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   BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89   

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BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89 (https://dejure.org/1990,45)
BSG, Entscheidung vom 28.06.1990 - 4 RA 57/89 (https://dejure.org/1990,45)
BSG, Entscheidung vom 28. Juni 1990 - 4 RA 57/89 (https://dejure.org/1990,45)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Altersruhegeld - Vorläufige Leistung - Nebenbestimmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung vorläufiger Leistungen, Neufeststellung eines Altersruhegeldes nach rückwirkender gesetzlicher Änderung der Werte für beitragslose Zeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 67, 104
  • NVwZ 1991, 303 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (321)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 105/85

    Aufhebung der Bewilligung - Rückforderung von Wintergeld/Schlechtwettergeld -

    Auszug aus BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89
    Vor Abschluß des Verwaltungsverfahrens darf (gegebenenfalls muß) der Leistungsträger Geldleistungen unter Beachtung spezialgesetzlicher Regelungen durch einstweiligen (vorläufigen) Verwaltungsakt als vorläufige Leistung, Vorschuß oder Vorwegzahlung gewähren (Fortführung von BSGE 62, 32 = SozR 4100 § 71 Nr. 2).

    Jedoch führt die Auslegung des Bescheides 1), die auch dem Revisionsgericht obliegt (BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4 S 14; BSGE 62, 32, 36 = SozR 4100 § 71 Nr. 2; jeweils mwN), zu dem Ergebnis, daß keine einstweilige Regelung, sondern eine iS von Art. 2 § 12b Abs. 1 und 3 jeweils Satz 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) das Verwaltungsverfahren abschließende und den Rentenanspruch des Klägers inhaltlich umfassend anerkennende, dh eine endgültige Gesamtentscheidung über den Anspruch vorliegt.

    Lassen die Zusätze mehrere Auslegungen zu, muß sich die Verwaltung diejenige entgegenhalten lassen, die der Bescheidempfänger vernünftigerweise zugrunde legen darf, ohne die Unbestimmtheit oder Unvollständigkeit des Bescheides willkürlich zu seinen Gunsten auszunutzen (BSGE 62, 32, 37 = SozR 4100 § 71 Nr. 2 mwN).

    Bei dieser Sachlage kann schon keine Rede davon sein, diese Zusätze im Bescheid 1) seien "klar, bestimmt, verständlich und - im Verhältnis zur Hauptregelung und untereinander - widerspruchsfrei" (vgl BSGE 62, 32, 37 = SozR 4100 § 71 Nr. 2 mwN).

    Es kann deswegen an dieser Stelle offenbleiben, ob neben den in § 32 Abs. 2 SGB X aufgeführten Nebenbestimmungen solche eigener Art, wie die Beklagte sie hier getroffen hat, überhaupt zulässig gesetzt werden dürfen (dazu BSGE 62, 32, 42 = SozR 4100 § 71 Nr. 2 mwN).

    Er führt vielmehr die Rechtspr des 7. Senats des BSG (BSGE 62, 32 = SozR 4100 § 71 Nr. 2) fort.

    Soweit - wie hier - ein endgültiger Verwaltungsakt noch nicht ergehen darf, ist die Verwaltung ermächtigt (uU verpflichtet) - worauf zurückzukommen ist -, einstweilige Regelungen zu treffen, nämlich - vorbehaltlich besonderer Vorschriften über einstweilige Bescheide - einen Vorschuß (§ 42 SGB I; dazu stellvertretend BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4; Schimmelpfennig, aaO, S 16 ff mwN; zum Sonderfall der sog Urteilsrente: BSG SozR 1300 § 50 Nr. 6), uU eine Vorwegzahlung (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I iVm §§ 9 Satz 2, 32 Abs. 1 SGB X; dazu BSGE 62, 32, 39 = SozR 4100 § 71 Nr. 2 mit kritischer Anm von Bieback DVBl 1988, 453 [BSG 11.06.1987 - 7 RAr 105/85]) oder ggf vorläufige Leistungen (§ 43 SGB I; dazu stellvertretend Schimmelpfennig, aaO, S 23 ff mwN) zu gewähren.

    Andernfalls könnte die Behörde, wenn sie wegen der Möglichkeit eines anfänglichen Fehlers einen Rücknahmevorbehalt anbringen dürfte, § 45 SGB X ins Leere laufen lassen (so BSGE 62, 32, 39 = SozR 4100 § 71 Nr. 2 zum Änderungsvorbehalt).

    Er könnte zum Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes nur mit Wirkung für die Zukunft dienen (BSGE 62, 32, 37, 42 = SozR 4100 § 71 Nr. 2 mwN; Schimmelpfennig, aaO, S 121 mwN), wofür es - solange der Bescheid rechtmäßig ist - keinen Grund geben kann.

    Deshalb richtet sich die Rückforderung von Geldleistungen aufgrund eines endgültigen Verwaltungsaktes ausschließlich nach den §§ 50 Abs. 1 Satz 1, 45, 48 SGB X (BSGE 62, 32, 38 = SozR 4100 § 71 Nr. 2), nicht nach einem Rückforderungs- oder Rückzahlungsvorbehalt (zu den strengen Anforderungen an die Wirksamkeit eines ggf bei einstweiligen Bewilligungen zulässigen, nur auf behördlicher Entscheidung beruhenden Rückzahlungsvorbehalts zutreffend: BVerwGE 71, 48, 50) [BVerwG 07.02.1985 - 3 C 33/83].

    Ergänzend zu § 42 SGB I und von dieser Vorschrift nur ausgeschlossen, wenn nach dem Stand der Ermittlungen für die Verwaltung mit dem erforderlichen Grad an Gewißheit schon feststeht, daß der Anspruch dem Grunde nach besteht (BSGE 62, 32, 41 = SozR 4100 § 71 Nr. 2), hat der Leistungsträger außer in den spezialgesetzlich hierzu geregelten Fällen (zB § 43 SGB I; § 22 Abs. 4 des Gesetzes über das KOVVfG; § 60a Abs. 1 Satz 2 BVG; § 51 Abs. 2 BAföG) die Befugnis, durch einstweilige Regelung die beantragte Geldleistung (in vollem Umfang oder zum Teil) sogar schon dann zu bewilligen, wenn eine abschließende Entscheidung nach dem Stand der Ermittlungen im Entscheidungszeitpunkt dem Grunde nach noch nicht möglich ist (so BSG aaO).

    Die Ermächtigung hierzu ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I, nach dem der Leistungsträger verpflichtet ist, darauf hinzuwirken, daß der Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen ua umfassend und schnell erhält, iVm § 9 Satz 2 SGB X, wonach das Verwaltungsverfahren (§ 8 SGB X) einfach und zweckmäßig durchzuführen ist, und § 32 Abs. 1 Regelung 2 SGB X, der - wie bereits dargelegt - erlaubt, durch Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt sicherzustellen, daß bei Eintritt der Rechtswirkungen des abschließenden Verwaltungsaktes Versagungsgründe nicht (mehr) vorliegen, also die Hinzufügung von Nebenbestimmungen zu einstweiligen Regelungen zu dem Zweck gestattet, daß sie nur unter deren Voraussetzungen wirksam werden oder wirksam bleiben (BSGE 62, 32, 40, 41 = SozR 4100 § 71 Nr. 2; Schimmelpfennig, aaO, S 145, 152 ff).

    Dies kann durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die noch ausstehende endgültige Entscheidung ("Vorbehalt der endgültigen Entscheidung", so § 22 Abs. 4 KOVVfG), durch eine auflösende Befristung der Einstweiligkeit der Vorwegzahlung oder durch eine andere klare und zweckmäßige Nebenbestimmung (§ 32 SGB X) geschehen (dazu BSGE 62, 32, 42 f = SozR 4100 § 71 Nr. 2; zur Problematik der Zeitgrenze für die Einstweiligkeit schon BSGE 7, 226, 229 = NJW 1958, 1416; Schimmelpfennig, aaO, S 158; Tiedemann, DÖV 1981, 786, 791 mwN).

  • BSG, 31.05.1989 - 4 RA 19/88

    Kein Berufungsausschluss beim Streit um die Erstattung überzahlter Vorschüsse,

    Auszug aus BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89
    Ein Rechtsanspruch auf Geldleistungen ist durch endgültigen Verwaltungsakt erst anzuerkennen, wenn die Sach- und Rechtslage vollständig geklärt ist (Fortführung von BSG, SozR 1200 § 42 Nr. 4).

    Zum bekanntzugebenden Inhalt einstweiliger Verwaltungsakte gehört aber notwendig, daß sie nur für eine Übergangszeit (BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4) Rechtswirkungen haben sollen.

    Deswegen können einstweilige Regelungen schutzwürdiges Vertrauen des Bescheidadressaten grundsätzlich (vgl zur Zeitgrenze der Einstweiligkeit schon BSGE 7, 226, 229 = NJW 1958, 1416) nur für die Dauer des Verwaltungsverfahrens bis zum Erlaß des abschließenden Verwaltungsaktes begründen (BSG SozR 1200 § 51 Nr. 8), durch den sie sich erledigen (§ 39 Abs. 2 SGB X; BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4 S 17).

    Jedoch führt die Auslegung des Bescheides 1), die auch dem Revisionsgericht obliegt (BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4 S 14; BSGE 62, 32, 36 = SozR 4100 § 71 Nr. 2; jeweils mwN), zu dem Ergebnis, daß keine einstweilige Regelung, sondern eine iS von Art. 2 § 12b Abs. 1 und 3 jeweils Satz 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) das Verwaltungsverfahren abschließende und den Rentenanspruch des Klägers inhaltlich umfassend anerkennende, dh eine endgültige Gesamtentscheidung über den Anspruch vorliegt.

    Maßstab der Auslegung des Verwaltungsaktes ist der "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4 S 14 mwN).

    Soll ein Verwaltungsakt nur einstweilig wirken (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB X) müssen dem Adressaten Inhalt und Umfang der Vorläufigkeit hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X) mitgeteilt werden, dh, es muß für ihn ersichtlich sein, daß der Bescheid nur vorläufig und nur für eine Übergangszeit gilt (BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4 S 18; BSG SozR Nr. 3 zu § 1299 RVO; Schimmelpfennig, aaO, S 160 und 14 mwN).

    Ferner muß der Verfügungssatz eines Rente endgültig bewilligenden Bescheides (§ 204 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) iVm § 1631 Abs. 1 RVO) eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung die abschließende Entscheidung über die Rentenart, den Rentenbeginn und Rentenhöhe enthalten (BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4 S 14; SozR 2200 § 1276 Nr. 11 mwN).

    Der erkennende Senat (SozR 1200 § 42 Nr. 4; vgl auch BSG SozR 1300 § 48 Nr. 1) hat bereits entschieden, daß ein Rente endgültig bewilligender Bescheid nur ergehen darf, aber dann immer auch unverzüglich erlassen werden muß, worauf der Versicherte einen gerichtlich (§ 88 SGG) durchsetzbaren Rechtsanspruch hat, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist und die Rentenhöhe feststeht (Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses).

    Nunmehr sind nämlich im Anwendungsbereich des SGB X - vorbehaltlich abweichender spezialgesetzlicher Bestimmungen über endgültige Bescheide - für Geldleistungsverwaltungsakte, auf die - wie hier - ein Rechtsanspruch besteht, Ausnahmen von dem Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses, das sich - wie dargelegt - nicht nur aus § 1631 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) (BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4 S 15), sondern auch aus dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 Abs. 1 und 2 SGB X; Platzer, SGB 1983, 277, 279; für die Sozialgerichte: BSGE -GrS- 30, 192, 202, 205 = SozR Nr. 20 zu § 1247 RVO) ergibt, nicht mehr zu "billigen".

    Soweit - wie hier - ein endgültiger Verwaltungsakt noch nicht ergehen darf, ist die Verwaltung ermächtigt (uU verpflichtet) - worauf zurückzukommen ist -, einstweilige Regelungen zu treffen, nämlich - vorbehaltlich besonderer Vorschriften über einstweilige Bescheide - einen Vorschuß (§ 42 SGB I; dazu stellvertretend BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4; Schimmelpfennig, aaO, S 16 ff mwN; zum Sonderfall der sog Urteilsrente: BSG SozR 1300 § 50 Nr. 6), uU eine Vorwegzahlung (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I iVm §§ 9 Satz 2, 32 Abs. 1 SGB X; dazu BSGE 62, 32, 39 = SozR 4100 § 71 Nr. 2 mit kritischer Anm von Bieback DVBl 1988, 453 [BSG 11.06.1987 - 7 RAr 105/85]) oder ggf vorläufige Leistungen (§ 43 SGB I; dazu stellvertretend Schimmelpfennig, aaO, S 23 ff mwN) zu gewähren.

    Ein Vorschuß ist mit der endgültigen Rente nicht identisch, sondern eine Leistung eigener Art (ständige Rechtspr, BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4 mwN).

    Daher muß die Verwaltung, will sie nur einen Vorschuß gewähren, im Bewilligungsbescheid für den Empfänger unzweifelhaft klarstellen, daß es sich nur um eine vorläufige Leistung im Vorgriff auf die erst künftig ergehende Rentenbewilligung handelt, die bei dem noch notwendigen Erlaß des Rentenbescheides dort anzurechnen und ggf zu erstatten ist (Abs. 2 aaO - Anrechnungs- und Erstattungsvorbehalt; zu den Mindestanforderungen an eine Vorschußbewilligung BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4 S 14 f; zu Sinn und Zweck, Anrechnung und Erstattung sowie den Voraussetzungen ebendort S 16, zur Verfassungsmäßigkeit ebendort S 17 f).

  • BVerwG, 14.04.1983 - 3 C 8.82

    Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen für die Verwendung von Magermilch

    Auszug aus BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89
    Auch einstweilige (vorläufige) Verwaltungsakte können Bindungswirkung (§ 77 SGG) entfalten, soweit - wenn auch zeitlich und ggf inhaltlich eingegrenzt - über den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens entschieden worden ist (BVerwGE 67, 99, 103 [BVerwG 14.04.1983 - 3 C 8/82]; vgl § 141 Abs. 1 SGG).

    In diesem Rahmen ist eine Auslegung, die zu einem rechtlich unzulässigen Inhalt des Bewilligungsbescheides führt, im Zweifel, dh, wenn eine rechtmäßige Auslegungsalternative besteht, nicht die richtige (Götz JuS 1983, 924, 926).

    Es wird also eine endgültige Entscheidung verlautbart und nur die Möglichkeit eines Eingriffs in die Wirksamkeit oder den Regelungsinhalt des Bescheides in Aussicht gestellt (BVerwGE 67, 99, 102 f [BVerwG 14.04.1983 - 3 C 8/82]; Schimmelpfennig, aaO, S 130), die in den gesetzlich geregelten Fällen (§§ 44 bis 49 SGB X) ohnehin auch immer besteht, ohne daß deswegen die abschließende Natur des Bewilligungsbescheides fraglich ist.

    Ist hingegen - wie hier - ein endgültiger (begünstigender) Bescheid ergangen, darf er wegen einer im Zeitpunkt seines Erlasses (Bekanntgabe) objektiv vorliegenden Rechtswidrigkeit - wie § 45 Abs. 1 SGB X sagt - "nur" unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 aaO zurückgenommen werden, so daß - wie der erkennende Senat schon früher entschieden hat (BSGE 30, 124, 125 = SozR Nr. 15 zu § 1241 RVO) - für einen Vorbehalt zur Korrektur möglicher anfänglicher Fehler des Verwaltungsaktes (Rücknahmevorbehalt als Unterfall des Widerrufsvorbehalts, so BVerwGE 67, 99, 102) [BVerwG 14.04.1983 - 3 C 8/82] kein Raum ist.

    Eine Bewilligung unter Rücknahmevorbehalt ist ferner eine endgültige Entscheidung, die nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, die für eine Rücknahme vorgeschrieben sind, wieder beseitigt werden kann (so zutreffend BVerwGE 67, 99, 102 f) [BVerwG 14.04.1983 - 3 C 8/82].

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (BVerwGE 67, 99, 101 f [BVerwG 14.04.1983 - 3 C 8/82]; vgl auch 74, 357, 365; Nachweise zur dadurch wiederaufgelebten Diskussion um den "vorläufigen Verwaltungsakt" ua bei Schimmelpfennig aaO, S 1 passim; Bieback SGb 1988, 453 ff; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl 1988, S 186; Schoch, NJW 1990, 1228) eine Vielzahl weiterer "vorläufiger Regelungen" als denkbare Ergebnisse der Auslegung eines subventionsrechtlichen Leistungsbewilligungsbescheides in Erwägung gezogen (eine - noch nicht abschließende - Übersicht über "vorläufige" Verwaltungsakte gibt Schimmelpfennig, aaO, S 3 bis 83).

    Außerdem reichen die im Bescheid 1) enthaltenen Vorbehalte nicht aus, eine Absicht der BfA, eine bloß einstweilige Regelung iS einer Vorwegzahlung zu treffen, hinreichend zu kennzeichnen (vgl BVerwGE 67, 99, 102 f) [BVerwG 14.04.1983 - 3 C 8/82].

    Darauf "beruht" der Bescheid 1) aber deswegen nicht, weil die Überprüfungsbedürftigkeit dieser Angaben der Beklagten bekannt war und sie - wie die Vorbehalte zeigen - aufgrund eigener Entscheidung bewußt das Risiko eingegangen ist, diese Zeiten trotz noch nicht abgeschlossener Ermittlungen anzurechnen (zur Risikoverteilung bei endgültigen und ""vorläufigen"" Verwaltungsakten stellvertretend Götz, JuS 1983, 924; Bieback SGb 1988, 453; jeweils mwN).

  • BVerwG, 07.02.1985 - 3 C 33.83

    Erstattung - Fördermittel - Zinsanspruch - Rückzahlungsvorbehalt -

    Auszug aus BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89
    Die Verpflichtung, den Rentenanerkennungsbescheid erst nach Ermittlung des Sachverhalts und unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände (§ 20 Abs. 1 und 2 SGB X) zu erlassen, darf nicht dadurch umgangen werden, daß der Versicherte durch Vorbehalte in Unkenntnis über den ihm monatlich zu Recht zustehenden Zahlbetrag gelassen wird und deswegen mit im Betrag ungewissen Rückforderungen rechnen muß (vgl BVerwGE 71, 48, 50) [BVerwG 07.02.1985 - 3 C 33/83].

    Deshalb richtet sich die Rückforderung von Geldleistungen aufgrund eines endgültigen Verwaltungsaktes ausschließlich nach den §§ 50 Abs. 1 Satz 1, 45, 48 SGB X (BSGE 62, 32, 38 = SozR 4100 § 71 Nr. 2), nicht nach einem Rückforderungs- oder Rückzahlungsvorbehalt (zu den strengen Anforderungen an die Wirksamkeit eines ggf bei einstweiligen Bewilligungen zulässigen, nur auf behördlicher Entscheidung beruhenden Rückzahlungsvorbehalts zutreffend: BVerwGE 71, 48, 50) [BVerwG 07.02.1985 - 3 C 33/83].

  • BSG, 07.04.1964 - 4 RJ 195/61
    Auszug aus BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89
    Es handelte sich ferner um Fallgestaltungen, bei denen die Rente aus besonderem Grund ersichtlich nur "vorläufig" und "ohne eine Verpflichtung hierzu" (so BSGE 17, 295, 297 = SozR Nr. 4 zu § 1286 RVO), als "Vorschußrentenbewilligung" (BSG SozR 2200 § 1286 Nr. 2 S 7), durch "vorläufigen Bescheid" (so BSGE 20, 287, 288) oder im Blick auf mögliche nachträgliche Änderungen in leistungserheblichen Einkommensverhältnissen "im Vorgriff" (so BSGE 30, 124, 125 = SozR Nr. 15 zu § 1241 RVO) bewilligt wurde, um den Interessen der Versicherten an alsbaldiger Leistung bzw an der Möglichkeit, sich auf eine bevorstehende wirtschaftliche Situation einrichten zu können, entgegenzukommen.

    Dies hat das BSG "gebilligt", obwohl das Vorgehen der Behörde "nicht auf eine positive Vorschrift des Gesetzes gestützt werden" konnte, weil die Behörde "aus triftigem Grund" einen "angemessenen Ausgleich zwischen der Alternative, ob sie das Rentenbegehren ... ablehnen oder ob sie das Bezugsrecht unabänderlich auf unbegrenzte Zeit zuerkennen sollte", gefunden hatte (so BSGE 20, 287, 288).

  • BSG, 19.06.1958 - 9 RV 1108/55
    Auszug aus BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89
    Deswegen können einstweilige Regelungen schutzwürdiges Vertrauen des Bescheidadressaten grundsätzlich (vgl zur Zeitgrenze der Einstweiligkeit schon BSGE 7, 226, 229 = NJW 1958, 1416) nur für die Dauer des Verwaltungsverfahrens bis zum Erlaß des abschließenden Verwaltungsaktes begründen (BSG SozR 1200 § 51 Nr. 8), durch den sie sich erledigen (§ 39 Abs. 2 SGB X; BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4 S 17).

    Dies kann durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die noch ausstehende endgültige Entscheidung ("Vorbehalt der endgültigen Entscheidung", so § 22 Abs. 4 KOVVfG), durch eine auflösende Befristung der Einstweiligkeit der Vorwegzahlung oder durch eine andere klare und zweckmäßige Nebenbestimmung (§ 32 SGB X) geschehen (dazu BSGE 62, 32, 42 f = SozR 4100 § 71 Nr. 2; zur Problematik der Zeitgrenze für die Einstweiligkeit schon BSGE 7, 226, 229 = NJW 1958, 1416; Schimmelpfennig, aaO, S 158; Tiedemann, DÖV 1981, 786, 791 mwN).

  • BSG, 12.11.1980 - 1 RA 105/79

    Rentenversicherungsträger - Vorschuß-Überzahlung - Rentenvorschuß

    Auszug aus BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89
    Deswegen können einstweilige Regelungen schutzwürdiges Vertrauen des Bescheidadressaten grundsätzlich (vgl zur Zeitgrenze der Einstweiligkeit schon BSGE 7, 226, 229 = NJW 1958, 1416) nur für die Dauer des Verwaltungsverfahrens bis zum Erlaß des abschließenden Verwaltungsaktes begründen (BSG SozR 1200 § 51 Nr. 8), durch den sie sich erledigen (§ 39 Abs. 2 SGB X; BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4 S 17).

    Ist jedoch der Bescheid im Blick auch nur auf eines dieser Elemente des Verfügungssatzes "vorläufig" und diese "Vorläufigkeit" für den Adressaten hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X) verlautbart, handelt es sich - noch - nicht um eine endgültige "Anerkennung" des Rentenanspruchs iS von § 1631 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) (BSG SozR 1200 § 51 Nr. 8; vgl BSG SozR 4150 Art. 4 § 2 Nr. 1).

  • BSG, 09.04.1987 - 5b RJ 36/86

    Rente wegen Berufsunfähigkeit - Arbeitslosengeld - Rücknahme eines rechtswidrigen

    Auszug aus BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89
    § 48 Abs. 1 SGB X ermächtigt nicht zur Rücknahme wegen solcher Tatsachen, die objektiv bereits bei Erlaß des früheren Verwaltungsaktes gegeben waren (BSGE 57, 274, 275 ff = SozR 1300 § 48 Nr. 11; SozR 1300 § 43 Nr. 1; BSGE 61, 278 = SozR 1300 § 45 Nr. 29).
  • BSG, 13.12.1984 - 9a RV 40/83

    Feststellung einer Sozialleistung - Antragstellung - Rechtswidriger

    Auszug aus BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89
    § 48 Abs. 1 SGB X ermächtigt nicht zur Rücknahme wegen solcher Tatsachen, die objektiv bereits bei Erlaß des früheren Verwaltungsaktes gegeben waren (BSGE 57, 274, 275 ff = SozR 1300 § 48 Nr. 11; SozR 1300 § 43 Nr. 1; BSGE 61, 278 = SozR 1300 § 45 Nr. 29).
  • BSG, 06.09.1962 - 4 RJ 329/60
    Auszug aus BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89
    Es handelte sich ferner um Fallgestaltungen, bei denen die Rente aus besonderem Grund ersichtlich nur "vorläufig" und "ohne eine Verpflichtung hierzu" (so BSGE 17, 295, 297 = SozR Nr. 4 zu § 1286 RVO), als "Vorschußrentenbewilligung" (BSG SozR 2200 § 1286 Nr. 2 S 7), durch "vorläufigen Bescheid" (so BSGE 20, 287, 288) oder im Blick auf mögliche nachträgliche Änderungen in leistungserheblichen Einkommensverhältnissen "im Vorgriff" (so BSGE 30, 124, 125 = SozR Nr. 15 zu § 1241 RVO) bewilligt wurde, um den Interessen der Versicherten an alsbaldiger Leistung bzw an der Möglichkeit, sich auf eine bevorstehende wirtschaftliche Situation einrichten zu können, entgegenzukommen.
  • BSG, 12.09.1984 - 4 RJ 79/83

    Beitragserstattung - Vertrauensschutz - Rückzahlung - Erwerbsunfähigkeitsrente

  • BSG, 28.02.1990 - 10 RKg 17/89

    Entziehung des Kindergeldes, Rückforderungsvorbehalt

  • BSG, 19.03.1974 - 7 RAr 45/72

    Schlechtwettergeld - Verauslagung durch den Arbeitgeber - Antrag auf Erstattung -

  • BSG, 09.06.1988 - 1 RA 57/87

    Gehaltsnachzahlung - Versichertenrente - Wesentliche Änderung - Zugunsten des

  • BSG, 15.10.1986 - 5b RJ 72/85

    Verfolgungszeit - Berechnung von Verfolgungszeiten - Eintritt eines

  • BSG, 12.04.1984 - 1 RJ 92/83

    Bewilligung einer Leistung des Rentenversicherungsträgers

  • BSG, 19.05.1983 - 1 RA 75/82

    Gleichheitssatz - Angehöriger des öffentlichen Dienstes - Wehrdienst -

  • BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

    Zur Beseitigung der Unklarheit über die Höhe der ihnen endgültig zustehenden Leistungen ist deshalb von Amts wegen notwendig eine das Verwaltungsverfahren auf den ursprünglichen Leistungsantrag abschließende Entscheidung (vgl § 8 SGB X) nach Maßgabe von § 328 Abs. 3 Satz 1 sowie ggfs Satz 2 Halbsatz 1 SGB III zu treffen (ebenso zur einstweiligen Gewährung von Altersruhegeld BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 109 f = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 S 11 f; zu § 42 SGB I BSG Urteil vom 9.5.1996 - 7 RAr 36/95 - SozR 3-4100 § 112 Nr. 28 S 127: vorläufiger Bescheid ist von vornherein auf Ersetzung durch endgültigen Bescheid angelegt; ebenso Eicher/Greiser in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 40 RdNr 54; Aubel in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 40 RdNr 72; Kallert in Gagel, SGB II/SGB III, § 328 RdNr 75, Stand März 2015; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, K § 328 RdNr 133, Stand Mai 2012; Greiser in Eicher/Schlegel, SGB III, § 328 RdNr 5, Stand Februar 2013).

    Die hieraus sich ergebenden Anforderungen an die endgültige Bewilligung der den Klägern im streitbefangenen Zeitraum zustehenden Leistungen wahrt der angefochtene "Aufhebungs-" bescheid vom 1.7.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht (zur Befugnis seiner Auslegung auch durch das Revisionsgericht vgl etwa BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 S 12 mwN) .

  • BSG, 23.03.2021 - B 8 SO 2/20 R

    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ; Kein

    Maßstab der Auslegung eines Verwaltungsakts ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch ) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (Bundessozialgericht vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 S 11, juris RdNr 31; BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 5/19 R - SozR 4-1200 § 44 Nr. 10 RdNr 15) .
  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form eines

    Nebenbestimmung im Sinne dieser Vorschriften ist jeder Zusatz zur (Haupt-)Regelung des Bescheids, der diese selbst oder das von ihr geregelte Recht in zeitlicher, räumlicher oder sachlicher Hinsicht beschränkt oder ergänzt (vgl nur BSG vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 114 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 S 16) .
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