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   BSG, 17.03.1992 - 2 RU 20/91   

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BSG, 17.03.1992 - 2 RU 20/91 (https://dejure.org/1992,3185)
BSG, Entscheidung vom 17.03.1992 - 2 RU 20/91 (https://dejure.org/1992,3185)
BSG, Entscheidung vom 17. März 1992 - 2 RU 20/91 (https://dejure.org/1992,3185)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    MdE - Erwerbsunfähigkeit - Arbeitsunfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVO § 581 Abs. 1
    Bemessung der MdE durch die Unfallfolgen bei Eintritt unfallunabhängiger völliger Erwerbsunfähigkeit nach dem Arbeitsunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 70, 177
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 24.02.1977 - 8 RU 58/76

    Verletztenrente - Dauernde völlige Erwerbstätigkeit - Verschlimmerung der

    Auszug aus BSG, 17.03.1992 - 2 RU 20/91
    War der Verletzte jedoch schon im Zeitpunkt des Arbeitsunfallereignisses dauernd völlig erwerbsunfähig, so daß er keine Erwerbsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens mehr hatte und keinen nennenswerten Verdienst mehr erzielen konnte (s BSGE 17, 160, 163; 43, 208; vgl § 561 Reichsversicherungsordnung (RVO) idF vor dem UVNG), dann ist es schon begrifflich ausgeschlossen, daß sich der durch den Arbeitsunfall hervorgerufene Gesundheitsschaden noch zusätzlich durch einen unfallbedingten Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens auswirken kann (s Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 568d); es fehlt dann eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) "infolge des Arbeitsunfalls" iS des § 581 Abs. 1 S 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) (BSG SozR 2200 § 580 Nr. 5).

    In allen anderen Fällen, in denen der Verletzte vor dem Arbeitsunfall noch nicht völlig erwerbsunfähig war (individuelle Erwerbsfähigkeit), richtet sich die Haftung des Unfallversicherungsträgers aufgrund des Arbeitsunfalls in dem Entschädigungsverhältnis zum Verletzten ausschließlich, aber auch "ein für alle Mal" (vgl BSGE 43, 208, 210), dh für die ganze Dauer des Entschädigungsverhältnisses, nach dem Gesundheitsschaden, den der Arbeitsunfall hervorgerufen hat.

    Bereits der 8. Senat des BSG hat dementsprechend in seinem Urteil vom 24. Februar 1977 (BSGE 43, 208) zur Frage der Berücksichtigung unfallunabhängiger andauernder, völliger Erwerbsunfähigkeit (EU) bei der Bemessung der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) an die Verhältnisse angeknüpft, die zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls vorlagen, also an den zur Zeit des schädigenden Arbeitsunfallereignisses bestehenden Zustand.

    Eine unfallunabhängige "dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit" stehe daher dem Rentenanspruch grundsätzlich nur dann entgegen, wenn sie bereits bestanden habe, als der Unfallschaden (erstmals) eingetreten sei (BSGE 43, 208, 210 f).

  • BSG, 21.09.1967 - 2 RU 65/66

    Voraussetzungen eines Teilurteils - Leistungsfeststellung - Änderung maßgebender

    Auszug aus BSG, 17.03.1992 - 2 RU 20/91
    Dagegen sind spätere unfallunabhängige Nachschäden von der Entschädigungspflicht ausgeschlossen, selbst wenn sie sich auf die Arbeitsunfallfolgen dahin auswirken, daß sie die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) verstärken (s BSGE 27, 142, 145; Brackmann aaO S 568 f; s zur Die Kriegsopferversorgung (KOV) BSGE 41, 70).
  • BSG, 29.06.1962 - 2 RU 159/61

    Ausschluß der dauernden Erwerbsunfähigkeit eines Blinden

    Auszug aus BSG, 17.03.1992 - 2 RU 20/91
    War der Verletzte jedoch schon im Zeitpunkt des Arbeitsunfallereignisses dauernd völlig erwerbsunfähig, so daß er keine Erwerbsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens mehr hatte und keinen nennenswerten Verdienst mehr erzielen konnte (s BSGE 17, 160, 163; 43, 208; vgl § 561 Reichsversicherungsordnung (RVO) idF vor dem UVNG), dann ist es schon begrifflich ausgeschlossen, daß sich der durch den Arbeitsunfall hervorgerufene Gesundheitsschaden noch zusätzlich durch einen unfallbedingten Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens auswirken kann (s Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 568d); es fehlt dann eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) "infolge des Arbeitsunfalls" iS des § 581 Abs. 1 S 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) (BSG SozR 2200 § 580 Nr. 5).
  • BSG, 23.02.1983 - 2 RU 25/82

    Verletztenrente bei unfallunabhängiger Erwerbsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 17.03.1992 - 2 RU 20/91
    Denn nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Februar 1983 (- 2 RU 25/82 -) sei darauf abzustellen, ob zur Zeit des Unfalls, also durch den Unfall selbst, eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) vorgelegen habe.
  • BSG, 10.12.1975 - 9 RV 112/75

    Kriegsbeschädigung - Verlust der Sehkraft - Änderung der Verhältnisse -

    Auszug aus BSG, 17.03.1992 - 2 RU 20/91
    Dagegen sind spätere unfallunabhängige Nachschäden von der Entschädigungspflicht ausgeschlossen, selbst wenn sie sich auf die Arbeitsunfallfolgen dahin auswirken, daß sie die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) verstärken (s BSGE 27, 142, 145; Brackmann aaO S 568 f; s zur Die Kriegsopferversorgung (KOV) BSGE 41, 70).
  • BSG, 17.12.1969 - 5 RKnU 34/68

    Unfallversicherungsrente - Abzusehende Erwerbsfähigkeitsminderung - Vorzeitige

    Auszug aus BSG, 17.03.1992 - 2 RU 20/91
    Er schließt sich nunmehr insoweit der oa Rechtsauffassung des 8. Senats an, die bereits - jedenfalls in bezug auf Arbeitsunfälle - eine Abkehr von der Rechtspr des 5. Senats des BSG (BSGE 30, 224 und 35, 232; ebenso Kasseler Komm - Ricke § 581 RdNr 4) bedeutete.
  • BSG, 27.02.1973 - 5 RKnU 8/71

    Verletztenrente - Minderung der Erwerbsfähigkeit - Ursächlichkeit

    Auszug aus BSG, 17.03.1992 - 2 RU 20/91
    Er schließt sich nunmehr insoweit der oa Rechtsauffassung des 8. Senats an, die bereits - jedenfalls in bezug auf Arbeitsunfälle - eine Abkehr von der Rechtspr des 5. Senats des BSG (BSGE 30, 224 und 35, 232; ebenso Kasseler Komm - Ricke § 581 RdNr 4) bedeutete.
  • BSG, 05.09.2006 - B 2 U 25/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - MdE-Bewertung - Berücksichtigung von nicht

    Die durch den Versicherungsfall bedingte Einbuße dieser individuellen Erwerbsfähigkeit ist in einem bestimmten Prozentsatz davon auszudrücken (BSGE 5, 232, 234; BSGE 21, 63, 65 = SozR Nr. 1 zu § 581 RVO; BSGE 43, 208, 209 = SozR 2200 § 581 Nr. 10 S 40 f; BSGE 55, 13, 14 = SozR 2200 § 580 Nr. 5 S 7 f; BSGE 70, 177, 178 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 2 S 6, jeweils mwN).
  • SG Lüneburg, 15.08.2018 - S 2 U 61/17

    Gewährung einer Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) i. H. v. 30

    Auch bei Berufskrankheiten ist für die Frage, ob beim Versicherten eine die Gewährung einer Rente ausschließende völlige Erwerbsunfähigkeit bestand, auf den Versicherungsfall und nicht auf den Leistungsfall abzustellen (vgl. BSGE 70, 177ff).

    Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (= BSG) eine MdE nicht mehr eintreten, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits völlige Erwerbsminderung bestand: War der Verletzte schon zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls dauernd völlig erwerbsunfähig, sodass er keine Erwerbsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens mehr hatte und keinen nennenswerten Verdienst mehr erzielen konnte, dann ist es schon begrifflich ausgeschlossen, dass sich der durch den Arbeitsunfall hervorgerufene Gesundheitsschaden noch zusätzlich durch einen unfallbedingten Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens auswirken kann; es fehlt dann an einer MdE infolge des Arbeitsunfalls im Sinne des § 581 Abs. 1 S. 1 RVO (BSGE 70, 177 = SGb 1992, 616, 617).

    Weiterhin hat das BSG in bereits seit langem entschieden, dass für die Frage, ab wann eine völlige Erwerbsunfähigkeit im Sinn der gUV vorliegt, auf den Versicherungsfall und nicht auf den Leistungsfall, d. h. den Beginn der MdE, abzustellen ist (BSGE 70, 177 ff.).

  • LSG Bayern, 14.04.2021 - L 3 U 259/20

    Verschlechterung am erstgeschädigten Auge nach einem weiteren Unfall am anderen

    Diese individuelle Erwerbsfähigkeit ist dabei mit 100 vH einzusetzen und die Einbuße an der individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Unfall in einem bestimmten Prozentsatz davon auszudrücken (BSG, Urteile vom 17.3.1992 - 2 RU 20/91 -, juris Rn. 15, vom 1.3.1989 - 2 RU 40/88 -, juris Rn. 14 und vom 24.2.1977 - 8 RU 58/76 -, juris Rn. 16).

    Dagegen sind spätere unfallunabhängige sog. Nachschäden grundsätzlich von der Entschädigungspflicht ausgeschlossen, selbst wenn sie sich auf die Arbeitsunfallfolgen dahin auswirken, dass sie die unfallbedingte MdE verstärken (vgl. BSG, Urteile vom 17.3.1992 - 2 RU 20/91 -, juris Rn. 16, vom 24.2.1977 - 8 RU 58/76 - juris Rn. 16 f., vom 21.9.1967 - 2 RU 65/66 - juris Rn. 20 und vom 29.5.1962 - 7/9 RV 634/60 -, juris Rn. 10 ff.; dabei hat sich das BSG wiederholt auf die Grundsätzlichen Entscheidungen (GE) des Reichsversicherungsamts (RVA) Nr. 1955 vom 28.6.1902 - AN 1902, 560 und Nr. 2268 - AN 1908, 571 und die Entscheidung des Großen Senats des Reichsversorgungsgerichts (RVG) vom 5.2.1926 - RVG 6, 28 berufen; zur Abgrenzung zwischen Nachschaden und Unfallfolge auch: vgl. BSG, Beschluss vom 25.4.2017 - B 9 V 84/16 B -, juris Rn. 12; vgl. auch Heinz, a.a.O., Rn. 68 f.; vgl. auch Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 48 SGB X Rn. 5.10.; Kranig, a.a.O., Rn. 43; Kunze, a.a.O., Rn. 25; Schönberger und Mehrtens, in: Grundsatzfragen zur sozialen Unfallversicherung, Bd. 2, Festschrift für Dr. L. zum 80. Geburtstag, 1981, 286, 292; Schönberger/Mehrtens/ Valentin, a.a.O., S. 317 ff.).

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