Rechtsprechung
   BSG, 16.08.2000 - B 6 SF 1/00 R   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsweg bei Rechtsstreit über Genehmigung von Vertragsärzten, ermächtigten Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

  • SG Düsseldorf, 16.08.1999 - S 25 KA 7/99
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.1999 - L 11 B 61/99
  • BSG, 16.08.2000 - B 6 SF 1/00 R



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R  

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit - Spruchkörper für Angelegenheiten

    Dies gilt nicht nur insoweit, als für die Eröffnung dieses Tätigkeitsfeldes eine Entscheidung des mit Vertragsärzten besetzten Zulassungsausschusses notwendig ist (so in den Fällen des § 116, des § 117 und des § 118 Abs. 1 SGB V, vgl zB - zuletzt zu § 118 SGB V - BSGE 102, 219 = SozR 4-2500 § 118 Nr. 1), sondern auch soweit einem Krankenhaus der ambulante Tätigkeitsbereich unmittelbar durch gesetzliche Regelung - ohne Erforderlichkeit einer ausdrücklichen behördlichen Entscheidung - eröffnet wird bzw worden ist: Dies betrifft die Konstellation des § 118 Abs. 2 SGB V, aber auch Rechtsstreitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen um Vergütungen für ambulante Leistungen gemäß § 120 Abs. 1 und 3 SGB V (vgl dazu BSGE 76, 48, 49 iVm 51 = SozR 3-2500 § 120 Nr. 5 S 27 iVm 29; BSG USK 97 80 S 452, insoweit in SozR 3-1500 § 166 Nr. 6 nicht abgedruckt; vgl ferner BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 26 S 71 mwN).

    In der vorliegenden Konstellation ergibt sich die Zuordnung zum Vertragsarztrecht iS des § 10 Abs. 2 SGG zusätzlich bei Abstellen auf den Kern des Rechtsstreits bzw - so vielfach die Terminologie - auf die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (zu diesem Kriterium vgl zB BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 26 S 70 f mit BGH-Angaben; ebenso GmSOGB, SozR 1500 § 51 Nr. 53 S 108; vgl auch derselbe in BGHZ 187, 105 = NJW 2011, 1211, 1212 RdNr 7 ff): Die klagende vertragsärztliche Gemeinschaftspraxis stützt ihr Klagebegehren auf ihren Zulassungsstatus und die in ständiger Rechtsprechung daraus abgeleiteten Abwehrrechte der niedergelassenen Vertragsärzte gegen andere Leistungserbringer, die rechtswidrigerweise in der ambulanten Versorgung tätig sind (so schon BSGE 83, 128 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 17).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2011 - L 11 KA 91/10  

    Vertragsarztangelegenheiten

    Wird allerdings angenommen, mittels § 121a SGB V solle sichergestellt werden, dass in der vertragsärztlichen Versorgung den besonderen technischen und personellen Voraussetzungen für ein fachgerechtes Vorgehen bei künstlichen Befruchtungen Rechnung getragen wird (BSG, Beschluss vom 16.08.2000 - B 6 SF 1/00 R -), dürften alle aus § 121a SGBV resultierenden Streitverfahren dem Vertragsarztrecht zuzurechnen sein.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2003 - L 11 KA 197/01  

    Vertragsarztangelegenheiten

    Gewiss hat das BSG die dieser Planung vormals zugrunde liegende Vorschrift des § 122 SGB V a.F. als ausreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage angesehen, eine im Einzelnen unterschiedliche landesrechtliche Ausgestaltung für zulässig gehalten (Urt. v. 14.05.1992 - 6 RKa 41/91 - BSGE 70, 285, 292 ff.) und diese Grundsätze auch auf die Genehmigung nach § 121 a SGB V übertragen (Beschl. v. 16.08.2000 - Az B 6 SF 1/00 R - SozR 3-2500 § 51 Nr. 26).
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  • LSG Hessen, 08.06.2011 - L 4 KA 102/08  

    Vertragsärztliche Versorgung - qualifikationsbezogene Zusatzgenehmigung -

    § 121a SGB V normiert einen Genehmigungsvorbehalt für die Erbringung bestimmter medizinischer Leistungen, nämlich für Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1 SGB V), und bindet diese Genehmigung an das Vorliegen der besonderen, in Abs. 2 normierten qualitativen Voraussetzungen, die zum einen der Sicherstellung medizinischer Standards (Abs. 2 Nr. 1) dienen, im Übrigen (Abs. 2 Nr. 2) dem Wirtschaftlichkeitsgebot und einer besonderen Bedarfsgerechtigkeit verpflichtet sind, die eine unter Versorgungsgesichtspunkten nicht erforderliche Zunahme der Zahl von Leistungserbringern und damit die Gefahr des Absinkens der Indikationsschwelle für künstliche Befruchtungen verhindern soll (vgl. BT-Drucks. 11/6760, 16; BSG Beschluss vom 16.8.2009, Az.: B 6 SF 1/00 R = SozR 3-1500, § 51 Nr. 26; Becker in: Becker/Kingreen, SGB V, Kommentar, 2. Aufl. § 121a Rn. 5).
  • LSG Hessen, 19.10.2011 - L 4 KA 81/10  

    Kassenärztliche Vereinigung - Beurteilungsspielraum bei der Genehmigung einer

    Der hiermit normierte Genehmigungsvorbehalt für die Erbringung reproduktionsmedizinischer Leistungen ist neben dem Wirtschaftlichkeitsgebot einer besonderen Bedarfsgerechtigkeit verpflichtet, die eine unter Versorgungsgesichtspunkten nicht erforderliche Zunahme der Zahl von Leistungserbringern und damit die Gefahr des Absinkens der Indikationsschwelle für künstliche Befruchtungen verhindern soll (vgl. BT-Drucks. 11/6760, 16; BSG Beschluss vom 16. August 2009, Az.: B 6 SF 1/00 R = SozR 3-1500, § 51 Nr. 26; Becker in: Becker/Knickrem, SGB V, Kommentar, 2. Aufl. § 121a Rdnr. 5).
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