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   BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 22/96   

Volltextveröffentlichungen (2)

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    Anfechtungsklage gegen einen Sperrzeitbescheid, Bestimmung des Beschwerdegegenstandswerts, Verminderung der Regeldauer einer Sperrzeit bei Irrtum des Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 1998, 136
  • DB 1997, 1755
  • NZA-RR 1998, 184



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Wird zitiert von ... (61)  

  • BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R  

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Vorverlegung des Endzeitpunktes eines

    Diese Verfügungen korrespondieren mit denen des Bewilligungsbescheids vom 1. August 1996 über die Zahlung von Alg (erst) ab 12. Juni 1996; alle Bescheide stellen insoweit eine einheitliche Regelung dar (vgl: BSG SozR 3-1300 § 104 Nr. 9 S 27; SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 S 24; BSG, Urteil vom 24. Juni 1999 - B 11 AL 75/98 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Kläger ist nicht gezwungen, zusätzlich für die Zeit nach dem 27. Januar 1998, also für die Zeit nach Ende der Alg-Zahlung, statt der bezogenen Anschluß-Alhi gerichtlich Alg geltend zu machen (BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 S 24).

    Ob der sogenannte Sperrzeitbescheid im Verfügungssatz den Eintritt einer Sperrzeit feststellt (offengelassen in BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 S 23), bedarf keiner Entscheidung; denn die Anfechtungsklage würde dann auch diese Verfügung, die das LSG mit seiner Entscheidung ebenfalls aufgehoben hätte, betreffen.

    Der Kläger hat sein Beschäftigungsverhältnis iS des § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG dadurch gelöst, daß er einen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses führenden Vertrag geschlossen hat (vgl: BSGE 66, 94, 96 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSGE 77, 48, 50 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 S 25).

    Unerheblich ist, ob die Initiative von ihm oder von seiner Arbeitgeberin ausgegangen ist (vgl: BSG SozR 4100 § 119 Nr. 28; SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 S 25; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht).

    Demgemäß hat der Senat bereits früher entschieden, daß der Gesetzgeber das AFG in Abkehr von den Regelungen im Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) von einer Bindung der Sperrzeit an Entstehung und Fortbestand des Leistungsanspruchs bewußt abgesehen, also bewußt auf die Prüfung einer konkreten Schädigung verzichtet hat, um eine weitgehende Vereinfachung der Bearbeitung der Leistungsfälle zu erreichen; die Sperrzeit sollte einheitlich mit dem Tag nach dem die Sperrzeit begründenden Ereignis beginnen und danach ohne Rücksicht darauf kalendermäßig ablaufen, ob, wann und wie lange der Arbeitslose Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erhält oder erhalten kann (BSGE 54, 41, 44 = SozR 4100 § 119 Nr. 20; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 S 26 f).

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R  

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - wichtiger Grund - Umzug und Lösung des

    Alle Bescheide stellen insoweit eine einheitliche Regelung dar (vgl BSG SozR 3-1300 § 104 Nr. 9 S 27; SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSGE 84, 225, 227 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 19).

    Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (vgl BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14, 15, 16).

    Eine Sperrzeit tritt deshalb nur dann ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14, 15, 16).

  • BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 38/98 R  

    Arbeitslosengeld - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Beratungspflicht -

    Der Senat hat hierzu bereits früher entschieden (BSGE 54, 41, 44 = SozR 4100 § 119 Nr. 20; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12, S 26), daß der Gesetzgeber des AFG in bewußter Abkehr von den früheren Regelungen im Gesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) von einer Bindung der Sperrzeit an Entstehung und Fortbestand des Leistungsanspruchs bewußt abgesehen, also bewußt auf die Prüfung einer konkreten Schädigung verzichtet hat, um eine weitgehende Vereinfachung der Bearbeitung der Leistungsfälle zu erreichen und damit eine termingerechte Auszahlung nach Eintritt der Arbeitslosigkeit zu sichern.

    Grundgedanke der Sperrzeitregelung ist es, daß sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muß, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (vgl nur: BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12).

    In den Fällen, in denen ein Arbeitsloser rechtsirrtümlich davon ausgegangen ist, ein Sperrzeittatbestand werde nicht eintreten, erweist sich nämlich eine Regelsperrzeit nur dann als unverhältnismäßig (vgl zu dieser Voraussetzung BSGE 76, 12, 15 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 2; BSGE 77, 61, 64 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 3), wenn der Irrtum unverschuldet, dh für den Arbeitslosen unvermeidbar war (BSGE 48, 109, 114 = SozR 4100 § 119 Nr. 8; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12).

    Diese Wertung wird bei einer einvernehmlichen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses durch die Überlegung gestützt, daß ansonsten der sorgfältige Arbeitnehmer, der sich vor der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses mit den sich hieraus ergebenden sozialrechtlichen Folgen vertraut macht, benachteiligt würde (BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12, S 28).

    Ein Irrtum über die Rechtsfolgen einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses (Rechtsirrtum) kann also nur dann im Einzelfall wegen einer besonderen Härte zur Verminderung der Regeldauer einer Sperrzeit führen, wenn er durch die konkrete Auskunft einer hiermit vertrauten Stelle - in der Regel einer Dienststelle der Beklagten - hervorgerufen oder gestützt wurde (BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11; SozR 3-1500 § 144 Nr. 12, S 28).

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