Rechtsprechung
   BSG, 06.02.1992 - 12 RK 15/90   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz/Kurzinformation)

    Schwerbeschädigter - Rentner - Krankenversicherung - Kriegsopferversorgung - Heilbehandlung - Halbbelegung - Halbdeckung - Ausschluß - Klagebefugnis - Drittwirkung - Schutzzweck - Statusfeststellung -

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 70, 99
  • NZS 1993, 38



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Wird zitiert von ... (49)  

  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 20/99 R  

    Keine Klagebefugnis des Schiedsamtes zur Anfechtung einer Aufsichtsverfügung, bei

    In Konkretisierung des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB V erkennt die Rechtsprechung die Klagebefugnis regelmäßig an, wenn nach der Behauptung des Klägers der angefochtene Verwaltungsakt in dessen eigene rechtliche Interessen eingreift (vgl BSGE 26, 237, 238; 43, 134, 141 = SozR 4100 § 34 Nr. 6; BSGE 60, 248, 249 = SozR 1500 § 54 Nr. 67; BSG SozR 3-2200 § 368n Nr. 1 S 2; BSGE 70, 99, 101 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 15 S 37 f).

    Ein von einem Verwaltungsakt betroffener Dritter ist klagebefugt, wenn die von ihm geltend gemachten rechtlichen Interessen vom Schutzzweck der dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm erfaßt sind (BSG SozR Nr. 115 zu § 54 SGG; SozR 3-2200 § 368n Nr. 1 S 2; SozR 3-1500 § 54 Nr. 7 S 4), dh, wenn dieser Norm ein Rechtssatz zu entnehmen ist, der zumindest auch seinem Interesse zu dienen geeignet ist (zum ganzen ausführlich BSGE 70, 99, 101 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 15 S 37 f; zuletzt BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 40 S 84).

  • BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 19/01 R  

    Versorgungsausgleich - Beitragserstattung - Anfechtbarkeit eines dem

    Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin fehle zwar nicht die Klagebefugnis; denn eine Verletzung ihrer eigenen Rechtsposition komme auch bei einem Verwaltungsakt in Betracht, der gegenüber einem Dritten - hier dem Beigeladenen - ergangen sei, wenn er zumindest mittelbar in die eigenen geschützten Interessen der Klägerin eingreife (BSGE 70, 99 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 15).

    Danach ist die Klagebefugnis gegeben, wenn dieser Norm ein Rechtssatz zu entnehmen ist, der zumindest auch den Individualinteressen des Klägers zu dienen geeignet ist (BSGE 70, 99 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 15; BVerfGE 27, 297).

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 14/08 R  

    Sechsjährige Zulassungssperre nach Kollektivverzicht ist rechtmäßig

    Schließlich ist ein Anfechtungsrecht des Trägers der Kriegsopferversorgung in Bezug auf einen Feststellungsbescheid der Krankenkasse über das Nichtbestehen einer Mitgliedschaft einer schwerbeschädigten Person in der Krankenversicherung der Rentner trotz dessen Tatbestandswirkung verneint worden (BSGE 70, 99, 102 f = SozR 3-1500 § 54 Nr. 15 S 39 f).
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