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   BSG, 06.05.1992 - 12 RK 45/91   

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BSG, 06.05.1992 - 12 RK 45/91 (https://dejure.org/1992,1108)
BSG, Entscheidung vom 06.05.1992 - 12 RK 45/91 (https://dejure.org/1992,1108)
BSG, Entscheidung vom 06. Mai 1992 - 12 RK 45/91 (https://dejure.org/1992,1108)
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 07.11.1991 - 12 RK 22/91

    Hoinweispflichten des Rentenversicherungsträgers beim Ende der

    Auszug aus BSG, 06.05.1992 - 12 RK 45/91
    Ein Versicherungsträger ist gehalten, auch wenn - wie hier - eine Beratung nicht ausdrücklich gewünscht wird, auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt werden (BSG SozR 1200 § 14 Nr. 25, BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 5).

    Selbst wenn man die für Pflichtbeiträge ergangene Entscheidung vom 15. Mai 1984 (BSGE 56, 266 = SozR 2200 § 1418 Nr. 8), wonach für einen Herstellungsanspruch kein Raum ist, wenn Beiträge für mehr als drei zurückliegende Jahre nachentrichtet werden sollen, auf Beiträge zur freiwilligen Versicherung überträgt (vgl hierzu Urteil des Senats vom 7. November 1991 - SozR 3-1200 § 14 Nr. 5), hätte dies auf den vorliegenden Fall keine Auswirkung.

  • BSG, 28.02.1984 - 12 RK 31/83

    Herstellungsanspruch - Verfahrensmängel - Beratung von Amts - Aufklärung im

    Auszug aus BSG, 06.05.1992 - 12 RK 45/91
    Eine solche Verpflichtung trifft den Versicherungsträger insbesondere im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, ist aber vom Senat ua auch für den Fall bejaht worden, daß dem Träger in einem früheren Verwaltungsverfahren Fehler unterlaufen sind, die ursächlich für Fristversäumnisse bei der Beitragsentrichtung waren (Urteile des Senats vom 15. Dezember 1983 - 12 RK 1/82 - und vom 28. Februar 1982 - SozR 1200 § 14 Nr. 16).

    Dabei kommen jedoch nur solche Unterlassungen in Betracht, die es erlauben würden, dem Kläger den Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen (BSGE 34, 124 = SozR Nr. 25 zu § 29 RVO; BSG SozR 1200 § 14 Nr. 16).

  • BSG, 15.12.1983 - 12 RK 1/82
    Auszug aus BSG, 06.05.1992 - 12 RK 45/91
    Eine solche Verpflichtung trifft den Versicherungsträger insbesondere im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, ist aber vom Senat ua auch für den Fall bejaht worden, daß dem Träger in einem früheren Verwaltungsverfahren Fehler unterlaufen sind, die ursächlich für Fristversäumnisse bei der Beitragsentrichtung waren (Urteile des Senats vom 15. Dezember 1983 - 12 RK 1/82 - und vom 28. Februar 1982 - SozR 1200 § 14 Nr. 16).
  • BSG, 23.03.1972 - 5 RJ 63/70

    Pflicht zur Schadensverhütung - Vollständige Auskunftspflicht -

    Auszug aus BSG, 06.05.1992 - 12 RK 45/91
    Dabei kommen jedoch nur solche Unterlassungen in Betracht, die es erlauben würden, dem Kläger den Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen (BSGE 34, 124 = SozR Nr. 25 zu § 29 RVO; BSG SozR 1200 § 14 Nr. 16).
  • BSG, 07.12.1989 - 12 RK 5/88

    Wirksame Entrichtung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,

    Auszug aus BSG, 06.05.1992 - 12 RK 45/91
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 7. Dezember 1989 (BSGE 66, 129 = SozR 2200 § 1418 Nr. 11) entschieden, daß bei Inlandsaufenthalt eine Frist von drei Monaten nach der Bereiterklärung noch als angemessen anzusehen ist.
  • BSG, 08.04.1987 - 1 RA 55/85

    Pflichten des Versicherungsträgers - Hinweispflicht - Beitragsnachentrichtung -

    Auszug aus BSG, 06.05.1992 - 12 RK 45/91
    Ein Versicherungsträger ist gehalten, auch wenn - wie hier - eine Beratung nicht ausdrücklich gewünscht wird, auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt werden (BSG SozR 1200 § 14 Nr. 25, BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 5).
  • BSG, 15.05.1984 - 12 RK 48/82

    Nachentrichtungsbegehren des Versicherten - Verjährung der Beitragsforderung -

    Auszug aus BSG, 06.05.1992 - 12 RK 45/91
    Selbst wenn man die für Pflichtbeiträge ergangene Entscheidung vom 15. Mai 1984 (BSGE 56, 266 = SozR 2200 § 1418 Nr. 8), wonach für einen Herstellungsanspruch kein Raum ist, wenn Beiträge für mehr als drei zurückliegende Jahre nachentrichtet werden sollen, auf Beiträge zur freiwilligen Versicherung überträgt (vgl hierzu Urteil des Senats vom 7. November 1991 - SozR 3-1200 § 14 Nr. 5), hätte dies auf den vorliegenden Fall keine Auswirkung.
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