Fahrt nach Speyer unter Unfallversicherungsschutz hätte stehen können.
  • Drs-Bund, 10.12.1970 - BT-Drs VI/1644
    Auszug aus BSG, 23.06.1977 - 8 RU 86/76
    Die Versicherungsträger würden besondere Maßnahmen und Methoden der Unfallverhütung in Schulen und Hochschulen zu entwickeln haben (BT-Drucks VI/4555 S. 5, 7. Abs; Vgl auch: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung BT-Drucks VI/1644 S 2).
  • Drs-Bund, 25.11.1970 - BT-Drs VI/1553
    Auszug aus BSG, 23.06.1977 - 8 RU 86/76
    In der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung heißt es ua (BT-Drucks VI/1553 S 4 zu Buchstabe c): "Zwar ist nicht zu verkennen, daß die Feststellung, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, gerade bei ihnen (den Studierenden) im Einzelfall schwierig sein mag, Weil sieeine größere beim Besuch von Unterrichts- Freiheit.
  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 13/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Studierende - Arbeitsunfall - sachlicher

    Zwar ist der Versicherungsschutz - ebenso wie während des Besuchs allgemeinbildender Schulen - während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich des Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt (BSG vom 23.6.1977 - 8 RU 86/76 - BSGE 44, 100, 102 = SozR 2200 § 539 Nr. 36 S 110; vom 26.5.1987 - 2 RU 35/86 - SozR 2200 § 539 Nr. 122 S 351; vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 1 S 3; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26 S 91) .
  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 14/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - sachlicher Zusammenhang - Arbeitsunfall -

    Der Versicherungsschutz während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen ist ebenso wie derjenige während des Besuchs allgemeinbildender Schulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich des Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt (BSG vom 23.6.1977 - 8 RU 86/76 - BSGE 44, 100, 102 = SozR 2200 § 539 Nr. 36 S 110; vom 26.5.1987 - 2 RU 35/86 - SozR 2200 § 539 Nr. 122 S 351; vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 1 S 3; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26 S 91) .

    Der Versicherungsschutz für Studierende knüpft daher insbesondere nicht alleine an den Status als "Studierender" an (grundlegend unter Bezugnahme auf die Begründung zum Gesetzentwurf in BT-Drucks VI/1333 S 4, BSG vom 23.6.1977 - 8 RU 86/76 - BSGE 44, 100, 102 f = SozR 2200 § 539 Nr. 36 S 110).

    Vom organisatorischen Verantwortungsbereich erfasst und damit unfallversichert ist zwar nicht nur die Teilnahme an Veranstaltungen der Hochschule selbst, sondern auch der Besuch von anderen der Hochschule zuzurechnenden Institutionen (BSG vom 23.6.1977 - 8 RU 86/76 - BSGE 44, 100, 102 ff = SozR 2200 § 539 Nr. 36 S 110 ff) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2004 - L 9 U 155/02

    Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach Arbeitsunfall; Versicherungsschutz für

    Denn der Versicherungsschutz für Wegeunfälle stelle nur einen abgeleiteten Anspruch aus der versicherten Tätigkeit dar (BSG, Urteil vom 23. Juni 1977, BSGE 44, 100).

    Eine versicherte Tätigkeit ist u.a. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn der Versicherte wegen der Entfernung seiner Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder dessen Nähe eine Unterkunft hat (Unfall auf sog. Familienheimfahrten, § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII; vgl. zur Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII auf den Versicherungsschutz für Studenten: BSG, Urteil vom 31. Januar 1974, BSGE 37, 98 ff.; Urteil vom 23. Juni 1977, BSGE 44, 100, 105f.).

    Die Berufungsklägerin kann sich zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auch nicht auf das Urteil des BSG vom 23. Juni 1977 (BSGE 44, 100) berufen.

    Denn die von der Berufungsklägerin zitierten Ausführungen des BSG, wonach sich der Unfall auf dem Weg von bzw. zu einer versicherten Tätigkeit ereignet haben muss (vgl. BSGE 44, 100, 101f.), beziehen sich ausschließlich auf Wegeunfälle i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, nicht dagegen auf Unfälle auf sog. Familienheimfahrten (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII).

    Dementsprechend hat das BSG in der o.g. Entscheidung auch nach der Verneinung von Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII noch gesondert geprüft, ob trotz fehlender vorangegangener versicherter Tätigkeit Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII (Familienheimfahrt) besteht (vgl. BSGE 44, 100, 105f.).

  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 10/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Zwar ist der Versicherungsschutz - ebenso wie während des Besuchs allgemeinbildender Schulen - während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich des Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt (BSG Urteil vom 23.6.1977 - 8 RU 86/76 - BSGE 44, 100, 102 = SozR 2200 § 539 Nr. 36 S 110; vom 26.5.1987 - 2 RU 35/86 - SozR 2200 § 539 Nr. 122 S 351; vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 1 S 3; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26 S 91) .
  • BSG, 18.04.2000 - B 2 U 5/99 R

    Unfallversicherungsschutz eines Auszubildenden bei der dualen Berufsausbildung

    Für beide Gruppen von Versicherten ist indessen zur Abgrenzung zum eigenwirtschaftlichen Bereich der Schüler und Studierenden der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der allgemein bildenden Schule oder Hochschule beschränkt (BSGE 44, 100, 102 = SozR 2200 § 539 Nr. 36; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 122; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1 und zuletzt SozR 3-2200 § 539 Nr. 36).

    Für Auszubildende an berufsbildenden Schulen (§ 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst c RVO) gelten die gleichen Grundsätze, zumal der Versicherungsschutz in der beruflichen Aus- und Fortbildung durch § 537 Nr. 11 RVO idF des 6. Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (RGBl I S 107) begründet wurde (später § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO idF des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 ), der Versicherungsschutz für Schüler und Studenten aber erst durch das Gesetz über die Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18. März 1971 (BGBl I 237) hinzukam und dadurch aber nur der geschützte Personenkreis, nicht aber der sachliche Umfang der Versicherung etwa in den privaten Bereich hinein erweitert werden sollte (BSGE 44, 100, 102/103 = SozR 2200 § 539 Nr. 36; BSG SozR 3-2200 § 539 Nrn 1 und 36).

    Unfallversicherungsschutz hat das BSG dagegen abgelehnt im Fall eines Schülers einer allgemein bildenden Schule auf dem Weg von und zum privaten Nachhilfeunterricht (BSGE 41, 149 = SozR 2200 § 539 Nr. 16), eines Studenten bei der Anfertigung seiner Diplomarbeit im häuslichen Bereich (BSGE 44, 100 = SozR aaO), eines Schülers, der im Rahmen des Unterrichts ein Werkstück herstellen sollte, bei Arbeiten hierfür im häuslichen Bereich (SozR 2200 § 539 Nr. 54), eines Auszubildenden/Berufsschülers auf dem Weg zur Materialbeschaffung für eine weitere freiwillige Abschlußarbeit mit dem Ziel, das bereits hergestellte Gesellenstück auf einen Sockel zu montieren, um es besonders zur Geltung zu bringen (BSG Urteil vom 30. März 1988 -2 RU 61/87- USK 8834), einer Schülerin bei der Anfertigung einer "Hausaufgabe", nämlich dem Fotografieren der Altstadt für eine von der Schule getragene Foto-Arbeitsgemeinschaft (BSG Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 5/88- USK 8857), einer Studentin einer pädagogischen Hochschule mit den Fächern Sport, Englisch und Kunst auf der Heimfahrt von einem privaten Sprachunterricht (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1), eines Studenten auf dem Weg nach Südamerika zur Teilnahme an einem Forschungsprojekt, das im Zusammenhang mit seiner Diplomarbeit stand (BSGE 73, 5 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26), eines im Inland eingeschriebenen Studenten während des Aufenthalts in einer ausländischen Universität und in Buchläden bei der Nachforschung nach geeigneter Literatur für sein Studium (BSG Urteil vom 30. Juni 1993 -2 RU 13/92- HV-Info 1993, 2207) und schließlich eines Studenten auf dem Rückweg von einer Vorbesprechung über ein in Aussicht genommenes, von der Prüfungsordnung vorgeschriebenes, aber von ihm frei und eigenverantwortlich auszuwählendes Praktikum (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 36).

  • BSG, 28.02.1990 - 2 RU 34/89

    Versicherungsschutz in der Unfallversicherung bei studienbezogenem

    Ebenso wie der Versicherungsschutz während des Besuchs allgemeinbildender Schulen ist auch der Versicherungsschutz während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich des Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt (s BSGE 44, 100, 102; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 122), wobei bei der Abgrenzung dieses Bereichs die gegenüber dem Besuch der allgemeinbildenden Schulen besonderen Verhältnisse einer Aus- und Fortbildung an Hochschulen zu beachten sind.

    Der Versicherungsschutz soll aber nicht bisher nicht versicherte Bereiche wie diejenigen, die nach hergebrachten Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung an sich der Privatsphäre des Verletzten zuzurechnen sind (s BSGE 44, 100, 103) und darüber hinaus auch nicht die Tätigkeiten umfassen, die außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule liegen.

    Den Gesetzesmaterialien sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß für den Studierenden an Hochschulen eine Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes etwa in den privaten Bereich hinein, sofern er wenigstens mit dem Studium in innerem Zusammenhang steht, erfolgen sollte (s dazu eingehend BSGE 44, 100, 102/103; Brackmann aaO. S. 474v I).

  • BSG, 26.09.1996 - 2 RU 12/96

    Versicherungsschutz eines Studenten bei Vorbesprechung für eine Praktikumsstelle

    Indessen ist ebenso wie der Versicherungsschutz während des Besuchs allgemeinbildender Schulen auch der Versicherungsschutz während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich der Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt (s. BSGE 44, 100, 102; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 122 und SozR 3-2200 § 539 Nr. 1).

    Den Gesetzesmaterialien sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß für den Studierenden an Hochschulen eine Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes etwa in den privaten Bereich hinein, sofern er wenigstens mit dem Studium in innerem Zusammenhang steht, erfolgen sollte (s. dazu eingehend BSGE 44, 100, 102/103; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1; Brackmann aaO S 474v I).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2013 - L 4 U 579/10

    Versicherungsschutz einer Studierenden - Hochschulsport - Teilnahme an einem

    Der hier allein in Betracht kommende Versicherungsschutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8 c) SGB VII ist auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule beschränkt, da sie in diesem Bereich Unfallverhütungsmaßnahmen ergreifen und unterhalten kann (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.1977 - 8 RU 86/76-; Urteil vom 26.05.1987, -2 RU 35/86 - Urteil vom 30.06.1993 - 2 RU 43/92 -).

    Studierende sollen auch versichert sein, wenn sie anstelle von Unterrichtsveranstaltungen oder daneben andere Hochschuleinrichtungen wie Universitäts- (Staats-)Bibliotheken, Seminare und Institute zu Studienzwecken aufsuchen oder sich an Exkursionen beteiligen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1977 - 8 RU 86/76 -).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.03.2013 - L 3 U 160/12
    Wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist, folgt hieraus, dass nur solche Verrichtungen der Studenten unter Versicherungsschutz stehen, die im organisatorischen Verantwortungsbereich ihrer Hochschule durchgeführt werden (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 36; SozR 3-2200 § 539 Nr. 1; Urteil vom 30. Juni 1993 - 2 RU 13/92 - juris).

    Andere studienbezogene Tätigkeiten fallen dagegen nicht hierunter, etwa die Anfertigung von Seminar- oder Diplomarbeiten außerhalb der Hochschule (insbesondere zu Hause, vgl BSG SozR 2200 § 539 Nr. 36) oder der Auslandsaufenthalt von Sprachstudenten (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1).

    Der Grund hierfür liegt darin, dass die Studierenden nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur in dem Umfang versichert sein sollen, wie alle anderen Personen während ihrer beruflichen Aus- und Fortbildung; deren Tätigkeit ist aber üblicherweise an eine bestimmte Ausbildungs- oder Arbeitsstelle gebunden (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 36).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.08.2006 - L 1 U 602/06

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    Insbesondere sind den Gesetzesmaterialien sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass für den Studierenden an Hochschulen eine Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes etwa in den privaten Bereich hinein, sofern er wenigstens mit dem Studium in innerem Zusammenhang steht, erfolgen sollte (s. dazu eingehend BSGE 44, 100, 102/103; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1; Brackmann aaO S. 474v I).

    Unfallversicherungsschutz hat das BSG dagegen abgelehnt im Fall eines Schülers einer allgemein bildenden Schule auf dem Weg von und zum privaten Nachhilfeunterricht (BSGE 41, 149 = SozR 2200 § 539 Nr. 16), eines Studenten bei der Anfertigung seiner Diplomarbeit im häuslichen Bereich (BSGE 44, 100 = SozR aaO), eines Schülers, der im Rahmen des Unterrichts ein Werkstück herstellen sollte, bei Arbeiten hierfür im häuslichen Bereich (SozR 2200 § 539 Nr. 54), eines Auszubildenden/Berufsschülers auf dem Weg zur Materialbeschaffung für eine weitere freiwillige Abschlussarbeit mit dem Ziel, das bereits hergestellte Gesellenstück auf einen Sockel zu montieren, um es besonders zur Geltung zu bringen ( BSG Urteil vom 30. März 1988 - 2 RU 61/87 - USK 8834), einer Schülerin bei der Anfertigung einer "Hausaufgabe", nämlich dem Fotografieren der Altstadt für eine von der Schule getragene Foto-Arbeitsgemeinschaft (BSG Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 5/88 - USK 8857), einer Studentin einer pädagogischen Hochschule mit den Fächern Sport, Englisch und Kunst auf der Heimfahrt von einem privaten Sprachunterricht (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1), eines Studenten auf dem Weg nach Südamerika zur Teilnahme an einem Forschungsprojekt, das im Zusammenhang mit seiner Diplomarbeit stand (BSGE 73, 5 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26), eines im Inland eingeschriebenen Studenten während des Aufenthalts in einer ausländischen Universität und in Buchläden bei der Nachforschung nach geeigneter Literatur für sein Studium (BSG Urteil vom 30. Juni 1993 - 2 RU 13/92 - HV-Info 1993, 2207) und schließlich eines Studenten auf dem Rückweg von einer Vorbesprechung über ein in Aussicht genommenes, von der Prüfungsordnung vorgeschriebenes, aber von ihm frei und eigenverantwortlich auszuwählendes Praktikum (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 36).

  • BSG, 22.06.2023 - B 2 U 19/21 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Promotionsstudium -

  • BSG, 10.10.2002 - B 2 U 16/02 R

    Wegeunfall - Tatbestandsmerkmal - ständige Familienwohnung - Unterkunft -

  • BSG, 30.06.1993 - 2 RU 43/92

    Gesetzliche Unfallversicherung - Diplomarbeit - Ausland

  • SG Gießen, 20.01.2006 - S 1 U 166/05

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anwendbarkeit des § 131 Abs 5 S 1 SGG auf

  • LSG Baden-Württemberg, 16.02.2007 - L 6 U 839/04

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2013 - L 15 U 678/10

    Versicherungsschutz von Studierenden - Fußballturnier - alljährliche

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2005 - L 15 U 100/04

    Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Anwendbarkeit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.1996 - L 15 U 241/96

    Unfallversicherungsschutz eines Studenten bei Abgabe einer Hausarbeit;

  • LSG Bayern, 08.08.2007 - L 2 U 322/04

    Bestehen eines Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung für

  • BSG, 30.06.1993 - 2 RU 13/92

    Streit über das Bestehen von Unfallversicherungsschutz während eines

  • BSG, 06.12.1989 - 2 RU 23/89
  • SG Oldenburg, 27.02.2002 - S 7 U 222/01

    Versicherungsschutz eines Studenten bei einer Familienheimfahrt; Ursächlicher

  • BSG, 29.04.1982 - 2 RU 49/80
  • SG Detmold, 10.03.2015 - S 14 U 162/12

    Voraussetzungen für die Anerkennung eines Unfalles als Arbeitsunfall bei einem am

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.07.2011 - L 3 U 66/11
  • BSG, 26.07.1977 - 8 RU 34/77

    Versicherungsschutz - Familienheimfahrt - Jahresurlaub - Weg nach der

  • BSG, 29.04.1982 - 2 RU 44/81
  • SG Dortmund, 04.07.2013 - S 18 VS 194/07
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