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   BSG, 25.04.1978 - 5 RKn 9/77   

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https://dejure.org/1978,346
BSG, 25.04.1978 - 5 RKn 9/77 (https://dejure.org/1978,346)
BSG, Entscheidung vom 25.04.1978 - 5 RKn 9/77 (https://dejure.org/1978,346)
BSG, Entscheidung vom 25. April 1978 - 5 RKn 9/77 (https://dejure.org/1978,346)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Lösen von der bisherigen Tätigkeit - Neue Tätigkeit aufgrund betrieblicher Anordnung - Rückkehr zur früheren Tätigkeit

Papierfundstellen

  • BSGE 46, 121
  • SozR 2600 § 45 Nr. 22
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 29.09.1976 - 5 RKn 5/76
    Auszug aus BSG, 25.04.1978 - 5 RKn 9/77
    zukehren, obwohl ein solcher Versuch nicht als von vornherein erfolglos hätte angesehen Werden müssen (vgl Urteil vom 29. September 4976 - 5 RKn 5/76 -).
  • BSG, 17.12.1976 - 5 RKn 28/74
    Auszug aus BSG, 25.04.1978 - 5 RKn 9/77
    mit seinem neuen Arbeitsplatz abgefunden hat (vgl Urteil vom 27. Juni 4975 - 5 RKn 28/74 - Urteil vom 24. Juli 4976 5 RKn 49/75 - Urteil vom 29. September 4976 5 Min 5/76 -).
  • BSG, 07.12.1977 - 1 RA 7/77

    Zum zeitlichen Geltungsbereich einer Norm, die zahnmedizinische Rehabilitation

    Auszug aus BSG, 25.04.1978 - 5 RKn 9/77
    Selbst wenn der Arbeit3platzwechsel ausschließlich betrieblich bedingt ist, ist doch dann eine Lösung in diesem Sinne anzunehmen, wenn sich der Versicherte Später mit dem neuen Arbeitsplatz abgefunden hat, da dann zumindest in diesem späteren Zeitpunkt eine Lösung von der ur3pränglichen Tätigkeit eingetreten ist." (Vgl BSGE 45, 212, 214).
  • BSG, 26.04.2005 - B 5 RJ 27/04 R

    Berufsunfähigkeit - Hauptberuf - Berufsschutz - Lösung vom bisherigen Beruf

    Lagen hingegen andere - insbesondere betriebliche - Gründe vor, ist eine Lösung vom höherwertigen Beruf jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Versicherte sofort oder im Laufe der Zeit mit dem Wechsel endgültig abgefunden hat (vgl Senatsurteil vom 9. November 1961 - 5 RKn 23/59 - BSGE 15, 212, 214 = SozR Nr. 16 zu § 35 RKG aF; Senatsurteil vom 25. April 1978 - 5 RKn 9/77 - BSGE 46, 121, 123 = SozR 2600 § 45 Nr. 22; Senatsurteil vom 30. Juli 1997 - 5 RJ 20/97 - veröffentlicht in JURIS).

    Das muss nicht freiwillig sein, sondern kann auch unter dem Druck der Verhältnisse geschehen (vgl Senatsurteil vom 25. April 1978 - 5 RKn 9/77 - BSGE 46, 121 = SozR 2600 § 45 Nr. 22 mwN).

  • BSG, 30.10.1985 - 4a RJ 53/84

    Befristete Beschäftigung - Arbeitsbeschaffungsmaßnahme -

    Zwar trifft es zu, daß der Kläger nicht krankheitsbedingt die Hilfsarbeitertätigkeit begonnen hat - der Leistungsabfall trat erst später, nämlich mit dem Herzinfarkt im Juli 1981 ein - gleichwohl ist das Fehlen einer gesundheitlichen Ursache für den Berufswechsel nicht gleichbedeutend mit einer Lösung vom Beruf in dem Sinne, daß sich die Frage der Berufsunfähigkeit nur noch nach der letzten (Hilfsarbeiter-) Tätigkeit beurteile, Denn die Rechtsprechung lehnt eine nur schematische Betrachtungsweise ab und nimmt eine relevante Lösung vom bisherigen Beruf nur an, wenn der Versicherte erkennbar einer Berufstätigkeit nicht weiter nachgehen will und sich "endgültig" einer anderen Berufstätigkeit zuwendet (vgl. BSGE 2, 182f.; 46, 121; BSG SozR Nr. 33 zu § 1246 RVO).
  • BSG, 21.06.2001 - B 13 RJ 45/00 R

    Berufsunfähigkeit - Stahlkiesstrahler als Facharbeitertätigkeit - Verweisung

    Lagen hingegen andere - insbesondere betriebliche - Gründe vor, ist eine Lösung im vorerwähnten Sinne jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Versicherte sofort oder im Laufe der Zeit mit dem Wechsel abgefunden hat (vgl BSGE 15, 212, 214 = SozR Nr. 16 zu § 35 RKG aF; BSGE 46, 121, 123 = SozR § 45 Nr. 22; BSG, Urteil vom 30. Juli 1997 - 5 RJ 20/97).

    Ein endgültiges Sich-Abfinden mit dem neuen nunmehr ausgeübten Beruf kann auch im Laufe der Zeit unter dem Druck der Verhältnisse erfolgen (vgl BSGE 46, 121 = SozR 2600 § 45 Nr. 22 mwN).

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