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   BSG, 14.11.1984 - 9b RU 26/84   

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https://dejure.org/1984,3411
BSG, 14.11.1984 - 9b RU 26/84 (https://dejure.org/1984,3411)
BSG, Entscheidung vom 14.11.1984 - 9b RU 26/84 (https://dejure.org/1984,3411)
BSG, Entscheidung vom 14. November 1984 - 9b RU 26/84 (https://dejure.org/1984,3411)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fahrschüler - Unfallgeschützter Heimweg - Unterrichtsende - EntfernteBushaltestelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    RVO § 539 Abs. 1 Nr. 14b, §§ 548, 550

Papierfundstellen

  • BSGE 57, 222
  • VersR 1986, 262
  • SozR 2200 § 550 Nr. 67
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • Drs-Bund, 30.10.1970 - BT-Drs VI/1333
    Auszug aus BSG, 14.11.1984 - 9b RU 26/84
    Für solche Schüler wie die Klägerin, die - wie viele Kinder in ländlichen Gegenden - eine weiterführende Schule von ihrem 20 km entfernten Heimatort aus besuchte, besteht ein besonderes Bedürfnis für einen Unfallversicherungsschutz, unter den diesen Schulwegen eigentümlichem Bedingungen (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über Unfallversicherung für Schüler und Studenten - BT-Drucks VI/1333, S 3 und 4).

    708 ff RVG, @@u, 52 Satz 1, s 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SchulG; BT-Drucks VI/1333, S 3 und 5; Vollmar, Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten, 1972, 37, 97 ff; OV, SozialversichEURrung 197", 323, 325).

  • BSG, 16.02.1983 - 12 RK 26/81

    Sozialversicherung - Beitragspflicht durch Untervertretervertrag vermeidbar?

    Auszug aus BSG, 14.11.1984 - 9b RU 26/84
    Verantwortung und Auf$icht der Lehrer erstreckten sich als besondere Merkmale des'versicherten Unterrichtsbetriebes (BSGE 55, 1"1, 1"2 f : SozR 2200 5 550 Nr. 55) nicht ohne weiteres aufdas Warten der Schüler (BSGE M2, M2, u5 = SozR 2200 5 550 Nr. 1a), falls dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben wurde.
  • BSG, 19.05.1983 - 2 RU 44/82

    Unfallversicherungsschutz von Schülern - Weg zum Kiosk - Besorgen von

    Auszug aus BSG, 14.11.1984 - 9b RU 26/84
    Für die Zurechnung von Schülerunfällen zum Schulbesuch und -weg sind grundsätzlich die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Unfallversicherung, die die Rechtsprechung unter Zustimmung des Schrifttums entwickelt hat, maßgeblich; dabei sind aber Besonderheiten des Schulbetriebs und des Schülerverhaltens zu berücksichtigen (BSGE 55, 139, 1H0 : SozR 2200 5 550 Nr. 5"; BSG, USK 8116).
  • BSG, 29.06.1966 - 2 RU 63/62

    Familienwohnung - Unehelichkeit der gemeinsam Wohnenden - Erforderlichkeit der

    Auszug aus BSG, 14.11.1984 - 9b RU 26/84
    Wenn dies zum persönlichen Interessenbereich des Versicherten gehört, so hat das Gesetz doch ungeachtet dessen die Wege zum und vom Tätigkeit30rt in den Versicherungsschutz einbezogen, weil sie zugleich der versicherten Tätigkeit, hier dem Schulbesuch, dienen (BSGE 25, 93, 95 : SozR Nr. 60 zu @ 5ü3 EVO aF).
  • BSG, 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Schülerunfallversicherung - Wegeunfall -

    Nach dem Unterricht besteht für Schüler ein natürliches Bedürfnis, sich zu bewegen (BSG, Urteil vom 14. November 1984 - 9b RU 26/84 - BSGE 57, 222, 226 = SozR 2200 § 550 Nr. 67 S 170; BGH, Urteil vom 27. April 1981 - III ZR 47/80 = NJW 1982, 37, 38), das typischerweise auch bei der anschließenden Heimfahrt im Schulbus noch andauert.
  • LSG Baden-Württemberg, 24.11.2011 - L 6 U 5773/09

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Die Wahl der Wegstrecke steht dem Versicherten daher in gewissen Grenzen frei, ihm steht insoweit ein subjektiver Entscheidungsspielraum zu (BSGE 4, 219, 222; 57, 222, 224).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.06.2013 - L 3 U 5415/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Umweg - sachlicher Zusammenhang -

    Die Wahl der Wegstrecke steht dem Versicherten daher in gewissen Grenzen frei, ihm steht insoweit ein subjektiver Entscheidungsspielraum zu (BSG, u.a. Urteil vom 14.11.1984 - 9b RU 26/84 - veröffentlicht in juris).
  • BSG, 28.03.1985 - 2 RU 30/84

    Wartezeiten bei Fahrgemeinschaften - Rechtliche Bedeutung

    Dies ist sowohl in der allgemeinen als auch insbesondere in der Schülerunfallversicherung wiederholt entschieden worden (BSGE 42, 42, 46; SozR 2200 § 550 Nrn 52 und 53; Urteil vom 14. November 1984 - 9b RU 26/84 -).
  • LSG Berlin, 14.01.2004 - L 6 RA 38/01

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - besondere versicherungsrechtliche

    Dennoch wäre ihr zum damaligen Zeitpunkt eine Ausfahrertätigkeit von Arzneimitteln im Güternahverkehr als gleichgeartete Tätigkeit zuzumuten gewesen ( vgl. BSGE 57, 222, 230).
  • LSG Bayern, 30.03.2005 - L 2 U 302/03

    Bestimmung der Grundsätze hinsichtlich einer Zurechnung von Schülerunfällen beim

    Etwas anderes würde möglicherweise gelten, wenn die für den Kläger als Fahrschüler geltenden Umstände, ggf. zusammen mit den konkreten Umständen des Schulbetriebes in Gestalt des vorzeitigen Unterrichtsendes noch einen inneren Zusammenhang mit dem Weg von der Schule nach Hause begründet hätten (vgl. BSG SozR 2200 § 550 Nr. 67).
  • BSG, 28.06.1988 - 2 RU 65/87

    Notwendige Wartezeit - Unfallversicherungsschutz

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (RVA) ständig entschieden, daß der Versicherungsschutz auch in derartigen Wartezeiten fortbesteht (s RVA, EuM 25, 2; BSG SozR Nr. 40 zu § 543 RVO aF; BSGE 10, 226, 228; 42, 42, 46 = SozR 2200 § 550 Nr. 14; SozR 2200 § 550 Nr. 52 und Nr. 70; BSGE 57, 222, 225 = SozR § 550 Nr. 67).
  • LSG Hamburg, 28.08.2019 - L 2 U 45/18

    Wegeunfall auf dem Nachhauseweg - und der nicht versicherte Umweg

    Die Wahl der Wegstrecke steht dem Versicherten daher in gewissen Grenzen frei, ihm steht insoweit ein subjektiver Entscheidungsspielraum zu (BSG, Urteil vom 14. November 1984 - 9b RU 26/84, juris).
  • BSG, 17.10.1990 - 2 RU 1/90

    Schule; Umweg; Unfallversicherungsschutz; Weg

    Kennzeichnend war in diesen Fällen, daß der Grund für die Wartezeit wesentlich im schulischen Bereich lag, so etwa während einer Freistunde (vgl. BSGE 55, 139), oder während des Wartens auf ein öffentliches Verkehrsmittel (vgl. BSGE 57, 222, 225).
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