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   BSG, 10.02.1993 - 9/9a RVs 5/91   

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https://dejure.org/1993,649
BSG, 10.02.1993 - 9/9a RVs 5/91 (https://dejure.org/1993,649)
BSG, Entscheidung vom 10.02.1993 - 9/9a RVs 5/91 (https://dejure.org/1993,649)
BSG, Entscheidung vom 10. Februar 1993 - 9/9a RVs 5/91 (https://dejure.org/1993,649)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Aufhebung eines Feststellungsbescheides nach dem Schwerbehindertengesetz - Voraussetzungen für eine Festlegung des Grades der Behinderung (GdB) - Umdeutung eines Änderungsbescheids in einen Widerrufsbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Kein Vertrauensschutz in die unrichtige Feststellung einer Krankheit - Rücknahme - Aufhebung - Umdeutung - Frist

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Behinderungsgrad - Feststellungsklage - Erneut - Minderung - Rücknahmebescheid - Änderungsbescheid

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SGB X § 43, § 45 Abs. 3 S. 1, § 48; SchwbG §§ 3, 4

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1994, 432 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 23.03.1988 - 3 RK 9/87

    Krankenhauspflege - Bescheid - Widerruf - Stationäre Behandlung

    Auszug aus BSG, 10.02.1993 - 9a RVs 5/91
    Wegen des ungeschriebenen Vorbehalts jederzeitiger Änderung in den Verhältnissen, die für die Beurteilung einer Krankheit und ihrer Folgen, zB des GdB oder der Behandlungsbedürftigkeit, maßgeblich sind, haben sich auch in der Rechtsprechung zur Krankenversicherung durch den 3. Senat des BSG (BSGE 63, 107 [BSG 23.03.1988 - 3 RK 9/87]) Besonderheiten ergeben: Er veranschlagt den Vertrauensschutz in die Anerkennung und Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit geringer als den Vertrauensschutz bei Leistungsbescheiden mit Dauerwirkung, für die der Vertrauensschutz in erster Linie gedacht ist.
  • BSG, 29.01.1992 - 9a RVs 9/90

    Feststellung des Vomhundertsatzes einer Minderung der Erwerbsfähigkeit durch

    Auszug aus BSG, 10.02.1993 - 9a RVs 5/91
    Das gilt nur dann nicht, wenn das Versorgungsamt nach § 4 Abs. 2 SchwbG an die Festsetzung des GdB durch andere Stellen gebunden ist (vgl dazu BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 4).
  • BSG, 09.10.1987 - 9a RVs 5/86

    Behindertenbegriff - Rechtsänderung vor Einlegung der Revision -

    Auszug aus BSG, 10.02.1993 - 9a RVs 5/91
    Das hat der Senat bereits mehrfach entschieden (SozR 3870 § 3 Nr. 26; SozR 3870 § 4 Nr. 3).
  • BSG, 06.12.1989 - 9 RVs 3/89

    Bewertung des GdB bei Änderung der medizinischen Lehrmeinung

    Auszug aus BSG, 10.02.1993 - 9a RVs 5/91
    Das hat der Senat bereits mehrfach entschieden (SozR 3870 § 3 Nr. 26; SozR 3870 § 4 Nr. 3).
  • BSG, 07.07.2005 - B 3 P 8/04 R

    Rücknahme eines Pflegegeld bewilligenden Verwaltungsaktes - Rechtswidrigkeit der

    Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 48 Abs. 1 SGB X. Sie ist der Ansicht, bei Leistungsbescheiden aus der sozialen Pflegeversicherung bestehe die vom LSG befürwortete, aus dem Schwerbehindertenrecht übernommene Vermutung der Rechtmäßigkeit (BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 25) nicht.

    Es kann dahinstehen, ob der Rechtsauffassung des LSG, die Ungewissheit über den seinerzeitigen Pflegebedarf gehe zu Lasten der Klägerin, weil dem Ausgangsbescheid die Vermutung der Rechtmäßigkeit zukomme (so BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 25 zum Schwerbehindertenrecht; anders BSGE 7, 295 zum Rentenrecht), für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung in dieser Allgemeinheit zu folgen ist.

    Wohl wird in der Rechtsprechung angenommen, dass auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts im Zweifel die Festsetzung eines GdB als zutreffend anzusehen ist, weil sie eine Bewertung enthält, die auch auf den glaubhaft behaupteten Funktionseinschränkungen des Antragstellers beruht, die im Einzelnen nicht dokumentiert werden (BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 25).

  • BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 15/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer

    Dies ist vorliegend der Fall: Widerruf und Aufhebung sind auf das Ziel gerichtet, die weitere Erbringung sonographischer Leistungen durch den Kläger zu verhindern; zudem wird in beiden Fällen nicht die rückwirkende Aufhebung der Genehmigung verfügt, sondern nur eine Aufhebung für die Zukunft (vgl hierzu BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 25 S 42) .

    Die Grundsätze des § 43 SGB X sind auch im gerichtlichen Verfahren anwendbar (vgl BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 25 S 41; BSG, Urteil vom 26.8.1994, 13 RJ 29/93 - juris RdNr 23 = HVBG-INFO 1994, 2711 ff; BSG SozR 4-4300 § 173 Nr. 1 RdNr 21; Leopold in jurisPK-SGB X, § 43 RdNr 63) .

    Die gemäß § 43 Abs. 4 SGB X iVm § 24 SGB X erforderliche, im Gerichtsverfahren durch die gerichtliche Anhörung nach § 62 SGG ersetzte (BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 25 S 41) , Anhörung des Klägers ist erfolgt.

  • BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 27/95

    Rückwirkende Anwendung der Ergänzung des § 93 Abs. 5 SGB VI durch das Wachstums-

    Eine derartige Umdeutung ist - anders als im umgekehrten Fall - grundsätzlich möglich (BSG vom 10. Februar 1993, SozR 3-1300 § 48 Nr. 25, S. 41ff. und SozR 3-3660 § 1 Nr. 1 S. 3 f; BSG vom 26. August 1994 - 13 RJ 23/93).
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