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   BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 17/98 R   

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https://dejure.org/1999,1044
BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 17/98 R (https://dejure.org/1999,1044)
BSG, Entscheidung vom 27.01.1999 - B 4 RA 17/98 R (https://dejure.org/1999,1044)
BSG, Entscheidung vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 17/98 R (https://dejure.org/1999,1044)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Anrechnung von steuerlichen Gewinnen auf Hinterbliebenenrenten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einkünfte aus selbständiger Arbeit - Große Witwenrente - Nachträgliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit - Anrechnung von Einkommen auf die Hinterbliebenenrente - Arbeitseinkommen - Eigenes Erwerbseinkommen - Erwerbsersatzeinkommen

  • Judicialis

    SGB IV § 15; ; GG Art 14; ; GG Art 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung von Arbeitseinkommen bei Hinterbliebenenrenten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 1999, 504
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 30.09.1997 - 4 RA 122/95

    Pachtzins - Arbeitseinkommen - Selbstständige Arbeit - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 17/98 R
    Als sozialversicherungsrechtlich beachtliche Einnahmearten wurden im Zusammenhang mit der Anrechnung eigenen Einkommens auf Renten nur solche aus selbständiger Tätigkeit und der Begriff des Arbeitseinkommens in § 15 SGB IV aF als nicht deckungsgleich mit demjenigen der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit iS von § 18 EStG angesehen; § 15 SGB IV aF erfaßte danach nur alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundene Einkunftsarten, also Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Tätigkeit sowie aus Land- und Forstwirtschaft, nicht dagegen - von Ausnahmen abgesehen - Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte iS von § 22 EStG (Urteil des Senats vom 30. September 1997 - 4 RA 122/95 - SozR 3-2400 § 15 Nr. 4 mwN).

    Mangels Vorliegens einer besonderen gesetzlichen Regelung wurde bei der Frage, ob Arbeitseinkommen iS von § 15 SGB IV aF vorliegt, eine strikte Bindung der Träger der Sozialversicherung an Entscheidungen und Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit iS einer Feststellungswirkung verneint (vgl Urteil des Senats vom 30. September 1997, BSG SozR 3-2400 § 15 Nr. 4 S 6/7; BSGE 45, 244, 245 = SozR 2200 § 1248 Nr. 19; BSG SozR 2200 § 18 Nr. 30).

  • BFH, 14.04.1966 - IV 335/65

    Bezüge, die die Witwe eines Arztes aus einem bei einer Kassenärztlichen

    Auszug aus BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 17/98 R
    Dementsprechend werden die Bezüge, die die Witwe eines Arztes aus einem bei einer Kassenärztlichen Vereinigung angesammelten Fonds erhält, als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit bewertet (BFHE 85, 442) und werden die an die Witwe eines selbständigen Handelsvertreters von einer Versicherungsgesellschaft gezahlten Versorgungsleistungen zu den nachträglichen Einkünften aus Gewerbebetrieb gerechnet und nicht zu den sonstigen Einkünften iS von § 22 Nr. 1 EStG (vgl BFHE 118, 572).
  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 17/98 R
    d) Die Klägerin hat der Sache nach mit ihren Forderungen gegen die F. KG und ihren Zahlungsansprüchen gegen die Beklagte zwei Rechtspositionen, die ihrer Art nach beide Unterhaltsersatzfunktion haben, während es bei § 18a Abs. 1 Nrn 1 und 2 SGB IV der Sache nach allein darum geht, dasjenige Einkommen zu erfassen, "das der Hinterbliebene aus dem Einsatz seiner Arbeitskraft erzielt" (so wörtlich und zutreffend BVerfGE 97, 271, 293 mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu den §§ 18a ff SGB IV in BT-Drucks 10/2677, S 43).
  • BFH, 30.03.1982 - III R 150/80

    Streikunterstützung - Entschädigung - Gewerkschaft

    Auszug aus BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 17/98 R
    Aus diesem systematischen Verhältnis zu § 2 Abs. 1 Satz 2 EStG und dem Wort "auch" in § 24 EStG ist zu entnehmen, daß die in der Vorschrift genannten Einnahmen aus steuerrechtlicher Sicht keine neue selbständige Einkunftsart bilden, sondern daß Ersatzeinnahmen unter dieselbe Einkunftsart fallen, zu der die ursprünglichen Einnahmen, wären sie erzielt worden, gehört hätten (vgl BFHE 135, 488; Seeger in: Schmidt, EStG, 17. Aufl 1998, § 24 Anm 1 RdNr 2; Stuhrmann in: Blümich, EStG-KStG-GewStG, Stand: Juni 1995, § 24 EStG RdNr 2 mwN).
  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 17/98 R
    Ein Zusammentreffen von Einkommen und Witwenrente liegt im Rechtssinne vor, wenn der Rentenberechtigte für denselben Zahlungszeitraum (dh bei Renten: für einen bestimmten Kalendermonat; vgl § 118 Abs. 1 SGB VI) gegen den Träger der Rentenversicherung aus seinem Renten(stamm)recht einen (Zahlungs-)Anspruch auf Rente hat und ihm für diesen Zeitraum außerdem ein Recht auf Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit zusteht (zur dogmatischen Figur der Anrechnung vgl eingehend Urteil des Senats vom 31. März 1998 - B 4 RA 49/96 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 30.01.1963 - 2 RU 35/60

    Widerspruch gegen eine Beitragsanforderung und Vorschussanforderung -

    Auszug aus BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 17/98 R
    Aus demselben Grund war das LSG nicht befugt, den während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid vom 12. August 1997 aufzuheben, der gemäß § 153 Abs. 1 iVm § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist und über den das LSG erstinstanzlich "auf Klage" zu entscheiden hatte (vgl BSGE 47, 241; BSGE 18, 231; Pawlak in: Hennig, SGG, § 96 RdNr 50; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 96 RdNr 7).
  • BFH, 25.03.1976 - IV R 174/73

    Versorgungsleistungen an die Witwe eines Versicherungsvertreters von der

    Auszug aus BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 17/98 R
    Dementsprechend werden die Bezüge, die die Witwe eines Arztes aus einem bei einer Kassenärztlichen Vereinigung angesammelten Fonds erhält, als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit bewertet (BFHE 85, 442) und werden die an die Witwe eines selbständigen Handelsvertreters von einer Versicherungsgesellschaft gezahlten Versorgungsleistungen zu den nachträglichen Einkünften aus Gewerbebetrieb gerechnet und nicht zu den sonstigen Einkünften iS von § 22 Nr. 1 EStG (vgl BFHE 118, 572).
  • BFH, 26.03.1987 - IV R 61/85

    Zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung einer Leibrente als Gegenleistung für

    Auszug aus BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 17/98 R
    Dies führt etwa dazu, daß die einem Rechtsanwalt für seine frühere Beratungstätigkeit bzw bei dessen Tod seiner Ehefrau zugesagte Leibrente zu den freiberuflichen Einkünften gerechnet wird, und zwar als solche aus einer ehemaligen Tätigkeit, wenn die Beratungstätigkeit nicht mehr ausgeübt wird (vgl BFHE 149, 563).
  • BSG, 05.12.1978 - 7 RAr 34/78

    Verfahrensgegenstand - Arbeitslosigkeit - Anschluß-Arbeitslosenhilfe -

    Auszug aus BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 17/98 R
    Aus demselben Grund war das LSG nicht befugt, den während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid vom 12. August 1997 aufzuheben, der gemäß § 153 Abs. 1 iVm § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist und über den das LSG erstinstanzlich "auf Klage" zu entscheiden hatte (vgl BSGE 47, 241; BSGE 18, 231; Pawlak in: Hennig, SGG, § 96 RdNr 50; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 96 RdNr 7).
  • BSG, 15.12.1977 - 11 RA 38/77

    Arbeitseinkommen - Einmann-GmbH - Einkünfte des Alleingesellschafters - Zu

    Auszug aus BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 17/98 R
    Mangels Vorliegens einer besonderen gesetzlichen Regelung wurde bei der Frage, ob Arbeitseinkommen iS von § 15 SGB IV aF vorliegt, eine strikte Bindung der Träger der Sozialversicherung an Entscheidungen und Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit iS einer Feststellungswirkung verneint (vgl Urteil des Senats vom 30. September 1997, BSG SozR 3-2400 § 15 Nr. 4 S 6/7; BSGE 45, 244, 245 = SozR 2200 § 1248 Nr. 19; BSG SozR 2200 § 18 Nr. 30).
  • BSG, 07.12.2000 - B 10 KR 3/99 R

    Berechnung des Gesamteinkommens nach § 16 SGB IV bei Einkünften aus

    Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, inwieweit bei der Gewinnermittlung steuerliche Vergünstigungen zu Buche geschlagen haben; vielmehr stellt § 15 Abs. 1 SGB IV nF allein auf die steuerrechtliche Behandlung ab (vgl das Senatsurteil vom 27. August 1998 - B 10 LW 8/97 R, Die Beiträge Beilage 1999, 195, 199; insoweit einschränkend für die Zuordnung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit BSG 4. Senat vom 27. Januar 1999, SozR 3-2400 § 15 Nr. 6).
  • BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 56/02 R

    Einkommensanrechnung auf Rente wegen Todes - Arbeitseinkommen - Einkünfte eines

    Im Widerspruchsverfahren berief sich der Kläger auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Januar 1999 (B 4 RA 17/98 R - SozR 3-2400 § 15 Nr. 6) und machte geltend, als Kommanditist der R. KG habe er kein Arbeitseinkommen auf Grund eigener Arbeitsleistung erzielt.

    Das Urteil des BSG vom 27. Januar 1999 (aaO) betreffe einen anderen Sachverhalt.

    Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) hat der Kläger vorgetragen, die Neuregelung des § 18a Abs. 2a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in Reaktion auf das Urteil des BSG vom 27. Januar 1999 (aaO) sei nicht anwendbar, da sie erst am 1. Januar 2002 in Kraft getreten sei.

    Das Gericht entnehme der Entscheidung des BSG vom 27. Januar 1999 (aaO) den Rechtssatz, dass die steuerrechtliche Beurteilung der Einnahmen des Klägers nichts daran ändere, dass der in § 15 SGB IV stets vorausgesetzte Tatbestand einer "selbständigen Tätigkeit" im Sinne einer aktiven Mitarbeit erfüllt sein müsse.

    Das Urteil des BSG vom 27. Januar 1999 (aaO) betreffe einen anders gelagerten Sachverhalt.

    Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI iVm § 15 Abs. 1 SGB IV. Nur Einkommen, das auf einer eigenen "selbständigen Tätigkeit" beruhe, könne im Anschluss an das Urteil des BSG vom 27. Januar 1999 (aaO) auf seine Witwerrente angerechnet werden.

    Die erstgenannte Entscheidung, die auch einen Kommanditisten betroffen habe, stehe im Widerspruch zum Urteil des BSG vom 27. Januar 1999 (aaO), die zweitgenannte sei nicht einschlägig, weil die Versicherte als Unternehmerin selbst tätig gewesen sei und persönlich gehaftet habe.

    Es handelt sich dabei um eine lediglich klarstellende Regelung in gezielter Reaktion auf das Urteil des 4. Senats vom 27. Januar 1999 (B 4 RA 17/98 R - SozR 3-2400 § 15 Nr. 6), das - und dies zeigt auch der jetzige Prozessverlauf - missverstanden werden kann (vgl auch die Befürchtungen in dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Beschluss des Fachausschusses für Versicherung und Rente des VDR vom 15. Februar 2000).

    Denn nach der Rechtsprechung des BSG setzt Arbeitseinkommen eine eigene Tätigkeit des Betroffenen voraus, so dass bei fehlender eigener Mitwirkung im Betrieb, wie beispielsweise bei Kommanditisten, Arbeitseinkommen nach § 15 nicht vorliegt (vgl BSG B 4 RA 17/98 R vom 27. Januar 1999).

    Indes ist dem Urteil des 4. Senats vom 27. Januar 1999 (aaO) nicht zu entnehmen, dass dieser entgegen dem Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung anderer Senate des BSG (vgl BSG Urteil vom 22. April 1986 - 12 RK 53/84 - SozR 2200 § 180 Nr. 30, Senatsurteil vom 9. September 1993 - 5 RJ 60/92 - BSGE 73, 77 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 9, Urteile vom 27. August 1998 - B 10 LW 8/97 R - veröffentlicht in JURIS, und vom 22. Mai 2003 - B 12 KR 13/02 R - BSGE 91, 83 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 2) die grundsätzliche Anlehnung des Begriffs des "Arbeitseinkommens aus selbständiger Tätigkeit" an die Systematik und Bewertung durch das Steuerrecht aufgegeben hätte, insbesondere nicht mit Blick auf die Tätigkeit eines Kommanditisten, der von der Finanzverwaltung als Mitunternehmer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG eingestuft wurde und dessen Gewinnanteile deshalb als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Einkommensteuer unterworfen wurden.

    Keinesfalls ist dem Urteil vom 27. Januar 1999 (aaO) deshalb zu entnehmen, dass ein Kommanditist, der keine über das HGB hinausgehenden Rechte hat und nicht "aktiv" in die laufenden Geschäfte der KG eingebunden ist, kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB IV erzielen würde.

  • BSG, 23.01.2008 - B 10 KR 1/07 R

    Krankenversicherung der Landwirte - Pflegeversicherung - Beitragsberechnung -

    Der Begriff des Arbeitseinkommens aus einer selbstständigen Tätigkeit iS des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist nicht deckungsgleich mit demjenigen der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit iS des § 18 EStG, vielmehr umfasst er, wie das BSG in ständiger Rechtsprechung aller mit dieser Frage befassten Senate (einschließlich des erkennenden Senats) entschieden hat (vgl BSG, Urteil vom 30.9.1997 - 4 RA 122/95, SozR 3-2400 § 15 Nr. 4 S 5 mwN; BSG, Urteil vom 27.1.1999 - B 4 RA 17/98 R, SozR 3-2400 § 15 Nr. 6 S 16 f mwN; BSG, Urteil vom 25.2.2004 - B 5 RJ 56/02 R, SozR 4-2400 § 15 Nr. 1 RdNr 10; BSG, Urteil vom 7.10.2004 - B 13 RJ 13/04 R, BSGE 93, 226 = SozR 4-2400 § 15 Nr. 2 jeweils RdNr 13; BSG, Urteil vom 17.2.2005 - B 13 RJ 43/03 R, BSGE 94, 174 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 5 jeweils RdNr 16; BSG, Urteil vom 30.3.2006 - B 10 KR 2/04 R, SozR 4-5420 § 2 Nr. 1 RdNr 27), alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten.

    Soweit der Kläger meint, der 4. und auch der 7a. Senat des BSG seien in ihren Urteilen vom 27.1.1999 (B 4 RA 17/98 R, SozR 3-2400 § 15 Nr. 6) und vom 5.9.2006 (B 7a AL 38/05 R, SozR 4-4300 § 141 Nr. 2) von dieser Rechtsprechung abgewichen, hat er diese Entscheidungen in ihren tragenden Gründen nicht zutreffend gewürdigt.

    c) Von den vorgenannten Entscheidungen des BSG weichen die Entscheidungen des 4. Senats vom 27.1.1999 (B 4 RA 17/98 R, SozR 3-2400 § 15 Nr. 6) und des 7a. Senats vom 5.9.2006 (B 7a AL 38/05 R, SozR 4-4300 § 141 Nr. 2) nicht ab.

    aa) Der 4. Senat ist in seinem Urteil vom 27.1.1999 (B 4 RA 17/98 R, SozR 3-2400 § 15 Nr. 6) allerdings davon ausgegangen, dass bei der Auslegung des sozialrechtlichen Begriffs "Arbeitseinkommen" iS des § 15 SGB IV nicht uneingeschränkt an das Einkommensteuerrecht angeknüpft werden kann, also die Qualifizierung bestimmter Einkünfte als Gewinn nicht in jedem Fall darüber entscheidet, ob von einer selbstständigen Tätigkeit und damit hieraus resultierender Einkünfte als Arbeitseinkommen auszugehen ist (aaO S 16 ff).

    Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die allgemeinen Ausführungen des 4. Senats so verstanden werden können, dass dieser generell nicht an die steuerrechtliche Bewertung bestimmter Einnahmen als Gewinn anknüpfen, sondern den Tatbestand einer eigenen selbstständigen Tätigkeit (und hieraus erzielter Einnahmen) ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Tatbestände an Hand sozialversicherungsrechtlicher Maßstäbe prüfen möchte (vgl BSG SozR 3-2400 § 15 Nr. 6 S 14 ff).

    bb) Auch wenn die Beklagte und das SG an Entscheidungen der Finanzverwaltung und der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit nicht iS einer Feststellungswirkung gebunden sind (vgl BSG, Urteil vom 30.9.1997 - 4 RA 122/95, SozR 3-2400 § 15 Nr. 4 S 6 f; BSG, Urteil vom 27.1.1999 -B 4 RA 17/98 R, SozR 3-2400 § 15 Nr. 6 S 16 mwN), so handelten sie doch rechtsfehlerfrei, wenn sie im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 20 Abs. 1 SGB X; § 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) und der Mitwirkungspflicht des Klägers (§ 21 Abs. 2 SGB X; § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG) die Feststellungen des zuständigen Finanzamts - modifiziert durch die Angaben des Klägers - zugrunde gelegt haben.

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