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   BSG, 12.09.1995 - 12 RK 63/94   

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BSG, 12.09.1995 - 12 RK 63/94 (https://dejure.org/1995,2013)
BSG, Entscheidung vom 12.09.1995 - 12 RK 63/94 (https://dejure.org/1995,2013)
BSG, Entscheidung vom 12. September 1995 - 12 RK 63/94 (https://dejure.org/1995,2013)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1996, 126 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 11.09.1995 - 12 RK 31/93

    Entscheidung über Beitragszahlung von Strafgefangenen

    Auszug aus BSG, 12.09.1995 - 12 RK 63/94
    Hieran wird festgehalten (ebenso Urteil vom 11. September 1995 - 12 RK 31/93, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BSG, 22.06.1966 - 3 RK 103/63

    Versicherungspflicht - Stundenlohnbuchhalter

    Auszug aus BSG, 12.09.1995 - 12 RK 63/94
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 22. Juni 1966 - 3 RK 103/63 (USK 6642) entschieden, daß die von einem nach seinem Vorbringen als Arbeitnehmer Versicherten gegen seinen angeblichen Arbeitgeber erhobene Klage auf Feststellung der Versicherungspflicht unzulässig ist, weil zunächst ein Bescheid der Einzugsstelle ergehen müsse.
  • BSG, 29.04.1976 - 3 RK 66/75

    Beitragspflicht zur Krankenversicherung und Rentenversicherung für Aushilfskräfte

    Auszug aus BSG, 12.09.1995 - 12 RK 63/94
    Ihm sind trotz seiner Indienstnahme für die Belange der Sozialversicherung nicht die Aufgaben der Einzugsstelle übertragen (vgl. BSGE 41, 297 = SozR 2200 § 1399 Nr. 4).
  • BSG, 23.09.2003 - B 12 RA 3/02 R

    Rentenversicherung - Entscheidung über Versicherungspflicht - Einzugsstelle -

    Eine vor einer solchen Entscheidung gegen ein Bundesland oder den angeblichen Arbeitgeber gerichtete Klage auf Beitragszahlung ist unzulässig (vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 4 S 9 f für Strafgefangene; zur Unzulässigkeit der Klage eines Gefangenen gegen das Land als Arbeitgeber gerichteten Klage auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen auf Grund eines Berufsausbildungsverhältnisses vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 5 S 16, oder eines Beschäftigungsverhältnisses während des Maßregelvollzuges vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 6).

    d) Auch bei Leistungsklagen und Klagen von Beschäftigten auf Feststellung der Versicherungspflicht gegen einen angeblichen Arbeitgeber hat der Senat die Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 75 Abs. 5 SGG gegenüber den beigeladenen Versicherungsträgern nicht erwogen, auch dann nicht, wenn die Einzugsstelle beigeladen war (so in BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 5 und 6).

  • BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 17/16 R

    Beitragsbemessung für einen Schauspieler auf der Grundlage eines

    Bleibt dieses Verfahren erfolglos, kann der Beschäftigte sodann in einem Rechtsstreit vor den Sozialgerichten die Verpflichtung der Einzugsstelle zu einem entsprechenden Beitragseinzug gerichtlich klären lassen (vgl BSG Urteil vom 12.9.1995 - 12 RK 63/94 - SozR 3-2400 § 28h Nr. 5; BSG Urteil vom 26.9.1996 - 12 RK 37/95 - SozR 3-2400 § 28h Nr. 7) .
  • BSG, 01.07.1999 - B 12 KR 2/99 R

    Rentenversicherungspflicht - Einstrahlung - Bank mit Auslandssitz - Entsendung -

    Daß die Einzugsstelle, die Bescheid und Widerspruchsbescheid erlassen hatte, in einem anschließenden Prozeß weiterhin "Partei" ist, brauchte als selbstverständlich im Gesetz nicht mehr erwähnt zu werden und ist in der Rechtsprechung ohne weiteres angenommen worden (zB BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 5 S 15, Nr. 6 S 19, Nr. 7 S 24).
  • BSG, 23.09.2003 - B 12 RA 7/01 R

    Alleinige Zuständigkeit der Krankenkasse für die Entscheidung über

    Eine vor einer solchen Entscheidung gegen ein Bundesland oder den angeblichen Arbeitgeber gerichtete Klage auf Beitragszahlung ist unzulässig (vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 4 S 9 f für Strafgefangene; zur Unzulässigkeit der Klage eines Gefangenen gegen das Land als Arbeitgeber gerichteten Klage auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen auf Grund eines Berufsausbildungsverhältnisses vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 5 S 16, oder eines Beschäftigungsverhältnisses während des Maßregelvollzuges vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 6).

    d) Auch bei Leistungsklagen und Klagen von Beschäftigten auf Feststellung der Versicherungspflicht gegen einen angeblichen Arbeitgeber hat der Senat die Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 75 Abs. 5 SGG gegenüber den beigeladenen Versicherungsträgern nicht erwogen, auch dann nicht, wenn die Einzugsstelle beigeladen war (so in BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 5 und 6).

  • BSG, 23.09.2003 - B 12 P 2/02 R

    Private Pflegeversicherung - Rentenversicherungspflicht - nicht erwerbsmäßig

    Eine vor dieser Entscheidung gegen das Land oder den angeblichen Arbeitgeber gerichtete Klage auf Beitragszahlung ist unzulässig (vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 4 S 9 f für Strafgefangene; zur Unzulässigkeit der Klage eines Gefangenen gegen das Land als Arbeitgeber auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen auf Grund eines Berufsausbildungsverhältnisses vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 5 S 16, oder eines Beschäftigungsverhältnisses während des Maßregelvollzuges vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 6).
  • BSG, 23.09.2003 - B 12 RA 5/02 R

    Alleinige Zuständigkeit der Krankenkasse für die Entscheidung über

    Eine vor einer solchen Entscheidung gegen ein Bundesland oder den angeblichen Arbeitgeber gerichtete Klage auf Beitragszahlung ist unzulässig (vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 4 S 9 f für Strafgefangene; zur Unzulässigkeit der Klage eines Gefangenen gegen das Land als Arbeitgeber gerichteten Klage auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen auf Grund eines Berufsausbildungsverhältnisses vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 5 S 16, oder eines Beschäftigungsverhältnisses während des Maßregelvollzuges vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 6).

    d) Auch bei Leistungsklagen und Klagen von Beschäftigten auf Feststellung der Versicherungspflicht gegen einen angeblichen Arbeitgeber hat der Senat die Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 75 Abs. 5 SGG gegenüber den beigeladenen Versicherungsträgern nicht erwogen, auch dann nicht, wenn die Einzugsstelle beigeladen war (so in BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 5 und 6).

  • BSG, 25.03.2004 - B 12 AL 5/03 R

    Bundesagentur für Arbeit - Leistungsnachweis - Entgeltbescheinigung -

    Damit gilt grundsätzlich nichts anderes als für Arbeitnehmer, die den Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen und deren Höhe ebenfalls nicht mit ihrem Arbeitgeber, sondern zulässig allein mit der in diesen Fällen zuständigen Einzugsstelle auszutragen haben (vgl hierzu die Entscheidung des Senats in SozR 3-2400 § 28h Nr. 5 mwN).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.09.2017 - L 5 KR 3889/16
    Eine Entscheidung der Gerichte zur Versicherungs- und Beitragspflicht sowie zur Beitragszahlungspflicht allein auf eine Feststellungsklage zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hin würde außerdem das gesetzlich vorgeschriebene Verwaltungsverfahren vor der Einzugsstelle umgehen, weshalb es insoweit am Feststellungsinteresse i.S.d. § 55 Abs. 1, 2 Sozialgerichtgesetz (SGG) fehle (vgl. BSG, Urteil vom 12.09.1995, - 12 RK 63/94 -, in juris).

    Solange bei einem Streit über die Versicherungs- und Beitragspflicht eine Entscheidung der Einzugsstelle nicht vorliege, fehle für eine gegen den Arbeitgeber gerichtete Klage auf Beitragsentrichtung das Rechtsschutzinteresse (vgl. BSG, Urteil vom 12.09.1995, - 12 RK 63/94 -, in juris).

    Die Klägerin könne nur von der Einzugsstelle die Festsetzung und Beitreibung der Beiträge verlangen (§ 28h Abs. 1 Satz 1 SGB IV, zuvor § 1399 Abs. 1 RVO; vgl. BSG, Urteil vom 12.09.1995, - 12 RK 63/94 - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.09.2015, - L 8 R 1116/13 -, beide in juris).

  • SG Stuttgart, 21.06.2005 - S 12 KR 7228/03

    Rentenversicherung - Gesetzgebungskompetenz des Bundes - Mitgliedschaft und

    Eine vor einer solchen Entscheidung gegen ein Bundesland oder den angeblichen Arbeitgeber gerichtete Klage auf Beitragszahlung sei unzulässig (vgl. BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 4 S. 9 f. für Strafgefangene; zur Unzulässigkeit der Klage eines Gefangenen gegen das Land als Arbeitgeber gerichteten Klage auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen auf Grund eines Berufsausbildungsverhältnisses vgl. BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 5 S. 16, oder eines Beschäftigungsverhältnisses während des Maßregelvollzuges vgl. BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 6).

    Auch bei Leistungsklagen und Klagen von Beschäftigten auf Feststellung der Versicherungspflicht gegen einen angeblichen Arbeitgeber habe der Senat die Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 75 Abs. 5 SGG gegenüber den beigeladenen Versicherungsträgern nicht erwogen, auch dann nicht, wenn die Einzugsstelle beigeladen gewesen sei (so in BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 5 und 6).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.11.2017 - L 5 KR 1063/17
    Das Verwaltungsverfahren kann durch einen Antrag des Arbeitnehmers eingeleitet werden (vgl. BSG, Urteile vom 11.09.1995, - 12 RK 9/95 -, - 12 RK 63/94 - und - 12 RK 31/93 - vom 26.09.1996, - 12 RK 37/95 - vom 23.09.2003, - B 12 RA 3/02 R - auch Bayerisches LSG, Urteil vom 13.04.2007, - L 5 KR 251/06 - , alle in juris).

    Unter diesen Umständen ist für eine Klage des angeblichen Arbeitnehmers gegen seinen "Arbeitgeber" auf Feststellung ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 55 Abs. 1, 2 SGG nicht gegeben (vgl. BSG, Urteil vom 12.09.1995, - 12 RK 63/94 -, in juris).

    Solange bei Streit um die Versicherungs- und Beitragspflicht eine positive Entscheidung nicht vorliegt, fehlt für eine gegen den angeblichen Arbeitgeber gerichtete Klage auf Beitragsentrichtung das Rechtschutzbedürfnis, und zwar aus den gleichen Gründen, die zur Unzulässigkeit der Feststellungsklage führen (BSG, Urteil vom 12.09.1995, - 12 RK 63/94 - , in juris).

  • LAG Hamm, 19.11.2014 - 4 Sa 750/14

    Rechtsschutzinteresse; Altersteilzeit; Aufstockungsbeitrag;

  • BSG, 26.01.2005 - B 12 AL 2/04 R

    Feststellung beitragspflichtiger Einnahmen durch den meldepflichtigen

  • BSG, 12.05.1998 - B 5 RJ 6/98 R

    Rechtsweg für Anspruch auf Altersruhegeld wegen in Strafhaft geleisteter Arbeit -

  • LAG Hamm, 07.01.2014 - 9 Sa 1393/13

    Zur Zulässigkeit einer Klage auf Abführung des Aufstockungsbeitrags

  • SG Dresden, 26.07.2010 - S 37 R 1763/06

    Träger der Rentenversicherung als zuständiger Entscheidungsträger über die

  • LSG Baden-Württemberg, 19.01.2021 - L 11 KR 4054/20

    Krankenversicherung - auf eigenen Antrag hin freiwillig Versicherte -

  • LSG Hamburg, 30.10.2012 - L 4 AS 167/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2020 - L 11 AS 1087/17
  • LSG Baden-Württemberg, 04.09.2009 - L 4 KR 1035/08
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