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   BSG, 08.04.1992 - 10 RAr 5/91   

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BSG, 08.04.1992 - 10 RAr 5/91 (https://dejure.org/1992,1180)
BSG, Entscheidung vom 08.04.1992 - 10 RAr 5/91 (https://dejure.org/1992,1180)
BSG, Entscheidung vom 08. April 1992 - 10 RAr 5/91 (https://dejure.org/1992,1180)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 70, 261
  • NZA 1992, 1008 (Ls.)
  • NZS 1992, 119
 
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Wird zitiert von ... (29)

  • BSG, 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R

    Nachversicherung - vorsätzliche Vorenthaltung der Beiträge durch Dienstherrn -

    Die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist auf Nebenforderungen setze zwar nicht voraus, dass die Nebenforderungen vorsätzlich vorenthalten worden seien; entscheidend sei vielmehr, ob dies auf die Beiträge selbst zutreffe (Hinweis auf BSG vom 8.4.1992, BSGE 70, 261 = SozR 3-2400 § 25 Nr. 4).

    Dies gilt auch für die auf die Nachversicherungsbeiträge entfallenden Nebenforderungen wie ua Säumniszuschläge (vgl BSG vom 8.4.1992, BSGE 70, 261, 264 = SozR 3-2400 § 25 Nr. 4; s auch die Legaldefinition der "Beitragsansprüche" in § 28e Abs. 4 SGB IV; anders zum "Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d" SGB IV, wie er von § 208 SGB III in Bezug genommen wird: BSG vom 14.9.2005, SozR 4-4300 § 208 Nr. 1).

  • BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 15/06 R

    Verjährung von Ansprüchen auf Beiträge - vorsätzlich vorenthaltene Beiträge -

    Die Frage der Verjährung ist im vorliegenden Fall anhand des § 25 SGB IV zu beurteilen, da im Jahre 1976 für Beitragsansprüche gemäß § 29 Reichsversicherungsordnung zumindest eine zweijährige Verjährungsfrist galt und diese Frist bei Inkrafttreten des SGB IV am 1. Juli 1977 noch nicht abgelaufen war (vgl BSGE 70, 261, 264 = SozR 3-2400 § 25 Nr. 4).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2016 - L 14 R 650/11

    Säumniszuschläge auf Nachversicherungsbeiträge; Geltendmachung durch

    Im Übrigen wäre im vorliegenden Rechtsstreit das Urteil des BSG vom 27.06.2012 (B 5 R 88/11 R, BSGE 111, 107 ff. = SozR 4 2600 § 233 Nr. 2) zu beachten und der Klägerin die Einrede der Verjährung auf den Beitragsanspruch wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben und damit als rechtsmißbräuchlich verwehrt; sei dem Beitragsschuldner die Einrede der Verjährung auf den Beitragsanspruch wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben verwehrt, gelte dies auch für den Säumniszuschlag, weil dieser das Schicksal der Hauptforderung teile (BSG, Urteil vom 08.04.1992, 10 RAr 5/91, SozR 3 2400 § 25 Nr. 4).

    Die Verjährungsvorschrift des § 25 SGB IV ist auf die auf Nachversicherungsbeiträge entfallenden Nebenforderungen, wie u.A. Säumniszuschläge, anwendbar (BSG, Urteile vom 08.04.1992, 10 RAr 5/91, BSGE 70, 261 (264) = SozR 3 2400 § 25 Nr. 4, und vom 17.04.2008, a.a.0.) und ein Beitragsschuldner kann sich grundsätzlich auch dann auf die Verjährung der Nebenforderung (= der Säumniszuschläge) berufen, wenn er die Hauptforderung, auch wenn diese zum Teil verjährt war, trotz Verjährung, wie hier, gänzlich geleistet hat, etwa - wie hier - aus Gründen der Fürsorgepflicht (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2008, a.a.O.).

    Diese Rechtsprechung hat der 13. Senat des BSG in seinem jüngst ergangenen Urteil vom 02.11.2015 bestätigt und ergänzt, dass in einer solchen Fallkonstellation hinsichtlich der Erhebung der Einrede der Verjährung in Bezug auf Säumniszuschläge (Nebenforderung) nichts anderes gelten könne (mit Hinweis auf die Senatsentscheidung vom 01.07.2010, B 13 R 67/09 R, a.a.O., Rdn. 32, zum Rechtsinstitut der Verwirkung), weil insoweit die Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderung teile (mit Hinweis auf das Urteil vom 08.04.1992, 10 RAr 5/91, a.a.O.); weiter hat der 13. Senat ausgeführt, dass dieses Ergebnis auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Senats vom 17.04.2008 (a.a.O.) stehe, wo er ausgeführt hatte, dass der Beitragsschuldner - trotz Verjährung - grundsätzlich berechtigt sei, auf die Hauptleistung zu zahlen, etwa weil er hierzu nach beamtenrechtlichen Grundsätzen verpflichtet sei, sich jedoch nur wegen einer Nebenforderung auf Verjährung berufen könne; denn der Senat habe in der vorgenannten Entscheidung mangels ausreichender Feststellungen der Vorinstanz die Rechtssache zurückverweisen müssen und habe nicht klären können, ob in dieser Sache Säumniszuschläge überhaupt zu erheben und bejahendenfalls, ob diese nicht bereits verjährt waren.

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