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   BSG, 23.06.1994 - 4 RK 3/93   

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https://dejure.org/1994,1757
BSG, 23.06.1994 - 4 RK 3/93 (https://dejure.org/1994,1757)
BSG, Entscheidung vom 23.06.1994 - 4 RK 3/93 (https://dejure.org/1994,1757)
BSG, Entscheidung vom 23. Juni 1994 - 4 RK 3/93 (https://dejure.org/1994,1757)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NZS 1995, 94
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 03.10.1989 - 10 RAr 11/89

    Notwendige Beiladung im Verfahren über die Beitragspflicht der Bundesanstalt für

    Auszug aus BSG, 23.06.1994 - 4 RK 3/93
    Während der 10. Senat des BSG (SozR 4100 § 141n Nr. 18) dem klagenden Versicherungsträger eine Klagefrist von einem Jahr zuerkannt hat, was auch der erkennende Senat für zutreffend hält, hat der 12. Senat des BSG (SozR 1500 § 81 Nr. 1) § 66 Abs. 2 SGG nicht angewendet, weil dem hauptbeteiligten Versicherten eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden war und die klagende Bundesknappschaft den Schluß gezogen hatte, sie müsse als Versicherungsträger nicht Widerspruch, sondern sogleich Klage erheben.

    Der 10. Senat des BSG (SozR 1500 § 81 Nr. 1) und der 12. Senat des BSG (SozR 1500 § 92 Nr. 3), haben zu der Vorläufernorm des § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGG, zu § 81 Nr. 3 SGG aF, bereits geklärt, ein Versicherungsträger müsse das ihm zustehende Anfechtungsrecht gegen einen Bescheid der Einzugsstelle innerhalb der gesetzlichen Klagefrist mit der Klage geltend machen (offengelassen im Urteil des 10. Senats vom 3. Oktober 1989 (SozR 4100 § 141n Nr. 18)).

  • BSG, 22.06.1966 - 3 RK 64/62

    Übernahme von Kosten der Krankenhauspflege durch eine Krankenkasse -

    Auszug aus BSG, 23.06.1994 - 4 RK 3/93
    Der Widerspruch eines Versicherungsträgers gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt ist nicht statthaft und verhindert den Ablauf der Klagefrist von einem Monat ab dessen Zustellung oder Bekanntgabe auch dann nicht, wenn gleichwohl ein Vorverfahren durchgeführt wird (Fortführung von BSG vom 22.6.1996 - 3 RK 64/62 = BSGE 25, 66, 68 = SozR Nr. 4 zu § 1538 RVO; BSG vom 29.1.1976 - 10 RV 171/75 = SozR 1500 § 81 Nr. 1; BSG vom 20.10.1977 - 12 RK 18/76 = SozR 1500 § 92 Nr. 3).

    Es besteht "Vorverfahrensfreiheit" in dem Sinn, daß ein Vorverfahren weder durchgeführt werden muß noch stattfinden darf, sondern ausgeschlossen ist (BSGE 25, 66, 68; Bley, in: SGB-SozVers-GesKomm, Stand: Oktober 1993, § 77 SGG Rz 3b; vgl auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) E 92, 132, 143; Kopp, VwGO, 9. Aufl 1992, § 68 Rz 15 und § 74 Rz 4; aA VGH Mannheim NVwZ 1989, 450, 451 f und Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl 1991, § 80 Rz 12, beide ohne Angabe von Gründen).

  • BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86

    Ausgestaltung - Bedeutung - Entscheidungsverfahren - Bundesamt - Ausländerbehörde

    Auszug aus BSG, 23.06.1994 - 4 RK 3/93
    Die BEK hat vielmehr diese Entscheidung in der irrigen Annahme getroffen, hierzu aufgrund des unstatthaften Widerspruchs der Klägerin verpflichtet gewesen zu sein; dadurch wird keine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit in der Sache erschlossen (vgl BVerwGE 78, 332, 338).
  • BSG, 29.01.1976 - 10 RV 171/75

    Versorgungsanspruch für Beschädigte durch den Versicherungsträger

    Auszug aus BSG, 23.06.1994 - 4 RK 3/93
    Der Widerspruch eines Versicherungsträgers gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt ist nicht statthaft und verhindert den Ablauf der Klagefrist von einem Monat ab dessen Zustellung oder Bekanntgabe auch dann nicht, wenn gleichwohl ein Vorverfahren durchgeführt wird (Fortführung von BSG vom 22.6.1996 - 3 RK 64/62 = BSGE 25, 66, 68 = SozR Nr. 4 zu § 1538 RVO; BSG vom 29.1.1976 - 10 RV 171/75 = SozR 1500 § 81 Nr. 1; BSG vom 20.10.1977 - 12 RK 18/76 = SozR 1500 § 92 Nr. 3).
  • BSG, 12.10.1979 - 12 RK 19/78

    Verspätet eingelegter Widerspruch - Versäumung der Widerspruchsfrist -

    Auszug aus BSG, 23.06.1994 - 4 RK 3/93
    Zwar ist in der Rechtsprechung der Sozial- und Verwaltungsgerichte im Blick auf verschiedene Fallgruppen eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage als zulässig erachtet worden, wenn ein (zwar statthafter, aber aus sonstigen Gründen) unzulässiger Widerspruch erhoben und durch Widerspruchsbescheid hierüber in der Sache entschieden worden war (vgl BSGE 49, 85, 86 ff mwN; Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl 1993, § 77 Rz 3, § 84 Rz 7, mwN).
  • BSG, 20.10.1977 - 12 RK 18/76
    Auszug aus BSG, 23.06.1994 - 4 RK 3/93
    Der Widerspruch eines Versicherungsträgers gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt ist nicht statthaft und verhindert den Ablauf der Klagefrist von einem Monat ab dessen Zustellung oder Bekanntgabe auch dann nicht, wenn gleichwohl ein Vorverfahren durchgeführt wird (Fortführung von BSG vom 22.6.1996 - 3 RK 64/62 = BSGE 25, 66, 68 = SozR Nr. 4 zu § 1538 RVO; BSG vom 29.1.1976 - 10 RV 171/75 = SozR 1500 § 81 Nr. 1; BSG vom 20.10.1977 - 12 RK 18/76 = SozR 1500 § 92 Nr. 3).
  • BSG, 10.05.2017 - B 6 KA 15/16 R

    Vertrags(zahn)ärztliche Versorgung - Schadensregress gegen einen Zahnarzt bei

    Die Beklagte hat gegen den Ausgangsbescheid vom 16.5.2011 zutreffend Widerspruch eingelegt und nicht unmittelbar Klage erhoben, sodass für die Einhaltung der Klagefrist das Datum der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides und nicht das Datum der Bekanntgabe des Ausgangsbescheides maßgebend war (zur Frage der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung in solchen Fällen vgl BSG Urteil vom 29.1.1976 - 10 RV 171/75 - SozR 1500 § 81 Nr. 1; BSG Urteil vom 20.10.1977 - 12 RK 18/76 - SozR 1500 § 92 Nr. 3; BSG Urteil vom 23.6.1994 - 4 RK 3/93 - SozR 3-1500 § 87 Nr. 1).
  • BSG, 20.07.2010 - B 2 U 19/09 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - beachtlicher Verfahrensfehler gem § 62

    Denn die Widerspruchsstelle ist funktional und sachlich nicht zuständig, an Stelle der Ausgangsbehörde des Trägers - hier des Rentenausschusses - über ein erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Recht zu entscheiden (vgl § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB IV iVm der Satzung der Beklagten; dazu BSG SozR 3-1500 § 87 Nr. 1 S 5 f; BSG vom 30.3.2004 - B 4 RA 48/01 R, veröffentlicht in JURIS; BSG vom 18.10.2005 - B 4 RA 21/05 R; stRspr) .
  • BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 8/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden

    Die im ursprünglichen Bescheid der Beklagten vom 5.7.2005 enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung ("Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Barmer Ersatzkasse, Berliner Platz 1, 67001 Ludwigshafen Widerspruch erhoben werden") ist - bezogen auf die Beigeladene zu 1. - inhaltlich unrichtig, da es gemäß § 78 Abs. 1 S 2 Nr. 3 SGG eines Vorverfahrens ua dann nicht bedarf, wenn ein Versicherungsträger klagen will (vgl hierzu näher BSG SozR 3-1500 § 87 Nr. 1 S 4).
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