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   BSG, 03.02.1994 - 12 RK 18/93   

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BSG, 03.02.1994 - 12 RK 18/93 (https://dejure.org/1994,1973)
BSG, Entscheidung vom 03.02.1994 - 12 RK 18/93 (https://dejure.org/1994,1973)
BSG, Entscheidung vom 03. Februar 1994 - 12 RK 18/93 (https://dejure.org/1994,1973)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 350
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 29.08.1963 - 3 RK 86/59

    Beiträge zur Sozialversicherung auch für die Stundenhonorare von Golflehrern;

    Auszug aus BSG, 03.02.1994 - 12 RK 18/93
    Im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. August 1963 (BSGE 20, 6 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO) hatte ein Golfclub gegen feste monatliche Vergütung einen Golflehrer beschäftigt, der verpflichtet war, sich während der Tagesstunden auf dem Golfgelände des Clubs bereitzuhalten, um den Mitgliedern des Clubs Golfunterricht zu erteilen, sonst aber keinen Golfunterricht erteilen durfte.

    Selbst eine solche Zahlungsweise kann jedoch schon nach den Ausführungen in dem früheren Urteil nichts daran ändern, daß die "Entschädigung" Ausfluß des Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Angestellten und dem Notar ist (vgl zur Zahlung von Entgelt durch Dritte auch BSGE 8, 278, 283; BSGE 20, 6, 8/9 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO).

  • BSG, 29.04.1976 - 3 RK 66/75

    Beitragspflicht zur Krankenversicherung und Rentenversicherung für Aushilfskräfte

    Auszug aus BSG, 03.02.1994 - 12 RK 18/93
    Der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist unter den hier vorliegenden besonderen Verhältnissen (Streit um die Beitragspflicht bestimmter Einnahmen der beiden bereits gemeldeten einzigen Notariatsangestellten der Kläger) nicht allein deswegen aufzuheben, weil er mangels namentlicher Bezeichnung der Beigeladenen zu 3) und 4) zu unbestimmt wäre (vgl dazu früher BSGE 41, 297, 299 = SozR 2200 § 1399 Nr. 4; BSGE 59, 235 = SozR 2200 § 1399 Nr. 16; vgl heute § 28h Abs. 2 und § 28 f Abs. 2 SGB IV) oder weil die Beklagte die Beigeladenen zu 3) und 4) vom Verwaltungsverfahren nicht benachrichtigt hat (vgl dazu BSGE 55, 60 = SozR 1300 § 12 Nr. 3; BSGE 64, 145 = SozR 2100 § 5 Nr. 3).
  • BSG, 16.10.1968 - 3 RK 58/65

    Notarangestellte - Auflassungsbevollmächtigte - Notarielles

    Auszug aus BSG, 03.02.1994 - 12 RK 18/93
    Auflassungsgebühren, die Notariatsangestellte als Auflassungsbevollmächtigte erhalten, sind Arbeitsentgelt (Anschluß an BSG vom 16.10.1968 - 3 RK 58/65 =SozR Nr. 62 zu § 165 RVO).
  • BSG, 01.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74

    Arbeitslosenversicherungspflicht der Bezirksstellenleiter der Staatlichen

    Auszug aus BSG, 03.02.1994 - 12 RK 18/93
    Auch bei der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit geben bei einem Auseinanderfallen von tatsächlichen und vertraglichen Vereinbarungen grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag (vgl BSGE 45, 199, 200/201 = SozR 2200 § 1227 Nr. 8).
  • BSG, 17.12.1985 - 12 RK 30/83

    Rentenversicherungsbeitrag - Feststellung der Beitragspflicht - Beitragshöhe -

    Auszug aus BSG, 03.02.1994 - 12 RK 18/93
    Der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist unter den hier vorliegenden besonderen Verhältnissen (Streit um die Beitragspflicht bestimmter Einnahmen der beiden bereits gemeldeten einzigen Notariatsangestellten der Kläger) nicht allein deswegen aufzuheben, weil er mangels namentlicher Bezeichnung der Beigeladenen zu 3) und 4) zu unbestimmt wäre (vgl dazu früher BSGE 41, 297, 299 = SozR 2200 § 1399 Nr. 4; BSGE 59, 235 = SozR 2200 § 1399 Nr. 16; vgl heute § 28h Abs. 2 und § 28 f Abs. 2 SGB IV) oder weil die Beklagte die Beigeladenen zu 3) und 4) vom Verwaltungsverfahren nicht benachrichtigt hat (vgl dazu BSGE 55, 60 = SozR 1300 § 12 Nr. 3; BSGE 64, 145 = SozR 2100 § 5 Nr. 3).
  • BSG, 25.10.1988 - 12 RK 21/87

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung ausländischer (hier: philippinischer) Seeleute

    Auszug aus BSG, 03.02.1994 - 12 RK 18/93
    Der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist unter den hier vorliegenden besonderen Verhältnissen (Streit um die Beitragspflicht bestimmter Einnahmen der beiden bereits gemeldeten einzigen Notariatsangestellten der Kläger) nicht allein deswegen aufzuheben, weil er mangels namentlicher Bezeichnung der Beigeladenen zu 3) und 4) zu unbestimmt wäre (vgl dazu früher BSGE 41, 297, 299 = SozR 2200 § 1399 Nr. 4; BSGE 59, 235 = SozR 2200 § 1399 Nr. 16; vgl heute § 28h Abs. 2 und § 28 f Abs. 2 SGB IV) oder weil die Beklagte die Beigeladenen zu 3) und 4) vom Verwaltungsverfahren nicht benachrichtigt hat (vgl dazu BSGE 55, 60 = SozR 1300 § 12 Nr. 3; BSGE 64, 145 = SozR 2100 § 5 Nr. 3).
  • BSG, 04.12.1958 - 3 RK 3/56

    Beteiligtenfähigkeit der Deutschen Bundesbahn bei Verfahren vor den

    Auszug aus BSG, 03.02.1994 - 12 RK 18/93
    Selbst eine solche Zahlungsweise kann jedoch schon nach den Ausführungen in dem früheren Urteil nichts daran ändern, daß die "Entschädigung" Ausfluß des Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Angestellten und dem Notar ist (vgl zur Zahlung von Entgelt durch Dritte auch BSGE 8, 278, 283; BSGE 20, 6, 8/9 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO).
  • BSG, 15.02.1989 - 12 RK 34/87

    Beitragspflicht von Vergütungen von Zeitungsausträgern für die Werbung neuer

    Auszug aus BSG, 03.02.1994 - 12 RK 18/93
    Schließlich ging es um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis auch im Urteil vom 15. Februar 1989 (SozR 2200 § 165 Nr. 95: Abonnentenwerbung durch beschäftigte Zeitungsausträger).
  • BSG, 31.03.2015 - B 12 R 1/13 R

    Sozialversicherungspflicht - freiwillige zusätzliche an Rechtsreferendare

    Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG zum einheitlichen Beschäftigungsverhältnis (BSGE 20, 6 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO ; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 8 ; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 15 ; BSG SozR 4-2400 § 14 Nr. 16 ) , da es vorliegend nicht um Aufwandsentschädigungen oder Provisionen, sondern um Arbeitsentgelt gehe, welches ein Dritter auf Basis der Vereinbarung über bestimmte Anwesenheitszeiten gezahlt und auch im eigenen Namen versteuert habe.
  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R

    Sozialversicherung - Beitragspflicht von "Aufwandsentschädigungen" für die

    Eine einheitliche Beschäftigung ist anzunehmen, wenn eine selbstständige Tätigkeit mit einer abhängigen Beschäftigung derart verbunden ist, dass sie nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden kann und insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 8 S 16 ff und Nr. 15 S 28 f) .
  • BSG, 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung einer Divergenz - grundsätzliche

    a) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Kläger nicht, die eine Abweichung des Berufungsurteils von drei Entscheidungen des BSG (Urteile vom 3.2.1994 - 12 RK 18/93 - SozR 3-2400 § 14 Nr. 8, vom 29.8.1963 - 3 RK 86/59 - BSGE 20, 6 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO und vom 1.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199 = SozR 2200 § 1227 Nr. 8) geltend machen.

    Denn den aus § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungserfordernissen genügt die Beschwerdebegründung bereits deshalb nicht, weil sich das Berufungsgericht zur Herleitung der rechtlichen Maßstäbe für die Beurteilung der Frage, ob die den Beigeladenen zu 7. und zu 8. gezahlten "Honorare" als Einnahmen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung und damit als Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind, ausdrücklich auf zwei der von den Klägern zur Begründung einer Divergenz zitierten Urteile des BSG (Urteile vom 3.2.1994 - 12 RK 18/93 - SozR 3-2400 § 14 Nr. 8 und vom 29.8.1963 - 3 RK 86/59 - BSGE 20, 6 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO) sowie ein weiteres BSG-Urteil (SozR Nr. 62 zu § 165 RVO) berufen und an keiner Stelle seines Urteils zu erkennen gegeben hat, von Rechtssätzen der BSG-Rechtsprechung abweichen oder abweichende eigene Rechtssätze aufstellen zu wollen.

    Selbst wenn man aber zugunsten der Beigeladenen zu 7. aufgrund der Ausführungen auf Seite 8 f der Beschwerdebegründung davon ausgehen wollte, dass eine Abweichung des LSG von den auf Seite 7 f angesprochenen BSG-Urteilen (Urteile vom 3.2.1994 - 12 RK 18/93 - SozR 3-2400 § 14 Nr. 8, vom 26.3.1998 - B 12 KR 17/97 R - SozR 3-2400 § 14 Nr. 15, vom 29.8.1963 - 3 RK 86/59 - BSGE 20, 6 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO und vom 16.10.1968 - 3 RK 58/65 - SozR Nr. 62 zu § 165 RVO) gerügt werden soll, wird - entgegen den diesbezüglichen Erfordernissen - kein in den in Bezug genommenen Entscheidungen enthaltener konkreter Rechtssatz des BSG benannt.

    Diese werden nämlich bereits deshalb verfehlt, weil auch nach den Ausführungen der Kläger das BSG schon durch tragende Rechtssätze die Frage beantwortet hat, welche Kriterien für die Abgrenzung eines "einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses" von einer "gemischten Tätigkeit" maßgeblich sind, zB in dem sowohl von den Klägern als auch vom LSG zitierten Urteil vom 3.2.1994 (12 RK 18/93 - SozR 3-2400 § 14 Nr. 8 mwN zur älteren diesbezüglichen Rspr; bestätigt in BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 15 S 28 f) .

    "Ist die selbständige Tätigkeit mit der abhängigen Beschäftigung zu einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis erst dann verbunden, wenn sie nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird, in diese zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich eingebunden ist, im Verhältnis zur Beschäftigung nebensächlich ist und daher insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint (vgl. BSG vom 3.2. 1994 zum Az. 12 RK 18/93 in SozR 3-240, § 14 Nr. 8, Seite 17)? Oder ist es für die Annahme eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses bereits ausreichend, wenn die aus dem Beschäftigungsverhältnis gewonnenen Kenntnisse für die selbständige Tätigkeit eingesetzt werden (vgl. BSG vom 26.3. 1998 zum Az. B 12 KR 17/97 R in SozR 3-240, § 14 Nr. 15, Seite 29)?".

    Entsprechende Darlegungen hat die Beigeladene zu 7. versäumt, obwohl hierzu auch deshalb besonderer Anlass bestand, weil sich das BSG im Urteil vom 26.3.1998 (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 15) ausdrücklich die zuvor ua im Urteil vom 3.2.1994 (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 8) entwickelten Rechtssätze zur Abgrenzung von einheitlichem Beschäftigungsverhältnis und gemischter Tätigkeit zu eigen gemacht hat (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 15 S 28 aE) , um anschließend die danach für die Annahme eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses notwendige Verbindung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung nach der Eigenart der damals vorliegenden selbstständigen Tätigkeit zu bestimmen.

  • BSG, 18.01.2018 - B 12 R 1/17 R

    Sozialversicherung - Arbeitsentgelt - Beitragspflicht - Zuwendung durch Dritten -

    Speziell im Zusammenhang mit der Zuwendung durch Dritte hat der Senat eine Zuordnung zum Arbeitsentgelt ua in folgenden Fällen bejaht: Zusätzliche Vergütungen an Stationsrechtsreferendare (BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 R 1/13 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 19) , Trinkgelder (BSG aaO RdNr 26) , von einem Autohersteller für einen Verbesserungsvorschlag an einen Beschäftigten eines Autohauses gezahlte Prämie (BSG Urteil vom 26.3.1998 - B 12 KR 17/97 R - SozR 3-2400 § 14 Nr. 15) und an Notariatsangestellte gezahlte Auflassungsgebühren (BSG Urteil vom 3.2.1994 - 12 RK 18/93 - SozR 3-2400 § 14 Nr. 8) .
  • BSG, 26.03.1998 - B 12 KR 17/97 R

    Technischer Verbesserungsvorschlag - Arbeitnehmererfindung - Prämie -

    Ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis wird von der Rechtsprechung angenommen, wenn eine selbständige Tätigkeit mit einer abhängigen Beschäftigung derart verbunden ist, daß sie nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden kann und insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 8).

    Soweit der Senat bei einer Notariatsgehilfin für die gleichzeitig ausgeübte Tätigkeit als Auffassungsbevollmächtigte eine zeitliche, inhaltliche und organisatorische Einbindung in die Beschäftigung als Notariatsgehilfin gefordert hat, um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis anzunehmen (vgl BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 8 S 17), beruhte dies auf der Eigenart der dort zu beurteilenden Tätigkeit.

  • BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 14/98 R

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - Abfindung - Einmalzahlung -

    Darüber hinaus hat der Senat Einnahmen als im Zusammenhang mit einer Beschäftigung erzielt und damit als Arbeitsentgelt angesehen, die aus einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen eines sog einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses zufließen (vgl BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 8 mwN; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 15).
  • LSG Hamburg, 28.11.2012 - L 2 R 16/10

    Sozialversicherung - Freie und Hansestadt Hamburg - alleinige Arbeitgeberin für

    Der Senat folgt mit dieser Beurteilung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu vergleichbaren Sachverhalten und führt diese fort (vgl BSG vom 29.8.1963 - 3 RK 86/59 = BSGE 20, 6 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO, vom 26.3.1998 - B 12 KR 17/97 R = SozR 3-2400 § 14 Nr. 15, vom 3.2.1994 - 12 RK 18/93 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 8, vom 11.3.1970 - 3 RK 40/67 = BSGE 31, 66 = SozR Nr. 10 zu § 1229 RVO, vom 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B, ferner das noch nicht im Volltext vorliegende Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R = SozR 4-2400 § 14 Nr. 16; in diesem Sinne auch LSG Erfurt vom 30.8.2005 - L 6 KR 718/03; zur Versicherungsfreiheit von Referendaren im Beamtenverhältnis auf Widerruf bereits BSG vom 31.5.1978 - 12 RK 48/76 = BSGE 46, 241 = SozR 2200 § 1229 Nr. 7; 12 RK 49/76 = BB 1978, 1418; 12 RK 25/77 = SozR 2200 § 1229 Nr. 8).

    Die vom erkennenden Senat in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2012 in Bezug genommenen Entscheidungen vom 29.08.1963 (3 RK 86/59, BSGE 20, 6, "Golflehrer-Fall"), 26.03.1998 (B 12 KR 17/97 R, MDR 1998, 975, "Verbesserungsprämien-Fall" ) und 03.02.1994 (12 RK 18/93, Breithaupt 1994, 798, "Notariatsangestellten-Fall") beträfen jeweils Sachverhalte, die mit dem vorliegenden nicht vergleichbar seien.

    Liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor, sind auch Zahlungen Dritter dem Arbeitgeber zuzurechnen und von ihm zu verbeitragen (s. die bereits oben zitierten Entscheidungen vom 29.08.1963 - 3 RK 86/59, BSGE 20, 6, , 26.03.1998 - B 12 KR 17/97 R, MDR 1998, 975, und 03.02.1994 - 12 RK 18/93, Breithaupt 1994, 798, , sowie das Urteil vom 11.03.1970 - 3 RK 40/67, BSGE 31, 66, den Beschluss vom 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B, Juris, sowie das noch nicht im Volltext vorliegende Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R ; in diesem Sinne auch Thüringer LSG, Urteil vom 30.08.2005 - L 6 KR 718/03, Juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.10.2016 - L 11 R 1032/16

    Sozialversicherungspflicht - Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH -

    Nach der Rechtsprechung des BSG sind Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber unabhängig von deren arbeitsvertraglicher Gestaltung sozialversicherungsrechtlich als einheitliche Beschäftigung zu werten, wenn eine selbstständige Tätigkeit mit einer abhängigen Beschäftigung derart verbunden ist, dass sie nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden kann und insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint (BSG 03.02.1994, 12 RK 18/93, SozR 3-2400 § 14 Nr. 8).
  • LSG Sachsen, 09.04.2014 - L 1 KR 62/09

    Beitragspflicht von Werbeprämien an Zeitungszusteller in der Sozialversicherung

    Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Annahme eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses lägen nicht vor (Hinweis auf BSG, Urteil vom 3. Februar 1994 - 12 RK 18/93).

    Nach der Rechtsprechung des BSG gehören zu den Einnahmen, die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung erzielt werden und damit zum Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV auch solche aus selbstständigen Tätigkeiten in einer so genannten einheitlichen Beschäftigung (siehe hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 12 R 1/11 R - juris Rn. 16; vgl. ferner BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R - juris Rn. 16, wonach engere Bindungen eine insgesamt abhängige Beschäftigung begründen können; zur Annahme eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses siehe außerdem BSG, Urteil vom 3. Februar 1994 - 12 RK 18/93 - juris Rn. 18, und BSG, Urteil vom 26. März 1998 - B 12 KR 17/97 R - juris Rn. 14 f.).

    Im Verhältnis zur Zustelltätigkeit ist die Werbetätigkeit als nebensächlich anzusehen (siehe zum Kriterium der Nebensächlichkeit BSG, Urteil vom 3. Februar 1994 - 12 RK 18/93 - juris Rn. 18).

  • BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 6/98 R

    Beitragspflicht - Abfindung - Arbeitsentgelt - Einmalzahlung - Änderungskündigung

    Darüber hinaus hat der Senat Einnahmen als im Zusammenhang mit einer Beschäftigung erzielt und damit als Arbeitsentgelt angesehen, die aus einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen eines sog einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses zufließen (vgl BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 8 mwN; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 15).
  • BSG, 03.12.2002 - B 2 U 23/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Witwenrente - Jahresarbeitsverdienst - Härte -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2018 - L 8 R 976/16

    Keine Versicherungspflicht bei der Erbringung von Akquiseleistungen für eine

  • BSG, 26.05.2004 - B 12 KR 2/03 R

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - Instrumentengeld für Orchestermusiker -

  • SG Stuttgart, 23.07.2018 - S 5 R 4999/16

    Sozialversicherungsfreiheit - geschäftsführender Direktor einer monistisch

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.05.2011 - L 1 KR 227/08

    Beschäftigung; Nebentätigkeit; Beitragspflicht

  • BSG, 26.05.2004 - B 12 KR 2/04 R

    Erstattung von Führerscheinkosten als Arbeitsentgelt

  • LSG Bayern, 31.07.2007 - L 5 KR 383/06

    Sozialversicherung - Vorliegen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses

  • SG Aachen, 03.11.2004 - S 11 RJ 11/03

    Rentenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2013 - L 1 KR 98/11

    Sozialversicherungrecht: Beitragspflicht aufgrund eines

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2018 - L 5 KR 293/17

    Erstattung gezahlter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

  • LSG Sachsen, 13.04.2005 - L 6 KN 72/04

    Berechnung der Rente wegen Berufskrankheit; Sonderzahlung des Arbeitgebers zum

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2007 - L 11 (8) R 66/06

    Sozialversicherung - Werbende Zeitungszusteller sind nichtselbstständig tätig

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2003 - L 16 KR 18/02

    Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2005 - L 11 (16) KR 46/02

    Krankenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.06.2020 - L 2 R 577/17
  • SG Duisburg, 07.02.2019 - S 10 R 276/15
  • SG Chemnitz, 05.11.2002 - S 13 KR 78/01
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