Rechtsprechung
   BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 19/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,144
BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 19/92 (https://dejure.org/1993,144)
BSG, Entscheidung vom 16.12.1993 - 13 RJ 19/92 (https://dejure.org/1993,144)
BSG, Entscheidung vom 16. Dezember 1993 - 13 RJ 19/92 (https://dejure.org/1993,144)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,144) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 927
  • NZS 1994, 414 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (131)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 25.08.1993 - 13 RJ 43/92

    Erwerbsunfähigkeitsrente - Berufsunfähigkeitsrente - Hinweispflicht

    Auszug aus BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 19/92
    Eine "Nachsichtgewährung" kommt nicht mehr in Betracht, weil derartige Erwägungen nunmehr in § 27 SGB X gesetzlich konkretisiert und bei Versäumung materiell-rechtlicher Ausschlußfristen nur noch ausnahmsweise anzuwenden sind (vgl. BSGE 64, 153, 157 = SozR 1300 § 27 Nr. 4; Urteile des erkennenden Senats vom 25. August 1993 - 13 RJ 27/92 - und - 13 RJ 43/92 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber erwachsenden Pflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG SozR 1200 § 14 Nrn 8, 9 mwN; Urteile des erkennenden Senats vom 29. Oktober 1991 - 13/5 RJ 38/89 -und vom 25. August 1993 - 13 RJ 27/92 - und - 13 RJ 43/92 -).

    Ein solcher konkreter Anlaß kann sich nach der Rechtsprechung des BSG etwa aus einem laufenden Rentenfeststellungsverfahren (vgl. BSGE 46, 124, 126 = SozR 2200 § 1290 Nr. 11; BSG SozR 5750 Art. 2 § 6 Nr. 4) oder nach dem erfolglosen Abschluß eines Rentenverfahrens bzw. eines Rechtsstreits über die beanspruchte Rente ergeben (vgl. BSGE 41, 126, 128 = SozR 7610 § 242 Nr. 5; BSG Urteil vom 23. April 1990 - 5 RJ 65/89 - Urteil des erkennenden Senats vom 25. August 1993 - 13 RJ 43/92 -).

  • BSG, 25.08.1993 - 13 RJ 27/92

    Anwartschaftsverlust - Arbeitsamt - Beratungspflicht

    Auszug aus BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 19/92
    Eine "Nachsichtgewährung" kommt nicht mehr in Betracht, weil derartige Erwägungen nunmehr in § 27 SGB X gesetzlich konkretisiert und bei Versäumung materiell-rechtlicher Ausschlußfristen nur noch ausnahmsweise anzuwenden sind (vgl. BSGE 64, 153, 157 = SozR 1300 § 27 Nr. 4; Urteile des erkennenden Senats vom 25. August 1993 - 13 RJ 27/92 - und - 13 RJ 43/92 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber erwachsenden Pflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG SozR 1200 § 14 Nrn 8, 9 mwN; Urteile des erkennenden Senats vom 29. Oktober 1991 - 13/5 RJ 38/89 -und vom 25. August 1993 - 13 RJ 27/92 - und - 13 RJ 43/92 -).

  • BSG, 21.06.1990 - 12 RK 27/88

    Herstellungsanspruch bei unterlassener oder ungenügender Aufklärung der

    Auszug aus BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 19/92
    Diese Aufklärungspflicht begründet nach der Rechtsprechung des BSG regelmäßig kein subjektives Recht des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger; aus ihrer Verletzung erwächst dem Betroffenen daher grundsätzlich kein Herstellungsanspruch (vgl. BSGE 67, 90, 94 = SozR 3-1200 § 13 Nr. 1 mwN; BSG Urteil vom 21. April 1993 - 5 RJ 58/91 -).

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn ein Versicherungsträger eine unrichtige oder mißverständliche Allgemeininformation, z.B. in einem von ihm herausgegebenen Merkblatt, verbreitet hat und ein Versicherter dadurch etwa von der rechtzeitigen Ausübung eines Gestaltungsrechts abgehalten worden ist (vgl. BSG SozR 3-1200 § 13 Nr. 1; Urteil vom 15. Dezember 1983 - 12 RK 6/83 - USK 83163).

  • BSG, 24.07.1985 - 10 RKg 18/84

    Rückwirkende Gewährung von Kindergeld an eine verwitwete Ehefrau eines

    Auszug aus BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 19/92
    Der Herstellungsanspruch kann auch nicht auf ein pflichtwidriges Verhalten eines Dritten - etwa des Dienstherrn der Klägerin (Deutsche Bundespost) - gestützt werden (s dazu BSG SozR 1200 § 14 Nr. 20).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 19/92
    Das BVerfG hat bereits entschieden, daß diese Regelungen mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit danach Versicherte, die vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hatten, ihre Anwartschaften nur durch Weiterzahlung von Beiträgen aufrechterhalten können (BVerfG Beschluß vom 8. April 1987 - 1 BvR 564/84 u.a. - BVerfGE 75, 78ff. = SozR 2200 § 1246 Nr. 142).
  • BSG, 28.02.1984 - 12 RK 31/83

    Herstellungsanspruch - Verfahrensmängel - Beratung von Amts - Aufklärung im

    Auszug aus BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 19/92
    Ausnahmen müßten sich jedenfalls auf Fälle beschränken, in denen das vom Gesetzgeber mit der Rechtsänderung verfolgte Anliegen anders nicht oder nur sehr unvollkommen erreicht, insbesondere der soziale Schutz nicht gewährleistet werden könnte (s dazu BSG SozR 1200 § 14 Nr. 16).
  • BSG, 27.09.1983 - 12 RK 44/82

    Gestaltungsmöglichkeit - Beratung - Rechtsrat - Beitragsnachentrichtung

    Auszug aus BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 19/92
    Zwar hat das BSG entschieden, daß konkreter Anlaß zu einer Beratung auch schon dann gegeben sein kann, wenn zu erkennen ist, daß die Versicherte zu einem Personenkreis gehört, auf den eine für die Ansprüche aus der Rentenversicherung bedeutsame gesetzliche Regelung Anwendung findet (BSG SozR 1200 § 14 Nr. 15).
  • BSG, 25.04.1978 - 5 RJ 18/77

    Auslegung des Begriffs "Erhöhung der Rente" i.S. des § 1290 Abs. 3 S. 1

    Auszug aus BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 19/92
    Ein solcher konkreter Anlaß kann sich nach der Rechtsprechung des BSG etwa aus einem laufenden Rentenfeststellungsverfahren (vgl. BSGE 46, 124, 126 = SozR 2200 § 1290 Nr. 11; BSG SozR 5750 Art. 2 § 6 Nr. 4) oder nach dem erfolglosen Abschluß eines Rentenverfahrens bzw. eines Rechtsstreits über die beanspruchte Rente ergeben (vgl. BSGE 41, 126, 128 = SozR 7610 § 242 Nr. 5; BSG Urteil vom 23. April 1990 - 5 RJ 65/89 - Urteil des erkennenden Senats vom 25. August 1993 - 13 RJ 43/92 -).
  • BSG, 08.10.1992 - 5 RJ 24/90

    Berufsunfähigkeit - Restleistungsvermögen - Anforderungsprofil des

    Auszug aus BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 19/92
    Maßgeblich für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist das bis zum 31. Dezember 1991 geltende Recht, denn der Rentenantrag ist bereits im September 1985 - also bis zum 31. März 1992 - gestellt worden und bezieht sich auch auf die Zeit vor dem 1. Januar 1992 (§ 300 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]; vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 29; SozR 3-1200 § 14 Nr. 6).
  • BSG, 06.05.1992 - 12 RK 45/91

    Rentenversicherung - Freiwillige Beiträge - Bargeldlos - Unregelmäßig - Hinweis

    Auszug aus BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 19/92
    Maßgeblich für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist das bis zum 31. Dezember 1991 geltende Recht, denn der Rentenantrag ist bereits im September 1985 - also bis zum 31. März 1992 - gestellt worden und bezieht sich auch auf die Zeit vor dem 1. Januar 1992 (§ 300 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]; vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 29; SozR 3-1200 § 14 Nr. 6).
  • BSG, 07.11.1991 - 12 RK 22/91

    Hoinweispflichten des Rentenversicherungsträgers beim Ende der

  • BSG, 12.07.1990 - 4 RA 47/89

    Kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf künftige Leistung unter der

  • BSG, 25.10.1988 - 12 RK 22/87

    Versäumung materieller Fristen

  • BSG, 21.04.1993 - 5 RJ 58/91

    Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit/ Erwerbsunfähigkeit - Unmöglichkeit

  • BSG, 29.04.1992 - 7 RAr 32/91

    Arbeitslosigkeit - Vertreibungsgebiet - Beschäftigungsaufgabe - Frührentner -

  • BSG, 29.10.1991 - 5 RJ 38/89

    Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Rücknahme eines rechtwidrigen

  • BSG, 18.12.1975 - 12 RJ 88/75

    Sozialgerichtsbarkeit - Rechtsweg - Naturalrestitution -

  • BSG, 23.04.1990 - 5 RJ 65/89
  • BSG, 15.12.1983 - 12 RK 6/83
  • BSG, 22.11.1988 - 4a RJ 79/87

    Nachentrichtung - Beiträge - Rentenversicherung - Versicherungszeit -

  • BSG, 22.03.1988 - 5a RKn 11/87

    Kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage - Anfechtungs- und Feststellungsklage

  • BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 23/95

    Hinweispflicht über frühest möglichen Rentenbeginn beim Antrag auf

    Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses der Versicherten gegenüber erwachsenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (stRspr; vgl BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12 mwN; SozR 3-3200 § 86a Nr. 2).

    Aus einer - hier in Betracht kommenden - unterbliebenen oder ungenügenden Aufklärung der Allgemeinheit, zu der ein Versicherungsträger gemäß § 13 SGB I verpflichtet gewesen wäre, kann allerdings kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch resultieren (vgl BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12 mwN).

    Etwas anderes gilt nur bei einer - hier nicht vorliegenden - unrichtigen oder mißverständlichen Information durch den Versicherungsträger (vgl BSGE 67, 90 = SozR 3-1200 § 13 Nr. 1; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12).

    Voraussetzung für das Entstehen einer Beratungspflicht nach § 14 SGB I ist ein Beratungsbegehren oder zumindest ein konkreter Anlaß zur Beratung (vgl BSGE 66, 258, 266 = SozR 3-4100 § 125 Nr. 1; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12 und Nr. 15).

    Eine solche Verpflichtung ist selbst bei gesetzlichen Änderungen mit schwerwiegenden Folgen, wie drohendem Totalverlust eines Anspruchs allenfalls in Ausnahmefällen denkbar (vgl BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12; SozR 3-2200 § 86a Nr. 2).

  • BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 38/98 R

    Arbeitslosengeld - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Beratungspflicht -

    Die Beklagte ist auch von Amts wegen gehalten, Leistungsempfänger bei Vorliegen eines konkreten Anlasses von sich aus "spontan" auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, daß sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nutzen würde (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12 mwN; vgl bereits BSGE 60, 79, 86 = SozR 4100 § 100 Nr. 11; BSGE 46, 124, 126 = SozR 2200 § 1290 Nr. 11; BSGE 41, 126, 128 = SozR 7610 § 242 Nr. 5).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2013 - L 14 R 633/12
    Außerdem ist erforderlich, dass durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte (ständige Rechtsprechung, u.a. BSG, Urteil vom 16.12.1993 -13 RJ 19/92 -, SozR 3-1200 § 14 Nr. 12, Urteil vom 01.09.1999 - B 13 RJ 73/98 R -, SozR 3-2600 § 115 Nr. 5).

    Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger entweder seine Verpflichtung nach § 13 SGB I zur Aufklärung der Bevölkerung über ihre sozialen Rechte durch unrichtige oder missverständliche Allgemeininformationen (BSG, Urteile vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3 1200 § 14 Nr. 12 und vom 23.05.1996, 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Art. 2 § 6 Nr. 15) oder die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber obliegende Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Beratung, zur Auskunft und zu Hinweisen nach §§ 14 und 15 sowie 115 Absatz 6 SGB VI, nicht verletzt hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des BSG vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3-1200 § 14 Nr. 12 m.w.N. und vom 25.01.1996, 7 RAr 60/94, SozR 3-3200 § 86a Nr. 2).

    Die Aufklärungspflicht begründet regelmäßig kein subjektives Recht des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger; aus ihrer Verletzung erwächst dem Betroffenen daher grundsätzlich kein Herstellungsanspruch (BSG, Urteil vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90); etwas anderes gilt allerdings dann, wenn ein Versicherungsträger eine unrichtige oder missverständliche Allgemeininformation z.B. in Merkblättern oder Broschüren verbreitet hat und ein Versicherter dadurch etwa von der rechtzeitigen Ausübung eines Gestaltungsrechts abgehalten worden ist (BSG, Urteile vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3 1200 § 14 Nr. 12 und vom 23.05.1996, 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Art. 2 § 6 Nr. 15).

    Voraussetzung für das Entstehen einer Beratungspflicht nach § 14 SGB I ist ein Beratungsbegehren oder zumindest ein konkreter Anlass zur Beratung (BSG, Urteile vom 21.03.1990, 7 RAr 36/88, BSGE 66, 258, vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, a.a.O. und vom 16.06.1994, 13 RJ 25/93, SozR 3-1200 § 14 Nr. 15); für eine Auskunftspflicht im Sinne des § 15 SGB I ist es ebenfalls erforderlich, dass ein entsprechender Informationsbedarf der Versicherten für den zuständigen Versicherungsträger oder eine andere auskunftspflichtige Stelle offen zu Tage tritt (BSG, Urteil vom 28.09.1976, 3 RK 7/76, BSGE 42, 224).

    Im Rahmen ihrer Beratungspflicht nach § 14 SGB I bzw. ihrer Auskunftspflicht nach § 15 SGB I war die Beklagte auch nicht gehalten, etwa anlässlich der Einführung des Antragsprinzips ab dem 01.01.1992 (§ 99 SGB VI) und der Verkündung des ZRBG am 27.06.2002 in Bezug auf alle möglicherweise Berechtigten zu prüfen, ob sie davon betroffen sein könnten, und diese ohne konkreten Anlass zu informieren (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3-1200 § 14 Nr. 12).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht