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   BSG, 28.02.1991 - 4 RA 76/90   

Volltextveröffentlichungen (2)

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    Aufteilung der Pflichtversicherung bei Kindererziehung zwischen Vater und Mutter, Vormerkungsverfahren

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 68, 171
  • FamRZ 1992, 805



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Wird zitiert von ... (33)  

  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91  

    Fortführung nichtabgeschlossener Verfahren zur Vormerkung oder Anerkennung

    Diese Vorschrift stimmt mit der bisherigen Regelung in § 104 Abs. 3 AVG überein, so daß die zu dieser Norm ergangene Rechtsprechung des Senats (SozR 3-2200 § 1325 Nr. 1; SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7, jeweils mwN) weiterhin zugrunde zu legen ist.

    Die zu § 2a AVG entwickelte Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSGE 68, 171, 174 ff= SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7 mwN) zum subjektiv-formalen Erziehungsbegriff sowie zu den Begriffen "Zuordnung", "Erziehung", "Alleinerziehung", "Miterziehung", "gemeinsame" und "überwiegende" Erziehung ist auch für die Auslegung des insoweit inhaltsgleichen § 56 SGB VI zutreffend und darum weiterhin anzuwenden.

    Die mit dem 1. Januar 1986 (§ 2a AFG ) eingeführte Pflichtversicherung wegen Kindererziehung soll - wie der Senat entschieden hat (zuletzt: SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7) -, insbesondere die Nachteile beim Aufbau von deutschen Rentenanwartschaften ausgleichen, die - wie der Gesetzgeber generalisierend und typisierend unterstellt - regelmäßig durch die Hinwendung zum Kind in dessen erster Lebensphase entstehen.

  • BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 12/04 R  

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht einer Tagesmutter - selbstständige

    Ihm ist die Gesamtheit des tatsächlichen Verhaltens zugeordnet, das nach dem Verständnis und den Vorstellungen der Handelnden dazu bestimmt und darauf gerichtet ist, die körperliche, geistige, seelische, sittliche und charakterliche Entwicklung des Kindes zu beeinflussen (BSG Urteil vom 28. Februar 1991, 4 RA 76/90, BSGE 68, 171 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7 mwN).

    In diesem umfassenden Sinne, der die Voraussetzungen der Erziehung grundsätzlich bereits als gegeben ansieht, wenn sich der Erziehende und das Kind in einem gemeinsamen Haushalt aufhalten (Dederer/Krusemark, DRV 1985, 524, 525), werden zunächst Eltern(teile) bestimmt, die durch die Erziehung von Kindern von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit abgehalten werden und deshalb im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung (vgl etwa BSG Urteil vom 26. November 1970, 12 RJ 368/68, BSGE 32, 117 = SozR RVO zu § 1268 Nr. 18) oder durch Begründung einer Pflichtversicherung für Erziehungszeiten (vgl BSG Urteil vom 28. Februar 1991 aaO) des Schutzes der Versichertengemeinschaft für bedürftig erachtet werden.

    Nichts anderes gilt indes, wenn Eltern - auch insofern in Ausübung ihrer verfassungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) geschützten Entscheidungsfreiheit (vgl BSG Urteil vom 28. Februar 1991 aaO S 176 mwN) - die Erziehung ihrer Kinder ganz oder teilweise auf andere übertragen und es nunmehr um deren Schutzbedürftigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund der Übernahme dieser Aufgabe im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit geht.

  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 60/97  

    Zuordnung von Kindererziehungszeiten zum überwiegend erziehenden Elternteil

    An diese vorgegebene Erziehungssituation sowie die Bewertung (Gewichtung) der Erziehungsbeiträge seitens der Eltern knüpft § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität typisierend an (vgl BSGE 68, 171, 176 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7 zu § 2a AVG) und räumt Eltern das Recht ein, durch übereinstimmende Erklärung zu bestimmen, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zuzuordnen ist.

    Nur dann, wenn sich dabei - anders als im vorliegenden Fall - überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen lassen (non liquet), sondern die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig sind, wird die Kindererziehungszeit nach der Auffangregel des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI der Mutter zugeordnet (in diesem Sinne bereits BSGE 68, 171, 178 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. Februar 1992 (SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2) ausgeführt hat, kommt es auch unter Geltung des § 56 SGB VI in Fällen der "Miterziehung" durch mehrere Elternteile vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Ausübung des den Eltern eingeräumten Gestaltungsrechts grundsätzlich darauf an, wer das Kind "überwiegend" erzieht (vgl BSGE 68, 171, 175 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7 mwN).

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  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 59/97  

    Zuordnung von Kindererziehungszeiten zum überwiegend erziehenden Elternteil

    An diese vorgegebene Erziehungssituation sowie die Bewertung (Gewichtung) der Erziehungsbeiträge seitens der Eltern knüpft § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität typisierend an (vgl BSGE 68, 171, 176 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7 zu § 2a AVG) und räumt Eltern das Recht ein, durch übereinstimmende Erklärung zu bestimmen, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zuzuordnen ist.

    Nur dann, wenn sich dabei - anders als im vorliegenden Fall - überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen lassen (non liquet), sondern die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig sind, wird die Kindererziehungszeit nach der Auffangregel des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI der Mutter zugeordnet (in diesem Sinne bereits BSGE 68, 171, 178 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. Februar 1992 (SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2) ausgeführt hat, kommt es auch unter Geltung des § 56 SGB VI in Fällen der "Miterziehung" durch mehrere Elternteile vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Ausübung des den Eltern eingeräumten Gestaltungsrechts grundsätzlich darauf an, wer das Kind "überwiegend" erzieht (vgl BSGE 68, 171, 175 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7 mwN).

  • BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 28/00 R  

    Wirksamkeit der Zuordnungserklärungen für die Zuordnung von Kindererziehungs- bzw

    § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI beschränkt sich nämlich weder ausdrücklich noch sinngemäß allein auf Zuordnungen, die gemäß den Sätzen 4 bis 6 seines Abs. 2 nach dem Inkrafttreten der Norm am 1. Januar 1992 (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992) grundsätzlich zukunftsgerichtet durch Erklärung der gemeinsam erziehenden Eltern bewirkt wurden; insbesondere würden sonst unter Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte Rückwirkung") auch bereits rechtsverbindlich abgegebene Erklärungen im nachhinein wieder entwertet und auf diese Weise Eltern der spezifisch rentenrechtlichen Auswirkungen ihrer grundrechtlich geschützten Erziehungsentscheidung (vgl Urteil des Senats in BSGE 68, 171, 176) beraubt.

    Diesen wird daher grundsätzlich zugemutet, die durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG allein ihrer Sphäre zugewiesene Entscheidung ua hinsichtlich der Verteilung der Erziehungslast (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7 S 16 mwN) übereinstimmend zukunftsgerichtet zu treffen und auch gegenüber einer hierfür vorgesehenen Stelle (§ 16 Abs. 1 SGB I) vorweg nach außen kundzutun; erst recht ist ein Grund für die Einräumung großzügiger Erklärungsfristen gerade zugunsten der Eltern dann nicht erkennbar, wenn diesen ausnahmsweise die Möglichkeit eröffnet ist, eine Zuordnungserklärung hinsichtlich in der Vergangenheit längst abgeschlossener Sachverhalte abzugeben.

  • BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 89/00 R  

    Zuordnung von Beitrags- bzw Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zum

    § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI beschränkt sich nämlich weder ausdrücklich noch sinngemäß allein auf Zuordnungen, die gemäß den Sätzen 4 bis 6 seines Abs. 2 nach dem Inkrafttreten der Norm am 1. Januar 1992 (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992) grundsätzlich zukunftsgerichtet durch Erklärung der gemeinsam erziehenden Eltern bewirkt wurden; insbesondere würden sonst unter Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte Rückwirkung") auch bereits rechtsverbindlich abgegebene Erklärungen im nachhinein wieder entwertet und auf diese Weise Eltern der spezifisch rentenrechtlichen Auswirkungen ihrer grundrechtlich geschützten Erziehungsentscheidung (vgl Urteil des Senats in BSGE 68, 171, 176) beraubt.

    Diesen wird daher grundsätzlich zugemutet, die durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG allein ihrer Sphäre zugewiesene Entscheidung ua hinsichtlich der Verteilung der Erziehungslast (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7 S 16 mwN) übereinstimmend zukunftsgerichtet zu treffen und auch gegenüber einer hierfür vorgesehenen Stelle (§ 16 Abs. 1 SGB I) vorweg nach außen kundzutun; erst recht ist ein Grund für die Einräumung großzügiger Erklärungsfristen gerade zugunsten von Eltern(teilen) dann nicht erkennbar, wenn diesen ausnahmsweise die Möglichkeit eröffnet ist, eine Zuordnungserklärung hinsichtlich in der Vergangenheit längst abgeschlossener Sachverhalte abzugeben.

  • BSG, 23.10.2003 - B 4 RA 15/03 R  

    Vormerkung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten im Ausland -

    Leitet er also antragsgemäß ein Vormerkungsverfahren im Blick auf solche Daten ein, hat er einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid zu erlassen (vgl etwa BSG SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7 S 14; BSG SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3 S 5; BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2 S 8; BSGE 71, 227, 229 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 13; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3 S 10).
  • VG Freiburg, 02.04.2003 - 7 K 2026/02  

    Kindererziehungszeit; Anrechnung; gemeinsame Erziehung

    An diese vorgegebene Erziehungssituation sowie die Bewertung (Gewichtung) der Erziehungsbeiträge seitens der Eltern knüpft § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität typisierend an (vgl BSGE 68, 171, 176 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7 zu § 2a AVG) und räumt Eltern das Recht ein, durch übereinstimmende Erklärung zu bestimmen, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zuzuordnen ist.

    Nur dann, wenn sich dabei - anders als im vorliegenden Fall - überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen lassen (non liquet), sondern die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig sind, wird die Kindererziehungszeit nach der Auffangregel des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI der Mutter zugeordnet (in diesem Sinne bereits BSGE 68, 171, 178 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. Februar 1992 (SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2) ausgeführt hat kommt es auch unter Geltung des § 56 SGB VI in Fällen der "Miterziehung" durch mehrere Elternteile vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Ausübung des den Eltern eingeräumten Gestaltungsrechts grundsätzlich darauf an, wer das Kind "überwiegend" erzieht (vgl BSGE 68, 171, 175 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7 mwN).

  • BSG, 21.03.1991 - 1 RA 35/90  

    Verbot der Vorwegnahme der Rentenberechnung vor einem

    Hat aber der Versicherungsträger - wie im vorliegenden Fall - antragsgemäß ein Vormerkungsverfahren im Hinblick auf solche Daten eingeleitet, muß er einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbecheid erlassen (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 28. Februar 1991 - 4 RA 76/90).
  • BSG, 23.03.1999 - B 4 RA 18/98 R  

    Forschungsstudium im Beitrittsgebiet keine gleichgestellte Beitragszeit

    Hat jedoch der Versicherungsträger - wie im vorliegenden Fall - antragsgemäß vor Ablauf der Sechs-Jahres-Frist ein Vormerkungsverfahren im Hinblick auf solche Daten eingeleitet, muß er einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid erlassen (BSGE 68, 171, 174 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7).
  • BSG, 28.07.1992 - 5 RJ 24/91  

    RVO § 1227 a; SGB VI § 3, § 56, § 249, § 300 Abs. 1

  • BSG, 29.10.2002 - B 4 RA 6/02 R  

    Kein Verzicht auf Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung

  • BSG, 09.09.1992 - 14b/4 REg 15/91  

    BErzGG § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1

  • BSG, 17.04.2008 - B 13 R 131/07 R  

    Kindererziehungszeit - überwiegende Erziehung - Zuordnung zur Mutter oder zum

  • BAG, 21.09.1995 - 6 AZR 18/95  

    Beschäftigungszeit - Anrechnung wegen unbilliger Härte

  • BSG, 27.06.1991 - 4 REg 2/91  

    Anrechnung des Mutterschaftsgeldes auf den Erziehungsgeldanspruch des Vaters,

  • BSG, 31.03.1992 - 4 RA 25/91  

    Prüfung des Nachversicherungsverhältnisses

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 197/01  

    Sozialversicherung - Phantomlohn - Kein Vertrauensschutz für Arbeitgeber?

  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 68/90  
  • BSG, 22.02.1995 - 4 RA 43/93  

    SGB VI § 56 Abs. 3 S. 2, § 249 Abs. 1

  • BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 44/99 R  

    Unterhalt iS. von § 243 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI

  • BSG, 28.07.1992 - 5 RJ 4/92  

    SGB VI § 56 Abs. 3 S. 1

  • BSG, 13.05.1998 - B 14 EG 2/97 R  

    Erziehungsgeldanspruch - Studentin - Erwerbstätigkeit weniger als 19 Stunden -

  • BSG, 11.05.2011 - B 5 R 22/10 R  

    Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten - Erziehung im Ausland -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 73/02  

    Sozialversicherungsbeiträge - Nachforderung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 191/01  

    Krankenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2007 - L 1 R 1788/05  

    Kindererziehungszeit - überwiegende Erziehung - Zuordnung zum Vater -

  • BSG, 16.11.1993 - 4 RA 39/92  
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.05.2009 - L 4 R 1454/07  

    Zuordnung Kindererziehungszeiten zum Vater; Zuordnung Berücksichtigungszeiten zum

  • BSG, 05.02.1997 - 8 BKn 5/96  
  • SG Dortmund, 25.08.2006 - S 34 R 43/05  

    Keine Kinderberücksichtigungszeit während DDR-Haft

  • BSG, 20.10.2010 - B 13 R 511/09 B  

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • LSG Hessen, 25.07.1995 - L 4 V 1158/94  

    Begünstigender Verwaltungsakt nach dem OEG - Täter als Beteiligter - Hinzuziehung

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