Rechtsprechung
   BSG, 25.04.1990 - 5 RJ 37/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,4387
BSG, 25.04.1990 - 5 RJ 37/89 (https://dejure.org/1990,4387)
BSG, Entscheidung vom 25.04.1990 - 5 RJ 37/89 (https://dejure.org/1990,4387)
BSG, Entscheidung vom 25. April 1990 - 5 RJ 37/89 (https://dejure.org/1990,4387)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,4387) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitslosigkeit - Ausfallzeit - Unterbrechung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 24.03.1983 - 1 RJ 92/81

    Erstattung rechtmäßig entrichteter Beiträge - Sozialrechtlicher

    Auszug aus BSG, 25.04.1990 - 5 RJ 37/89
    Das richterrechtliche Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs setzt auf seiner Tatbestandsseite voraus, daß der Versicherungsträger eine ihm entweder aufgrund Gesetzes oder aufgrund eines bestehenden Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung sowie zu einer dem konkreten Anlaß entsprechenden "verständnisvollen Förderung", verletzt und dadurch dem Versicherten einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat (BSGE 55, 40, 43 = SozR 2100 § 27 Nr. 2 S 4).

    Der Herstellungsanspruch geht auf Vornahme einer Amtshandlung, die den Zustand herbeiführt, der eingetreten wäre, wenn der Versicherungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegende Pflicht rechtmäßig erfüllt hätte (BSGE 55, 40, 43).

  • BSG, 02.11.1983 - 11 RA 82/82

    Ausfallzeittatbestand - Hochschulausbildung - Ausbildung - Ausbildungseinrichtung

    Auszug aus BSG, 25.04.1990 - 5 RJ 37/89
    In der Entscheidung vom 2. November 1983 hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) angemerkt, daß das Gesetz den Bezug zur deutschen Rentenversicherung sichert, indem es die Unterbrechung einer nach deutschem Versicherungsrecht versicherungspflichtigen Beschäftigung verlangt (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 80 S 219).
  • BSG, 23.09.1981 - 11 RA 78/80

    Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen (AVG § 82) bei Gewährung einer

    Auszug aus BSG, 25.04.1990 - 5 RJ 37/89
    Nur wenn der entstandene Nachteil auf diese Weise - durch eine gesetzlich zulässige Amtshandlung - ausgeglichen werden kann, besteht der Herstellungsanspruch (BSGE 52, 145, 148 = SozR 1200 § 14 Nr. 12 S 18).
  • BSG, 17.12.1980 - 12 RK 34/80

    Herstellungsanspruch - Unterlassungklage - Rentenantragsteller - Pflichtmitglied

    Auszug aus BSG, 25.04.1990 - 5 RJ 37/89
    Der Herstellungsanspruch gegen die zur Entscheidung berufene Behörde kann auch gegeben sein, wenn die rechtswidrige Handlung oder Unterlassung (unzureichende Beratung), die zu Nachteilen für den Versicherten geführt hat, einer anderen Behörde zuzurechnen ist (BSGE 51, 89, 90 = SozR 2200 § 381 Nr. 44).
  • BSG, 27.09.1983 - 12 RK 44/82

    Gestaltungsmöglichkeit - Beratung - Rechtsrat - Beitragsnachentrichtung

    Auszug aus BSG, 25.04.1990 - 5 RJ 37/89
    Diese letztlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben.beruhenden - Pflichten s:Und verletzt,'wenn sie - obwohl ein konkreter Anlaß zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat - nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sind (BSG SozR 1200 § 14 Nr. 15 S 26).
  • BSG, 11.03.2004 - B 13 RJ 16/03 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit - Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit -

    Voraussetzung ist also - abgesehen vom Erfordernis der Pflichtverletzung iS einer fehlenden oder unvollständigen bzw unrichtigen Beratung -, dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen werden kann (BSGE 51, 89, 92 = SozR 2200 § 381 Nr. 44 S 119; BSGE 52, 145, 148 = SozR 1200 § 14 Nr. 12 S 17 f; BSGE 58, 104 = SozR 1500 § 162 Nr. 22; BSGE 58, 104 = SozR 4100 § 103 Nr. 36; BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 1).

    Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er - auch und gerade im Fall seiner Meldung - nicht auf Dauer arbeitslos bleibt und ggf Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet (vgl auch BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 1).

  • BSG, 30.07.2008 - B 5a R 110/07 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit -

    Es muss sich grundsätzlich um eine Beschäftigung in Deutschland handeln, weil der deutschen Rentenversicherung im Regelfall ein Solidarausgleich für Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht abverlangt werden kann, die nicht deutsche, sondern ausländische Beschäftigungszeiten unterbrochen haben (dazu bereits eingehend BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 1 S 3; vgl auch BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 99 S 266 mwN).

    Spezielle Regelungen für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten (damals noch: Ausfallzeiten) enthält das Abkommen nicht, obwohl sich solche in anderen von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Abkommen aus der gleichen Zeit finden (etwa in Art. 12 des Abkommens vom 25.2. 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit, Gesetz vom 15.9. 1965, BGBl II 1965, 1293; hierzu: BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 1 S 4).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2024 - L 2 R 156/23

    Förmlicher Berufsausbildungsabschluss; Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben;

    Voraussetzung ist also - abgesehen vom Erfordernis der Pflichtverletzung iS einer fehlenden oder unvollständigen bzw unrichtigen Beratung -, dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen werden kann (BSGE 51, 89, 92 = SozR 2200 § 381 Nr. 44 S 119; BSGE 52, 145, 148 = SozR 1200 § 14 Nr. 12 S 17 f; BSGE 58, 104 = SozR 1500 § 162 Nr. 22; BSGE 58, 104 = SozR 4100 § 103 Nr. 36; BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 1).
  • BSG, 16.11.1993 - 4 RA 38/92

    Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit eines im Ausland lebenden Deutschen -

    Denn die in Österreich zurückgelegten Zeiten können nur auf Grund zwischenstaatlichen Rechts berücksichtigt werden (vgl hierzu entsprechend BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 1).

    Denn Ausfallzeiten wegen Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit (§ 23 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 AVG) erfordern die Unterbrechung einer deutschen versicherungspflichtigen Beschäftigung (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 1; BSGE 56, 36 ff = SozR 2200 § 1259 Nr. 80); Rentenbezugszeiten setzen den Bezug einer deutschen Rente voraus (§ 23 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 AVG); im Falle von § 23 Abs. 2a Satz 2 Nr. 6 AVG muß ein deutscher Pflichtbeitrag in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit entrichtet worden sein.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2005 - L 2 RI 408/00
    Hintergrund dieses Erfordernisses ist, das nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Versicherte vor allem im Falle seiner regelmäßigen Meldung nicht auf Dauer arbeitslos bleibt und ggf. auch Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet (vgl. BSG, SozR 3 - 2200 § 1259 Nr. 1).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2019 - L 9/10 R 178/13
    Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist deshalb u.a. dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte selbst tatsächliche Handlungen vorzunehmen hatte (z.B. fehlende Arbeitslosmeldung: BSG, Urteil vom 11. März 2004, a.a.O., Rn. 24 ff.; fehlende Entrichtung freiwilliger Beiträge: BSG, Urteil vom 21. März 1991 - 4 RLw 1/90, Rn. 17: Reduzierung des Umfangs einer selbständigen Tätigkeit: BSG, Urteil vom 3. Dezember 2009 - B 11 AL 28/08 R, Rn. 18), oder wenn die erforderliche Handlung von einer Stelle außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Leistungsträgers vorzunehmen war (z.B. Eintragung der Lohnsteuerklasse: BSG, Urteil vom 16. März 2005 - B 11a/ 11 AL 45/04 R; kein Anspruch auf Erstattung der im Rückwirkungszeitraum angefallenen Fahrtkosten bei rückwirkender Feststellung der Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "unentgeltliche Personenbeförderung": BSG, Urteil vom 7. November 2001 - B 9 SB 3/01 R; keine Anrechnung ausländischer Ausfallzeiten bei unrichtigen Auskünften und dadurch bedingten Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland: BSG, Urteil vom 25. April 1990 - 5 RJ 37/89, Rn. 19).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2020 - L 9 R 279/19
    Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist deshalb u.a. dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte selbst tatsächliche Handlungen vorzunehmen hatte (z.B. fehlende Arbeitslosmeldung: BSG, Urteil vom 11. März 2004, a.a.O., Rn. 24 ff.; fehlende Entrichtung freiwilliger Beiträge: BSG, Urteil vom 21. März 1991 - 4 RLw 1/90, Rn. 17: Reduzierung des Umfangs einer selbständigen Tätigkeit: BSG, Urteil vom 3. Dezember 2009 - B 11 AL 28/08 R, Rn. 18), oder wenn die erforderliche Handlung von einer Stelle außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Leistungsträgers vorzunehmen war (z.B. Eintragung der Lohnsteuerklasse: BSG, Urteil vom 16. März 2005 - B 11a/ 11 AL 45/04 R; kein Anspruch auf Erstattung der im Rückwirkungszeitraum angefallenen Fahrtkosten bei rückwirkender Feststellung der Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "unentgeltliche Personenbeförderung": BSG, Urteil vom 7. November 2001 - B 9 SB 3/01 R; keine Anrechnung ausländischer Ausfallzeiten bei unrichtigen Auskünften und dadurch bedingten Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland: BSG, Urteil vom 25. April 1990 - 5 RJ 37/89, Rn. 19).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht