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   BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 21/00 R   

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https://dejure.org/2001,1645
BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 21/00 R (https://dejure.org/2001,1645)
BSG, Entscheidung vom 20.11.2001 - B 1 KR 21/00 R (https://dejure.org/2001,1645)
BSG, Entscheidung vom 20. November 2001 - B 1 KR 21/00 R (https://dejure.org/2001,1645)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeistand - Tätigkeit in eigener Angelegenheit - Sozialleistungsträger - Auslagen - Gebühren - Widerspruchsverfahren

  • Judicialis

    SGB X § 63 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB X § 63 Abs. 1 S. 1 § 63 Abs. 2
    Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Rechtsbeistandes in eigener Sache

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1972 (Ls.)
  • NZS 2002, 668 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 16.10.1980 - 8 C 10.80

    Isoliertes Verwaltungsvorverfahren - Kostenerstattung - Rechtsanwaltskosten -

    Auszug aus BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 21/00 R
    Das Tätigwerden in einer eigenen Angelegenheit schließt deshalb den Gebührenanspruch nicht aus (wie hier: BVerwGE 61, 100, 101 ff; OVG Münster NWVBl 1990, 283; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl 2000, § 80 RdNr 35; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl 2001, § 80 RdNr 61; Krasney in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 2001, § 63 SGB X RdNr 26; Othmer, aaO).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht zu § 80 VwVfG ursprünglich eine restriktive Auffassung vertreten hatte, weil es der Herstellung völliger "Waffengleichheit" zwischen dem rechtsuchenden Bürger und der Behörde in diesem Verfahrensstadium (noch) nicht bedürfe (BVerwGE 61, 100, 101), hat es daran in neueren Entscheidungen nicht mehr festgehalten und ausdrücklich betont, diese Auffassung berücksichtige nicht ausreichend die Funktion des Widerspruchsverfahrens, das gerade auch dem Rechtsschutz des Betroffenen dienen solle (so neuerdings Urteil vom 24. Mai 2000 - 7 C 8/99 - Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 5 mwN).

  • BFH, 10.02.1972 - V B 33/71

    Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Einspruchsverfahren - Kostenerstattung

    Auszug aus BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 21/00 R
    Der Auffassung, für eine Anwendung des § 63 Abs. 2 SGB X sei in solchen Fällen kein Raum, weil der Rechtsbeistand sich nicht selbst bevollmächtigen könne und im übrigen wegen der Vertrautheit mit der Materie keines rechtlichen Beistandes bedürfe (so Hauck, SGB X, Stand 1999, K § 63 RdNr 8; Schneider-Danwitz, SGB-Gesamtkommentar, Stand 1999, § 63 SGB X Anm 48 mwN; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl 1997, § 162 RdNr 13a; ebenso BFHE 104, 306; 108, 574 für das Einspruchsverfahren nach der Abgabenordnung, zu dessen Besonderheiten vgl BFHE 180, 529 mwN) kann in Übereinstimmung mit dem LSG nicht gefolgt werden.
  • BVerwG, 08.05.1981 - 6 C 153.80

    Streit über die Höhe der Erstattung von Kosten der Hinzuziehung eines

    Auszug aus BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 21/00 R
    Ob die beanspruchte Gebühr in Höhe von zwei Dritteln der mittleren Rahmengebühr gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO für die Tätigkeit im Vorverfahren angemessen ist, richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der gebotenen Tätigkeit im konkreten Einzelfall, deren Feststellung und Bewertung zunächst den Tatsachengerichten obliegt (siehe BVerwGE 62, 196 = Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 72; BVerwG Buchholz 402.25 § 20 AsylVfG Nr. 3 S 7).
  • BVerwG, 10.06.1981 - 8 C 29.80

    Kriegsdienstverweigerer - Zuziehung eines Bevollmächtigten - Vorverfahren -

    Auszug aus BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 21/00 R
    Schließlich ist der Betrag der zu erstattenden Aufwendungen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X festzusetzen (vgl Roos in: von Wulffen, SGB X, 4. Aufl 2001, § 63 RdNr 31 ff; zur im wesentlichen wortgleichen Regelung des § 80 Verwaltungsverfahrensgesetz : BVerwGE 62, 296 = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 6; BVerwG Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 24; BVerwG Buchholz 402.25 § 20 AsylVfG Nr. 3 S 6).
  • BFH, 23.07.1996 - VII B 42/96

    Keine Erstattung der notwendigen Aufwendungen im isolierten Einspruchsverfahren

    Auszug aus BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 21/00 R
    Der Auffassung, für eine Anwendung des § 63 Abs. 2 SGB X sei in solchen Fällen kein Raum, weil der Rechtsbeistand sich nicht selbst bevollmächtigen könne und im übrigen wegen der Vertrautheit mit der Materie keines rechtlichen Beistandes bedürfe (so Hauck, SGB X, Stand 1999, K § 63 RdNr 8; Schneider-Danwitz, SGB-Gesamtkommentar, Stand 1999, § 63 SGB X Anm 48 mwN; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl 1997, § 162 RdNr 13a; ebenso BFHE 104, 306; 108, 574 für das Einspruchsverfahren nach der Abgabenordnung, zu dessen Besonderheiten vgl BFHE 180, 529 mwN) kann in Übereinstimmung mit dem LSG nicht gefolgt werden.
  • BFH, 29.03.1973 - IV B 89/70

    Einspruchsverfahren - Kosten eines Wirtschaftsprüfers - Kosten eines

    Auszug aus BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 21/00 R
    Der Auffassung, für eine Anwendung des § 63 Abs. 2 SGB X sei in solchen Fällen kein Raum, weil der Rechtsbeistand sich nicht selbst bevollmächtigen könne und im übrigen wegen der Vertrautheit mit der Materie keines rechtlichen Beistandes bedürfe (so Hauck, SGB X, Stand 1999, K § 63 RdNr 8; Schneider-Danwitz, SGB-Gesamtkommentar, Stand 1999, § 63 SGB X Anm 48 mwN; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl 1997, § 162 RdNr 13a; ebenso BFHE 104, 306; 108, 574 für das Einspruchsverfahren nach der Abgabenordnung, zu dessen Besonderheiten vgl BFHE 180, 529 mwN) kann in Übereinstimmung mit dem LSG nicht gefolgt werden.
  • BVerwG, 24.05.2000 - 7 C 8.99

    Kostenerstattung Rechtsanwalt; Widerspruchsverfahren; Notwendigkeit der

    Auszug aus BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 21/00 R
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht zu § 80 VwVfG ursprünglich eine restriktive Auffassung vertreten hatte, weil es der Herstellung völliger "Waffengleichheit" zwischen dem rechtsuchenden Bürger und der Behörde in diesem Verfahrensstadium (noch) nicht bedürfe (BVerwGE 61, 100, 101), hat es daran in neueren Entscheidungen nicht mehr festgehalten und ausdrücklich betont, diese Auffassung berücksichtige nicht ausreichend die Funktion des Widerspruchsverfahrens, das gerade auch dem Rechtsschutz des Betroffenen dienen solle (so neuerdings Urteil vom 24. Mai 2000 - 7 C 8/99 - Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 5 mwN).
  • BSG, 29.01.1998 - B 12 KR 18/97 R

    Kein Berufungsausschluß bei Streitigkeit über Kosten des isolierten Vorverfahrens

    Auszug aus BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 21/00 R
    Hinzu kommt, daß der Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand mit der Bearbeitung der eigenen Angelegenheit in gleicher Weise wie bei der Wahrnehmung fremder Interessen zur Entlastung der Gerichte beiträgt und damit einem wesentlichen gesetzgeberischen Anliegen nachkommt (dazu und zu weiteren Gesichtspunkten: Othmer, SGb 1998, 513).
  • BSG, 24.08.1976 - 1 RA 105/75

    Notwendige Aufwendungen - Zweckentsprechende Rechtsverfolgung - Umfang -

    Auszug aus BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 21/00 R
    Obwohl § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Kosten des Vorverfahrens im Unterschied zu § 162 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung und § 139 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung nicht eigens erwähnt, gehören sie auch im Sozialgerichtsprozeß zu den erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten (BSG SozR 1500 § 193 Nr. 3 mwN).
  • BSG, 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R

    Kostenentscheidung im Abhilfebescheid - sozialgerichtliches Verfahren

    § 63 SGB X, der in Abs. 3 Satz 1 von einer der Kostenfestsetzung vorangegangenen Kostenentscheidung spricht und in Abs. 3 Satz 2 regelt, welchen Inhalt diese auch hat, ist zunächst nur zu entnehmen, dass über die Kostenerstattung nach Abs. 1 Satz 1 eine Entscheidung ergehen muss (vgl BSG SozR 3-1500 § 63 Nr. 7).

    Ist sie unterlassen worden, macht dies die Sachentscheidung nicht rechtswidrig und damit anfechtbar; vielmehr ist die unterbliebene Kostenentscheidung mit der Verpflichtungsklage zu erwirken (BSG SozR 3-1500 § 63 Nr. 7 S 10 f mwN; vgl auch BVerwGE 101, 64, 68 = NVwZ 1997, 272, 273 mwN).

  • BSG, 15.11.2007 - B 3 KR 1/07 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Ersetzung des Verzugsschadens bei verspäteter

    Dies ist der Fall, wenn schwierige Sach- oder Rechtsfragen eine Rolle spielen und deshalb vom Standpunkt einer vernünftigen Person ohne spezielle Rechtskenntnisse in der gegebenen Konstellation die Zuziehung eines Rechtsbeistandes geboten gewesen wäre (stRspr, vgl etwa BSG SozR 1300 § 63 Nr. 12 S 44 f; SozR 3-1500 § 63 Nr. 7 S 13; SozR 4-1300 § 63 Nr. 4 RdNr 19; ähnlich BVerwG Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 34 S 43 und Nr. 36 S 3 betr § 80 Abs. 2 VwVfG und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO; ebenso BVerwG VIZ 1999, 414 f; vgl auch BFHE 119, 5, 9 betr § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).
  • BSG, 06.07.2022 - B 5 R 21/21 R

    Anforderungen an die Begründung der in einem Bescheid über die Gewährung einer

    Die Klägerin hat daneben im Klageverfahren nicht die Verpflichtung zur Feststellung begehrt, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war (zu den unterschiedlichen Verfügungssätzen im isolierten Vorverfahren vgl etwa BSG Urteil vom 20.11.2001 - B 1 KR 21/00 R - SozR 3-1500 § 63 Nr. 7 S 10 und zur Geltendmachung im Rahmen einer Verpflichtungsklage vgl BSG Urteil vom 3.7.2020 - B 8 SO 5/19 R - SozR 4-1200 § 44 Nr. 10 RdNr 8) .
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