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   BSG, 11.09.1995 - 12 RK 9/95   

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https://dejure.org/1995,2322
BSG, 11.09.1995 - 12 RK 9/95 (https://dejure.org/1995,2322)
BSG, Entscheidung vom 11.09.1995 - 12 RK 9/95 (https://dejure.org/1995,2322)
BSG, Entscheidung vom 11. September 1995 - 12 RK 9/95 (https://dejure.org/1995,2322)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1996, 133 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 11.09.1995 - 12 RK 31/93

    Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden

    Auszug aus BSG, 11.09.1995 - 12 RK 9/95
    Der Senat hat mit Urteil vom 11. September 1995 (12 RK 31/93, zur Veröffentlichung bestimmt) im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung des BSG entschieden, daß eine von einem angeblichen Arbeitnehmer gegen seinen angeblichen Arbeitgeber erhobene Klage auf Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses unzulässig ist.

    Wer als Einzugsstelle zuständig ist, wenn die Beitragspflicht sowohl aufgrund eines behaupteten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als auch aufgrund der Gefangenschaft als solcher umstritten ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung (vgl. auch das erwähnte Urteil vom 11. September 1995 - 12 RK 31/93, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BSG, 07.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89

    Zeiten der Unterbrechung einer beitragspflichtigen Beschäftigung in der

    Auszug aus BSG, 11.09.1995 - 12 RK 9/95
    In der Sache hat es sich den Ausführungen des SG angeschlossen und zusätzlich ausgeführt: Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. November 1990 (SozR 3-4100 § 104 Nr. 4) gebiete es der allgemeine Gleichheitssatz nicht, Zeiten der Unterbrechung einer Beschäftigung in der Haftanstalt hinsichtlich der Erfüllung der Anwartschaft auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung genauso zu behandeln wie Zeiten eines freien Beschäftigungsverhältnisses, in denen vorübergehend kein Arbeitsentgelt gezahlt werde.
  • BSG, 23.09.2003 - B 12 RA 3/02 R

    Rentenversicherung - Entscheidung über Versicherungspflicht - Einzugsstelle -

    Er hat es als unzulässig angesehen, dass ein Arbeitnehmer unmittelbar gegen seinen angeblichen Arbeitgeber auf Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht oder auf Zahlung von Beiträgen (vgl BSG Urteil vom 22. Juni 1966 - 3 RK 103/63 - USK 6642 S 163) klagt oder dass Strafgefangene ein Bundesland auf Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen (BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 4 bis 6).

    Eine vor einer solchen Entscheidung gegen ein Bundesland oder den angeblichen Arbeitgeber gerichtete Klage auf Beitragszahlung ist unzulässig (vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 4 S 9 f für Strafgefangene; zur Unzulässigkeit der Klage eines Gefangenen gegen das Land als Arbeitgeber gerichteten Klage auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen auf Grund eines Berufsausbildungsverhältnisses vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 5 S 16, oder eines Beschäftigungsverhältnisses während des Maßregelvollzuges vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 6).

  • BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 22/02 R

    Krankenversicherung - Altersteilzeit - Freistellungsphase - entgeltliche

    Auch in einem derartigen Rechtsstreit des Klägers über den Inhalt eines unter Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses wäre allein die beklagte Krankenkasse passiv legitimiert (§ 55 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGG und hierzu BSG Urteil vom 22. Juni 1966, 3 RK 103/63, USK 6642 sowie Entscheidungen des Senats in SozR 3-2400 § 28h Nr. 4, 5, 6, 7 und SozR 4-2400 § 28h Nr. 1).
  • BSG, 23.09.2003 - B 12 P 2/02 R

    Private Pflegeversicherung - Rentenversicherungspflicht - nicht erwerbsmäßig

    Eine vor dieser Entscheidung gegen das Land oder den angeblichen Arbeitgeber gerichtete Klage auf Beitragszahlung ist unzulässig (vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 4 S 9 f für Strafgefangene; zur Unzulässigkeit der Klage eines Gefangenen gegen das Land als Arbeitgeber auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen auf Grund eines Berufsausbildungsverhältnisses vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 5 S 16, oder eines Beschäftigungsverhältnisses während des Maßregelvollzuges vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 6).
  • BSG, 23.09.2003 - B 12 RA 7/01 R

    Alleinige Zuständigkeit der Krankenkasse für die Entscheidung über

    Er hat es als unzulässig angesehen, dass ein Arbeitnehmer unmittelbar gegen seinen angeblichen Arbeitgeber auf Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht oder auf Zahlung von Beiträgen (vgl BSG Urteil vom 22. Juni 1966 - 3 RK 103/63 - USK 6642 S 163) klagt oder dass Strafgefangene ein Bundesland auf Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen (BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 4 bis 6).

    Eine vor einer solchen Entscheidung gegen ein Bundesland oder den angeblichen Arbeitgeber gerichtete Klage auf Beitragszahlung ist unzulässig (vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 4 S 9 f für Strafgefangene; zur Unzulässigkeit der Klage eines Gefangenen gegen das Land als Arbeitgeber gerichteten Klage auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen auf Grund eines Berufsausbildungsverhältnisses vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 5 S 16, oder eines Beschäftigungsverhältnisses während des Maßregelvollzuges vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 6).

  • BSG, 23.09.2003 - B 12 RA 5/02 R

    Alleinige Zuständigkeit der Krankenkasse für die Entscheidung über

    Er hat es als unzulässig angesehen, dass ein Arbeitnehmer unmittelbar gegen seinen angeblichen Arbeitgeber auf Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht oder auf Zahlung von Beiträgen (vgl BSG Urteil vom 22. Juni 1966 - 3 RK 103/63 - USK 6642 S 163) klagt oder dass Strafgefangene ein Bundesland auf Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen (BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 4 bis 6).

    Eine vor einer solchen Entscheidung gegen ein Bundesland oder den angeblichen Arbeitgeber gerichtete Klage auf Beitragszahlung ist unzulässig (vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 4 S 9 f für Strafgefangene; zur Unzulässigkeit der Klage eines Gefangenen gegen das Land als Arbeitgeber gerichteten Klage auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen auf Grund eines Berufsausbildungsverhältnisses vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 5 S 16, oder eines Beschäftigungsverhältnisses während des Maßregelvollzuges vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 6).

  • SG Stuttgart, 21.06.2005 - S 12 KR 7228/03

    Rentenversicherung - Gesetzgebungskompetenz des Bundes - Mitgliedschaft und

    Er habe es als unzulässig angesehen, dass ein Arbeitnehmer unmittelbar gegen seinen angeblichen Arbeitgeber auf Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht oder auf Zahlung von Beiträgen (vgl. BSG Urteil vom 22. Juni 1966 - 3 RK 103/63 - USK 6642 S 163) klage oder dass Strafgefangene ein Bundesland auf Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung in Anspruch nähmen (BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 4 bis 6).

    Eine vor einer solchen Entscheidung gegen ein Bundesland oder den angeblichen Arbeitgeber gerichtete Klage auf Beitragszahlung sei unzulässig (vgl. BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 4 S. 9 f. für Strafgefangene; zur Unzulässigkeit der Klage eines Gefangenen gegen das Land als Arbeitgeber gerichteten Klage auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen auf Grund eines Berufsausbildungsverhältnisses vgl. BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 5 S. 16, oder eines Beschäftigungsverhältnisses während des Maßregelvollzuges vgl. BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 6).

  • BSG, 11.09.1995 - 12 RK 31/93

    Entscheidung über Beitragszahlung von Strafgefangenen

    Bedenken dagegen ergeben sich jedoch daraus, daß jedenfalls dann, wenn es allein um die Beitragszahlung für einen Gefangenen nach § 168 Abs. 3a aF, Abs. 3 nF AFG geht, hierfür die BA als Einzugsstelle zuständig ist (Urteil vom 11. September 1995 - 12 RK 9/95, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • LAG Hamm, 19.11.2014 - 4 Sa 750/14

    Rechtsschutzinteresse; Altersteilzeit; Aufstockungsbeitrag;

    Eine von einem Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber erhobene Klage auf Feststellung von Versicherungs- und Beitragspflicht ist mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig (BSG, Urteil 11.09.1995 a.a.O.).

    Auch eine auf Entrichtung von Beiträgen gerichtete Leistungsklage des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber ist unzulässig; zu entscheiden hat allein die Beitragseinzugsstelle (Scheer in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 28h SGB IV Rn. 90; Kasseler Kommentar/Werhahn, § 28h SGB IV Rn. 7; BSG, Urteil vom 11.09.1995 - 12 RK 9/95 = SozR 3-2400 § 28h Nr. 4; BSG, Urteil vom 12.09.1995 - 12 RK 63/94 a.a.O.; BSG, Urteil vom 26.09.1996 - 12 RK 37/95).

  • LSG Bayern, 01.02.2007 - L 5 B 42/07

    Zulässigkeit einer Klage gegen gegen den angeblichen Arbeitgeber auf Feststellung

    Ein Klage- und damit auch ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren, das ein Arbeitnehmer unmittelbar gegen seinen angeblichen Arbeitgeber auf Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht oder auf Zahlung von Beiträgen betreibt, ist unzulässig (st. Rspr, vgl BSG Urteil vom 22. Juni 1966 - 3 RK 103/63 - USK 6642 S 163; BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 4 bis 6, BSG Urteil vom 23.9.2003 - B 12 RA 3/02 R).

    Eine vor einer solchen Entscheidung gegen den angeblichen Arbeitgeber gerichtete Klage auf Beitragszahlung ist unzulässig (vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 4 S 9 f).

  • BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 74/01 B

    Sozialversicherungspflicht von Strafgefangenen

    Dieses Begehren blieb erfolglos (Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. September 1995 - 12 RK 9/95 -).
  • LAG Hamm, 07.01.2014 - 9 Sa 1393/13

    Zur Zulässigkeit einer Klage auf Abführung des Aufstockungsbeitrags

  • BSG, 24.11.1998 - B 1 A 1/97 R

    Aufsichtsbehörde - Befugnis - Aufsichtsanordnung - Beitragsbemessung -

  • LSG Hamburg, 26.09.2013 - L 1 KR 51/12
  • LSG Baden-Württemberg, 22.11.2017 - L 5 KR 1063/17
  • LSG Bayern, 13.04.2007 - L 5 KR 251/06

    Feststellung des Weiterbestehens eines sozialversicherungspflichtigen

  • LSG Baden-Württemberg, 27.09.2017 - L 5 KR 3889/16
  • LSG Baden-Württemberg, 04.09.2009 - L 4 KR 1035/08
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