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   BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 22/00 R   

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https://dejure.org/2001,356
BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 22/00 R (https://dejure.org/2001,356)
BSG, Entscheidung vom 03.04.2001 - B 4 RA 22/00 R (https://dejure.org/2001,356)
BSG, Entscheidung vom 03. April 2001 - B 4 RA 22/00 R (https://dejure.org/2001,356)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Wiederaufnahme des Verfahrens - Prüfung von Rücknahmeanträgen - Benachrichtigung der Witwe von der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens - Rücknahmeantrag der geschiedenen Ehefrau bzgl eines ablehnenden Bescheides - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung einer Hinterbliebenenrente - Geschiedenenwitwenrente - Verpflichtung zur Unterhaltszahlung - Beziehen eines Altersruhegeldes - Beziehen einer Unfallrente - Beziehen einer Beschädigtenrente - Pflegebedürftigkeit - Heimunterbringung - Hilfe zur Pflege - ...

  • Judicialis

    AVG § 42 Abs 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Benachrichtigung der Witwe bei Rücknahmeantrag der geschiedenen Ehefrau, Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 88, 75
  • NJW 2002, 773
  • NZS 2002, 155
 
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Wird zitiert von ... (151)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 02.05.1990 - XII ZR 72/89

    Sozialhilfebedürftigkeit als Folge der Unterhaltspflicht

    Auszug aus BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 22/00 R
    Denn müßte der Versicherte die Sozialhilfeleistung zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht verwenden, würde insoweit wieder Bedürftigkeit eintreten und müßte der Sozialhilfeträger nochmals leisten; deshalb entfiele sogar eine Unterhaltspflicht, soweit der Verpflichtete dadurch (in erhöhtem Maße) sozialhilfebedürftig würde (BGH, Urteil vom 2. Mai 1990, BGHZ 111, 194).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 2. Mai 1990 - XII ZR 72/89 -, BGHZ 111, 194 ff) ist es nämlich unterhaltsrechtlich zu respektieren, wenn sich der Unterhaltsverpflichtete im Fall der Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit dafür entscheidet, seine Renteneinkünfte voll für die Kosten dieser Unterbringung einzusetzen und die Rechte aus § 85 (jetzt Abs. 1) Nr. 3 Satz 2 BSHG zugunsten einer unterhaltsberechtigten früheren Ehefrau nicht geltend zu machen.

    Der 4. Senat des BSG teilt die Auslegung des § 85 (jetzt Abs. 1) Nr. 3 Satz 2 BSHG durch den 5. Senat des BVerwG (aaO) und durch den 12. Zivilsenat des BGH (aaO und ferner in NJW 1991, 356 f).

    Ein solches Verhalten wird vom Unterhaltsrecht generell respektiert (BGHZ 111, 194, 197 f): "Jede Unterhaltspflicht findet dort ihre Grenze, wo dem Betroffenen - wie hier - nicht die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensunterhalt verbleiben".

  • BSG, 30.01.1996 - 8 RKn 9/93

    Vollstreckbarer Unterhaltsvergleich als sonstiger Grund iS. des § 65 Abs. 1 S. 1

    Auszug aus BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 22/00 R
    Zur Begründung ist ausgeführt worden, der Versicherte habe gemäß den §§ 84 Abs. 1 Satz 2, 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG vom Sozialamt der Stadt E. , das ergänzend Sozialhilfe geleistet habe, verlangen können, in dem Umfang, in dem der Versicherte seiner früheren Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet gewesen sei, höhere Sozialhilfe zu erhalten; insoweit folge das Gericht dem Urteil des 8. Senats des BSG vom 30. Januar 1996 (8 RKn 9/93, BSGE 77, 273 ff = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 14); demzufolge habe sich die Klägerin weiterhin auf ihren Unterhaltstitel vom 3. März 1988 berufen können.

    Die Wirkung des Urteils des AG B. vom 3. März 1988 habe der Versicherte gemäß den §§ 767, 323 ZPO beseitigen können; für seine abweichende Auffassung habe sich das SG zu Unrecht auf das Urteil des 8. Senats des BSG vom 30. Januar 1996 (aaO) bezogen; denn der Versicherte sei nicht zu Lasten des Kreises als örtlicher Träger der Sozialhilfe, sondern zu dessen Lasten als Träger der Kriegsopferfürsorge untergebracht worden; im BVG finde sich jedoch keine Vorschrift, die mit dem § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG vergleichbar sei, auf den der 8. Senat seine Entscheidung gestützt habe.

    Diese Auslegung des § 25e Abs. 4 Halbsatz 2 BVG weicht nicht von dem Urteil des für die knappschaftliche Rentenversicherung zuständigen 8. Senats vom 30. Januar 1996 (BSGE 77, 273, 275 ff = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 14) ab.

    Da das Urteil des 8. Senats vom 30. Januar 1996 (aaO) insoweit keine abweichenden Feststellungen enthält, muß entweder davon ausgegangen werden, daß in dem entschiedenen Fall ein sog atypischer Fall vorgelegen hat, der nicht nur ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung auf Nichtbelastung, sondern ein Recht auf diese Nichtbelastung begründet hat (aufgrund entsprechender Ermessensreduktion), oder es muß unterstellt werden, daß der Versicherte dort seiner früheren Ehefrau überwiegend Unterhalt geleistet hat, so daß schon nach diesem "Tatbestand" der Sozialhilfeträger nicht befugt war, auf Einkünfte unterhalb der sozialhilferechtlichen Einkommensgrenze zuzugreifen.

  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 55/95

    Rentenneufeststellung aufgrund eines Zugunstenantrags ab dem 01.01.1992

    Auszug aus BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 22/00 R
    Im übrigen steht die Entscheidung, ob in eine Sachprüfung der Rechtswidrigkeit des früheren Verwaltungsaktes eingetreten wird, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (hierzu und zum nachfolgenden stellvertretend: BSG, Urteil vom 23. Februar 1988, SozR 1300 § 44 Nr. 33; Urteil vom 30. Januar 1997, SozR 3-2600 § 300 Nr. 10; Meyer, Verwaltungsakt und verwaltungsrechtlicher Vertrag im Anwendungsbereich des SGB X, SGb 1981, 501 ff).

    Nachdem das ursprüngliche Verwaltungsverfahren durch (Teil-)Beseitigung des früheren Verwaltungsaktes wieder eröffnet worden ist, hat die Behörde zu entscheiden, welche Regelung nach materiellem Recht anstelle der Zurückgenommenen zu treffen ist (Neufeststellung; dazu zuletzt: BSG, Urteil vom 30. Januar 1997, SozR 3-2600 § 300 Nr. 10).

    Dies gilt auch für die Rechtsprüfung im Rahmen des § 44 SGB X (stellvertretend: Urteil des Senats vom 30. Januar 1997, SozR 3-2600 § 300 Nr. 10).

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 118/95 R

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen

    Auszug aus BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 22/00 R
    Hierfür könnte die Wertung in § 93 SGB VI sprechen; danach bleiben Unfallrenten bei der Anrechnung auf SGB VI-Renten mit dem Teil außer Betracht, der der Grundrente nach dem BVG entspricht; denn in dieser Höhe wird unterstellt, daß der entsprechende Teil der Verletztenrente dem Ausgleich "immaterieller Schäden" dient (vgl dazu Urteile des Senats vom 31. März 1998, BSGE 82, 83, 93 f = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7; ferner SozR 3-2600 § 311 Nr. 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.1993 - 8 A 629/91

    Hilfe zum Lebensunterhalt: Heranziehung zu einem Kostenbeitrag bei Gewährung

    Auszug aus BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 22/00 R
    Nach dieser Rechtsprechung stellt § 85 (jetzt Abs. 1) Nr. 3 Satz 2 BSHG eine "Soll-Vorschrift" dar (BVerwG, Urteil vom 6. April 1996 - 5 C 5/93 -, Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 14 = NJW 1995, 3135 ff); das "Soll-Ermessen" (dagegen in § 25e Abs. 4: "Kann-Ermessen") bedeutet, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in der Regel die Inanspruchnahme des unter der Einkommensgrenze des BSHG liegenden Einkommens geboten ist und vom Einsatz des Einkommens nur abgesehen werden darf, wenn ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. November 1993 - 8 A 629/91 -, FEUS 45, 119 f); nach dieser Rechtsprechung ist gerade nicht davon auszugehen, daß im Regelfall ein realisierbarer "Anspruch" auf Freistellung besteht.
  • BGH, 25.10.1995 - XII ZR 247/94

    Ermittlung des unterhaltserheblichen Einkommens des zum Kindesunterhalt

    Auszug aus BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 22/00 R
    Da der für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Lebensstandard nur durch "tatsächlich verfügbare Mittel geprägt wird" (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1995, FamRZ 1996, 160), verschafft ein bloßes denkbares Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des zuständigen Trägers noch keine präsenten Mittel, die die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen erhöhen.
  • BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 53/82

    Darlegungs- und Beweislast eines Kindes für die Begründetheit von Barunterhalt

    Auszug aus BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 22/00 R
    Mit Blick darauf, daß der Selbstbehalt ("Opfergrenze") mit einem Betrag angesetzt wird, der etwas über den Sätzen der Sozialhilfe liegt (BGH, Urteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 53/82 -, NJW 1984, 1614), bietet sich in Fällen der Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit eine Orientierung an dem Betrag nach § 21 Abs. 3 BSHG an, den der Kreis R. -E. als örtlicher Träger der Sozialhilfe dem Versicherten gewährt hat.
  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 22/00 R
    Hierfür könnte die Wertung in § 93 SGB VI sprechen; danach bleiben Unfallrenten bei der Anrechnung auf SGB VI-Renten mit dem Teil außer Betracht, der der Grundrente nach dem BVG entspricht; denn in dieser Höhe wird unterstellt, daß der entsprechende Teil der Verletztenrente dem Ausgleich "immaterieller Schäden" dient (vgl dazu Urteile des Senats vom 31. März 1998, BSGE 82, 83, 93 f = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7; ferner SozR 3-2600 § 311 Nr. 2).
  • BVerwG, 06.04.1995 - 5 C 5.93

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 22/00 R
    Nach dieser Rechtsprechung stellt § 85 (jetzt Abs. 1) Nr. 3 Satz 2 BSHG eine "Soll-Vorschrift" dar (BVerwG, Urteil vom 6. April 1996 - 5 C 5/93 -, Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 14 = NJW 1995, 3135 ff); das "Soll-Ermessen" (dagegen in § 25e Abs. 4: "Kann-Ermessen") bedeutet, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in der Regel die Inanspruchnahme des unter der Einkommensgrenze des BSHG liegenden Einkommens geboten ist und vom Einsatz des Einkommens nur abgesehen werden darf, wenn ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. November 1993 - 8 A 629/91 -, FEUS 45, 119 f); nach dieser Rechtsprechung ist gerade nicht davon auszugehen, daß im Regelfall ein realisierbarer "Anspruch" auf Freistellung besteht.
  • BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 40/99 R

    Recht auf Altersrente, Rangstelle, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung,

    Auszug aus BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 22/00 R
    Dies bestätigt § 300 Abs. 1 SGB VI iVm den Art. 83, 85 RÜG, der ausdrücklich davon abgesehen hat, die Vorschriften des SGB VI rückwirkend auf vor dem 31. Dezember 1991 entstandene Rechtspositionen zu erstrecken (stRspr des Senats, vgl zuletzt Urteile vom 2. August 2000 - B 4 RA 40/99 R und B 4 RA 54/99 R -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 54/99 R

    Rentenbeginn bei verspäteter Antragstellung, Stammrecht

  • BSG, 27.06.1963 - GS 5/61

    Hinterbliebenenrente - Unterhaltsleistungspflicht des Vestorbenen im Zeitpunkt

  • BSG, 01.06.1994 - 7 RAr 118/93

    Vorruhestandsgeld

  • BSG, 22.06.1983 - 12 RK 73/82
  • BSG, 14.01.1969 - 4 RJ 71/68

    Anspruch der geschiedenen Frau - Unterhaltsbedürftigkeit - Wirtschaftlicher

  • BSG, 03.02.1988 - 9a RV 18/86

    Bindend gewordener Verwaltungsakt - Rechtwidrigkeit des Verwaltungsakts -

  • BSG, 13.02.2014 - B 4 AS 22/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Antrag auf Überprüfung sämtlicher

    e) Ohne Bedeutung für die hier behandelte Fallgestaltung des nicht einzelfallbezogenen Antrags ist es, dass nach der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG eine Einschränkung im Verfahren nach § 44 SGB X unter Rückgriff auf § 51 Abs. 1 VwVfG vorgenommen werden darf mit der Folge einer gestuften Prüfungsverpflichtung bei einem "unrichtigen Sachverhalt" (BSGE 88, 75 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 20) .
  • BSG, 30.01.2020 - B 2 U 2/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

    Nichts anderes folgt aus den Urteilen des 9. und 4. Senats des BSG (vom 3.2.1988 - 9/9a RV 18/86 - BSGE 63, 33 = SozR 1300 § 44 Nr. 33 und vom 3.4.2001 - B 4 RA 22/00 R - BSGE 88, 75 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 20) , auf die sich die Beklagte beruft und die in Anlehnung an die gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren (vgl §§ 578 ff ZPO) oder an § 51 VwVfG ein abgestuftes Prüfungsverfahren befürworten.
  • BSG, 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zugunstenverfahren - Überprüfung -

    Im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X haben Verwaltung und Gerichte auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu prüfen, ob bei Erlass des bindend gewordenen Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt wurde (Abgrenzung von BSG vom 3.2.1988 - 9/9a RV 18/86 = BSGE 63, 33 = SozR 1300 § 44 Nr. 33; Abgrenzung von BSG vom 3.4.2001 - B 4 RA 22/00 R = BSGE 88, 75 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 20).

    Nur wenn die Voraussetzungen des § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), der als lückenfüllende Maßstabsnorm anzuwenden sei, vorliegen würden, sei eine erneute Sachprüfung durchzuführen (Hinweis auf BSG vom 3. Februar 1988 - 9/9a RV 18/86 - BSGE 63, 33 = SozR 1300 § 44 Nr. 33 und BSG vom 3. April 2001 - B 4 RA 22/00 R - BSGE 88, 75 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 20).

    Aus den vom LSG angeführten Entscheidungen des 9. und des 4. Senats des BSG (BSG vom 3. Februar 1988 - 9/9a RV 18/86 - BSGE 63, 33 = SozR 1300 § 44 Nr. 33 und BSG vom 3. April 2004 - B 4 RA 22/00 R - BSGE 88, 75 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 20), die in Anlehnung an die gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren (vgl §§ 578 ff der Zivilprozessordnung) oder an § 51 VwVfG ein abgestuftes Prüfungsverfahren (Vorlage neuer Tatsachen oder Erkenntnisse - Prüfung derselben, insbesondere ob sie erheblich sind - Prüfung, ob Rücknahme zu erfolgen hat - neue Entscheidung) fordern, folgt nichts Anderes.

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