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   BSG, 05.02.1980 - 2 RU 80/79   

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BSG, 05.02.1980 - 2 RU 80/79 (https://dejure.org/1980,1521)
BSG, Entscheidung vom 05.02.1980 - 2 RU 80/79 (https://dejure.org/1980,1521)
BSG, Entscheidung vom 05. Februar 1980 - 2 RU 80/79 (https://dejure.org/1980,1521)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Änderung der Zuständigkeit - Hilfsunternehmen - Hauptunternehmen - Räumlicher Zusammenhang - Austausch von Arbeitskräften

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 49, 283
  • SozR 2200 § 667 Nr. 3
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • BSG, 19.03.1991 - 2 RU 33/90

    Berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit bei der Fusion zweier Unternehmen

    Eine solche grundlegende Änderung kann auch durch die Fusion von bis dahin selbständigen Unternehmen iS des § 658 Abs. 2 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) eintreten (s BSGE 49, 283, 284; Kasseler Komm-Ricke aaO).

    Das Hauptunternehmen gibt ihm sein besonderes Gepräge und ist maßgebend für seine sozialversicherungsrechtliche Stellung (RVA AN 1921, 157, 158; BSGE 49, 283, 285; Brackmann aaO S 508b/509; Kasseler Komm-Ricke, § 647 Reichsversicherungsordnung (RVO) RdNrn 3 ff sowie 13).

    Dazu ist erforderlich, daß die einzelnen Betriebsteile einer einheitlichen Leitung unterstehen und der Verfügungsgewalt des Unternehmers unterliegen (BSGE 49, 283, 285).

    Dabei sind jeweils die Umstände des Einzelfalles von Bedeutung, wobei eine lebensnahe Betrachtung entscheidet (BSGE 49, 283, 285; Brackmann aaO S 510).

    Dieser Betrieb gibt dem Unternehmen der Klägerin sein besonderes Gepräge (RVA AN 1921, 157, 158; BSGE 39, 112, 117; 49, 283, 285).

    Der Hilfs- oder Nebenbetrieb muß nicht notwendigerweise eine geringere Personalstärke als das Hauptunternehmen haben (BSGE 49, 283, 286; Kasseler Komm-Ricke § 647 RdNr 13).

  • BSG, 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger -

    Von einem einheitlichen Unternehmen ist auszugehen, wenn zwischen den einzelnen Teilunternehmen ein wirtschaftlicher und betriebstechnischer Zusammenhang besteht und die Betriebsteile einer einheitlichen Leitung unterstehen und der Verfügungsgewalt desselben Unternehmers unterliegen (BSGE 39, 112 116 ff = SozR 2200 § 646 Nr. 1 S 6 f; BSGE 49, 283, 285 = SozR 2200 § 667 Nr. 3 S 3; Krasney, aaO, § 131 SGB VII RdNr 9 mwN; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: 2005, § 131 SGB VII RdNr 3, 4; Graeff in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: 2005, K § 131 RdNr 5).
  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 20/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger -

    ..." Auch in früheren Entscheidungen hat der Senat die Frage nach dem Erfordernis einer "Unternehmeridentität" nicht bejaht, sondern offen gelassen (vgl BSG vom 30.1.1975 - 2 RU 119/74 - BSGE 39, 112, 117 = SozR 2200 § 646 Nr. 1 S 6; BSG vom 5.2.1980 - 2 RU 80/79 - BSGE 49, 283, 285 = SozR 2200 § 667 Nr. 3 S 3; BSG vom 19.3.1991 - 2 RU 33/90 - BSGE 68, 205, 208 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1 S 4 mwN).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.02.2014 - 21 Sa 745/13

    Fachlicher Geltungsbereich des BRTV GaLaBau - Wahrung der tariflichen

    Durch die einschränkende Regelung "soweit sie der Unfallversicherung bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterliegen", wird sichergestellt, dass nicht jede selbstständige Betriebsabteilung i. S. d. § 1 Nr. 2 BRTV GaLaBau unter den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fällt, sondern nur solche, die den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Unternehmen bilden und dem gesamten Betrieb das Gepräge geben und deshalb als Hauptunternehmen i. S. d. § 647 Abs. 1 Satz 1 RVO bzw. jetzt § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB VII anzusehen sind (vgl. dazu BSG vom 19.03.1991 - 2 RU 33/90 -, NZA 1991, 863 Rz. 26 zitiert nach juris; vom 05.02.1980 - 2 RU 80/79 -, SozR 2200 § 667 Nr. 3 Rz. 19 zitiert nach juris; näher dazu auch unten unter B. I. 2. b) bb) (2) (a)).

    Nach § 131 Abs. 2 Satz 1 SGB VII gilt als Hauptunternehmen der Unternehmensteil, der den Schwerpunkt des Unternehmens bildet, d. h. der dem Gesamtunternehmen das Gepräge gibt (vgl. BSG vom 19.03.1991 - 2 RU 33/90 -, NZA 1991, 863 Rz. 26 zitiert nach juris; vom 05.02.1980 - 2 RU 80/79 -, SozR 2200 § 667 Nr. 3 Rz. 19 zitiert nach juris noch zur Vorgängervorschrift des § 647 Abs. 1 Satz 1 RVO; LSG Berlin-Brandenburg vom 20.01.2011 - L 2 U 1145/05 -, UV-recht aktuell 2011, 597 Rz. 37. zitiert nach juris; KassKom-Ricke, § 131 SGB VII Rn. 8; beckOK SGB VII-Schlaeger, § 131 Rn. 4).

  • BSG, 30.04.1991 - 2 RU 36/90

    Berufsgenossenschaftliche Zuordnung eines von einer anerkannten Werkstatt für

    Das Hauptunternehmen gibt ihm sein besonderes Gepräge und ist maßgeblich für seine sozialversicherungsrechtliche Stellung (RVA AN 1921, 157, 158; BSGE 49, 283, 285; Brackmann aaO S 508b/509).

    Die einzelnen Betriebsteile der WfB stehen unter der einheitlichen Leitung der Klägerin; sie befinden sich zueinander in einem durch den übergreifenden Zweck der Behindertenbetreuung geprägten Zusammenhang; sie erfahren auch einen Austausch von Arbeitskräften, der nach den Feststellungen des Landessozialgericht (LSG) dadurch erfolgt, daß die betreuten Behinderten grundsätzlich alle Arbeitsbereiche durchlaufen (s BSGE 39, 112, 117; 49, 283, 285/286; Brackmann aaO S 509).

    In diesem Fall gab nach den Feststellungen des Landessozialgericht (LSG) das landwirtschaftliche Unternehmen dem Gesamtunternehmen sein besonderes Gepräge und war damit maßgebend für seine sozialversicherungsrechtliche Stellung (s BSGE 49, 283, 285).

  • BSG, 14.12.1995 - 2 RU 37/94

    Berufsgenossenschaftliche Zuordnung - Kiesgewinnung - Sandgewinnung

    Dazu ist erforderlich, daß die einzelnen Betriebsteile einer einheitlichen Leitung unterstehen und der Verfügungsgewalt des Unternehmers unterliegen (BSG Urteil vom 13. Oktober 1993 - 2 RU 23/92 - HV-INFO 1993, 2677; BSGE 49, 283, 285 = SozR 2200 § 667 Nr. 3; BSGE 68, 205, 208 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1).

    Hat er dagegen nicht den Umfang eines Unternehmens, so stellt er Nebentätigkeiten dar (BSGE 49, 283, 284 = SozR 2200 § 667 Nr. 3 mwN; RVA AN 1921, 157, 158).

    Aus diesen Begriffsbestimmungen folgt nicht nur, daß Hilfs- und Nebenunternehmen unterschiedliche Begriffe (BSGE 39, 112, 117 = SozR 2200 § 646 Nr. 1) mit dem gemeinsamen Oberbegriff Gesamtunternehmen sind (BSGE 39, 112, 117; 49, 283, 284 = SozR 2200 § 667 Nr. 3), der auch das Hauptunternehmen umfaßt, sondern auch, daß als Hauptunternehmen nur ein Bestandteil iS des § 647 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) in Betracht kommt.

  • BSG, 13.10.1993 - 2 RU 23/92

    Anforderungen an die berufsgenossenschaftliche Zuordnung - Auswirkung einer

    Das Hauptunternehmen gibt ihm sein besonderes Gepräge und ist maßgebend für seine sozialversicherungsrechtliche Stellung (RVA AN 1921, 157, 158; BSGE 49, 283, 285; Brackmann aaO S 508b/509; KassKomm-Ricke, § 647 RVO RdNrn 3 ff sowie 13).

    Dazu ist erforderlich, daß die einzelnen Unternehmensteile einer einheitlichen Leitung unterstehen und der Verfügungsgewalt des Unternehmers unterliegen (BSGE 49, 283, 285).

    Dabei sind jeweils die Umstände des Einzelfalls von Bedeutung, wobei eine lebensnahe Betrachtung entscheidet (BSGE 49, 283, 285; Brackmann aaO S 510).

  • BSG, 08.12.2022 - B 2 U 17/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Überweisung - Zuständigkeitsbescheid -

    Eine grundlegende Änderung kann sowohl durch Verschmelzung selbstständiger Unternehmen zu einem Gesamtunternehmen eintreten (BSG Urteile vom 19.3.1991 - 2 RU 33/90 - BSGE 68, 205, 207 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1 S 3 und vom 5.2.1980 - 2 RU 80/79 - BSGE 49, 283, 284 = SozR 2200 § 667 Nr. 3) als auch durch grundlegende Änderungen in der Unternehmensstruktur mit Verlagerung des Schwerpunktes innerhalb eines Gesamtunternehmens (BSG Urteile vom 14.12.1995 - 2 RU 37/94 - BSGE 77, 162, 163 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1 S 9 f und vom 13.10.1993 - 2 RU 23/92 - HV-INFO 1993, 2677 = juris RdNr 19) .
  • LSG Rheinland-Pfalz, 05.05.2003 - L 2 U 190/01

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständige Berufsgenossenschaft - wesentliche

    Eine solche grundlegende Änderung kann auch dadurch begründet sein, dass ein Unternehmen Bestandteil eines anderen Unternehmens wird, für dessen Hauptunternehmen eine andere BG zuständig ist (BSG SozR 2200 § 667 Nr. 3 = BSGE 49, 283 ff).

    Angesichts der modernen Verkehrsmittel und der sonstigen raumübergreifenden Kommunikationsmittel kann auf diesen Gesichtspunkt nicht entscheidend abgestellt werden (vgl BSG SozR 2200 § 667 Nr. 3).

    Ein Austausch von Arbeitskräften spricht für ein Gesamtunternehmen, ist aber keine zwingende Voraussetzung hierfür (BSG, Urt v 5.2.1980, Az 2 RU 80/79; BSG SozR 2200 § 667 Nr. 3).

  • BSG, 08.05.2007 - B 2 U 10/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger -

    Denn nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen angefochtenen und daher für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG prägt die "Müllabfuhr" das Gesamtunternehmen seit der Verschmelzung der SRN auf die Beigeladene zu 2 im Jahr 2000 (vgl BSGE 39, 112 = SozR 2200 § 646 Nr. 1; BSGE 49, 283 = SozR 2200 § 667 Nr. 3; BSGE 68, 205 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1).
  • LSG Sachsen, 15.11.2001 - L 2 U 188/99

    Verkehrsunfall als Arbeitsunfall; Vorschriften über die

  • BSG, 08.05.2007 - B 2 U 13/06 R

    Zuständiger Versicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung für ein

  • BSG, 16.10.2002 - B 10 LW 17/01 R

    Unternehmen der Landwirtschaft - Beendigung einer Beschäftigung wegen

  • LSG Schleswig-Holstein, 11.09.2003 - L 5 U 136/02

    Anspruch auf Verletztengeld wegen eines Arbeitsunfalls; Bestimmung der

  • LSG Bayern, 16.09.2008 - L 3 U 422/05

    Nebenunternehmen ; Zeitpunkt ; Fehlen von Entscheidungsgründen im Urteil ;

  • BSG, 30.11.1982 - 2 RU 63/81

    Sowchose; Arbeitsunfall; Zuständigkeit für Arbeitsunfälle; Bestandteil des

  • LSG Hessen, 31.03.1982 - L 8 KR 731/81

    Landwirtschaft; hauptberufliche Tätigkeit; Gesellschafter;

  • BSG, 19.03.1996 - 2 BU 65/95

    Grundsätze der Katasterstetigkeit - Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft -

  • LSG Baden-Württemberg, 04.03.1993 - L 10 U 717/92

    Prospektverteiler erzielen ihre Entgelte aus abhängiger Beschäftigung (§ 7 SGB

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