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   BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R   

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BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R (https://dejure.org/1999,538)
BSG, Entscheidung vom 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R (https://dejure.org/1999,538)
BSG, Entscheidung vom 16. Juni 1999 - B 1 KR 5/98 R (https://dejure.org/1999,538)
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Zahnarztbehandlung der Besucher aus Spanien

§ 3 Nr. SGB IV, Art. 28, 31, 36 EWGVO 1408/71, kein Verlust der Stellung als Versicherter in der deutschen Krankenversicherung durch Wohnsitzverlegung innerhalb der EU

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    KVdR - Versicherungsverhältnis - Mitgliedschaftsverhältnis - Territorialitätsprinzip - Wohnsitzprinzip - Versicherungslast - Kostenlast - Leistungsaushilfe - Sachleistung - Wohnsitz - EU - EU-Mitgliedstaat - Spanien - vorübergehender Deutschlandaufenthalt - Rente - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rentner - EU - Wohnsitz - Gesetzliche Krankenkasse - Behandlung - Kostenübernahme - Spanien - Zahnersatz

  • Judicialis

    EWGV 1408/71 Art 21; ; EWGV 1408/71 Art 31

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Weiterbestand der KVdR bei Wohnsitzverlegung in EU-Mitgliedstaat, Leistungansprüche bei vorübergehendem Deutschlandaufenthalt nach deutschem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 84, 98
  • NJW 2001, 915
  • NZS 2000, 245 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 16.01.1992 - C-57/90

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R
    Der Senat braucht nicht abschließend zu klären, ob daraus ein entsprechender ungeschriebener Grundsatz des Gemeinschaftsrechts abzuleiten ist, wie das in der abschließenden Stellungnahme des Generalanwalts in der Rechtssache Kommission/Frankreich (C-57/90) vertreten wird (EuGHE 1992, I-86 RdNr 10 ff; siehe auch Art. 25a EWGV 1408/71 in der Fassung vom 22. Dezember 1995 - ABl L 335/1).

    Der EuGH brauchte über die vom Generalanwalt in der erwähnten Rechtssache aufgeworfene Rechtsfrage nicht zu entscheiden, weil Art. 33 EWGV 1408/71 nach seiner Auffassung auf die dort betroffenen tarifvertraglich oder betrieblich vereinbarten Versorgungsbezüge nicht anzuwenden ist, so daß die Mitgliedstaaten an der Einführung entsprechender Beitragspflichten auch dann nicht gehindert sind, wenn sie für den Krankenversicherungsschutz des Empfängers nicht aufkommen (EuGHE 1992, I-75 = SozR 3-6050 Art. 13 Nr. 5; zur dadurch möglichen Diskriminierung wegen doppelter Inanspruchnahme: Vorlagebeschluß des 8. Senats des BSG vom 13. Mai 1998 - B 8 KN 17/96 R).

  • BSG, 24.09.1996 - 1 RK 26/95

    Zuschuß zur Zahnersatzbehandlung ohne vorherige Genehmigung, Zurückverweisung der

    Auszug aus BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R
    Nach Zurückverweisung durch den Senat (Urteil vom 24. September 1996 - 1 RK 26/95 = BSG SozR 3-2500 § 30 Nr. 8) hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 12. Februar 1998 das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte dem Grunde nach verurteilt, die Kosten der streitigen zahnprothetischen Versorgung der Kläger in Deutschland zu erstatten.

    Werden Vorschriften nicht eingehalten, die wie beim Verfahren der vorherigen Genehmigung eines Heil- und Kostenplans dazu dienen sollen, das Verhalten des Vertrags(zahn)arztes zu steuern, werden dadurch die Ansprüche des Versicherten gegen die Krankenkasse nur dann berührt, wenn dem Versicherten bewußt sein muß, daß er eine außerhalb des gesetzlichen Rahmens liegende Leistung bekommt (vgl Senatsurteil in diesem Rechtsstreit vom 24. September 1996, BSG SozR 3-2500 § 30 Nr. 8 S 33 f).

  • BSG, 13.05.1998 - B 8 KN 17/96 R

    KVdR - Beitragsbemessung - Beitrag von französischer Zusatzrente - ARCOM

    Auszug aus BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R
    Der EuGH brauchte über die vom Generalanwalt in der erwähnten Rechtssache aufgeworfene Rechtsfrage nicht zu entscheiden, weil Art. 33 EWGV 1408/71 nach seiner Auffassung auf die dort betroffenen tarifvertraglich oder betrieblich vereinbarten Versorgungsbezüge nicht anzuwenden ist, so daß die Mitgliedstaaten an der Einführung entsprechender Beitragspflichten auch dann nicht gehindert sind, wenn sie für den Krankenversicherungsschutz des Empfängers nicht aufkommen (EuGHE 1992, I-75 = SozR 3-6050 Art. 13 Nr. 5; zur dadurch möglichen Diskriminierung wegen doppelter Inanspruchnahme: Vorlagebeschluß des 8. Senats des BSG vom 13. Mai 1998 - B 8 KN 17/96 R).
  • BSG, 23.08.1967 - 3 RK 55/66

    Beitragszuschuss der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für eine in den

    Auszug aus BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R
    Außerdem wurde auf spezielle Ausschlußvorschriften hingewiesen (§ 20 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung der Rentner vom 4. November 1941, RGBl I 689, später Art. 3 § 5 Abs. 2 Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967, BGBl I 1259) und so der Schluß zumindest nahegelegt, ohne eigens getroffene Regelungen sei der krankenversicherungsrechtliche Status von Beziehern einer deutschen Rente im Ausland wie derjenige von Inlandsrentnern zu beurteilen (vgl die Darstellung in den Urteilen des 3. Senats des BSG vom 23. August 1967 in BSGE 27, 129 = SozR Nr. 15 zu § 381 RVO mwN zu Meinungen in der Literatur und vom 28. August 1970 in BSGE 31, 288 = SozR Nr. 24 zu § 381 RVO).
  • BSG, 25.10.1995 - 3 RK 11/94

    Künstlersozialversicherungsabgabe bei ausländischen Künstlern

    Auszug aus BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R
    Ob dieses Ergebnis aus einer eingeschränkten Zielsetzung des § 3 Nr. 2 SGB IV abzuleiten ist, lediglich Doppelbelastungen des Versicherten mit Sozialversicherungsabgaben zu vermeiden (so wohl der 3. Senat des BSG in SozR 3-5425 § 25 Nr. 7 S 34), wie sie auch Art. 33 Abs. 1 EWGV 1408/71 zugrunde liegt, oder ob es eher mit der fehlenden Rechtfertigung für einen beitragsfreien Versicherungsschutz oder schließlich mit der im Hinblick auf die Abhängigkeit vom Rentenbezug immer noch zu beobachtenden Nähe der KVdR zum Leistungsrecht zu begründen ist, braucht hier nicht festgelegt zu werden, weil es darauf nicht ankommt.
  • BSG, 28.08.1970 - 3 RK 94/69
    Auszug aus BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R
    Außerdem wurde auf spezielle Ausschlußvorschriften hingewiesen (§ 20 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung der Rentner vom 4. November 1941, RGBl I 689, später Art. 3 § 5 Abs. 2 Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967, BGBl I 1259) und so der Schluß zumindest nahegelegt, ohne eigens getroffene Regelungen sei der krankenversicherungsrechtliche Status von Beziehern einer deutschen Rente im Ausland wie derjenige von Inlandsrentnern zu beurteilen (vgl die Darstellung in den Urteilen des 3. Senats des BSG vom 23. August 1967 in BSGE 27, 129 = SozR Nr. 15 zu § 381 RVO mwN zu Meinungen in der Literatur und vom 28. August 1970 in BSGE 31, 288 = SozR Nr. 24 zu § 381 RVO).
  • BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 64/92

    Auslandsrente - Italien - Altersruhegeld

    Auszug aus BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R
    Wo das deutsche Sozialversicherungsrecht ausdrücklich Bezüge zu ausländischen Rechtsordnungen herstellt - etwa bei der Berücksichtigung von ausländischen Einkünften - wird ebenfalls nicht an den deutschen Rechtsbegriff, sondern an die inhaltliche Vergleichbarkeit angeknüpft (vgl § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V; § 229 Abs. 1 Satz 2 SGB V - dazu: BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 9 mwN; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 118 Nr. 4 zum früheren § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG).
  • EuGH, 31.05.1979 - 182/78

    Pierik

    Auszug aus BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R
    Aufgrund der Bestimmungen der EWGV 1408/71 hat er für sich und seine Ehefrau in allen Mitgliedstaaten der EU einen vollen Krankenversicherungsschutz, der alle Sachleistungen am Wohnort, zumindest die unverzüglich notwendigen Leistungen am Ort eines vorübergehenden Aufenthalts und - jedenfalls nach Genehmigung - eine am Wohnort nicht verfügbare Auslandsbehandlung sowie gegebenenfalls auch Geldleistungen umfaßt (vgl Art. 22, 31 EWGV 1408/71 iVm EuGHE 1979, 1977 = SozR 6050 Art. 22 Nr. 4).
  • BSG, 30.03.1995 - 12 RK 45/93
    Auszug aus BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R
    Wo das deutsche Sozialversicherungsrecht ausdrücklich Bezüge zu ausländischen Rechtsordnungen herstellt - etwa bei der Berücksichtigung von ausländischen Einkünften - wird ebenfalls nicht an den deutschen Rechtsbegriff, sondern an die inhaltliche Vergleichbarkeit angeknüpft (vgl § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V; § 229 Abs. 1 Satz 2 SGB V - dazu: BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 9 mwN; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 118 Nr. 4 zum früheren § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG).
  • BSG, 05.07.2005 - B 1 KR 4/04 R

    Krankenversicherung - KVdR-Versicherter mit Wohnort in einem anderen

    Insbesondere sei der Kläger trotz seines Wohnsitzes in Frankreich "Versicherter" iS der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 24. September 1996, 1 RK 26/95, SozR 3-2500 § 30 Nr. 8 und vom 16. Juni 1999, B 1 KR 5/98 R, BSGE 84, 98 = SozR 3-2400 § 3 Nr. 6).

    Werden Krankenversicherungsleistungen während eines vorübergehenden Deutschlandaufenthalts erforderlich, richtet sich deren geschuldeter Umfang nach deutschem Recht (vgl BSG, Urteil vom 16. Juni 1999, B 1 KR 5/98 R, BSGE 84, 98, 99 und LS = SozR 3-2400 § 3 Nr. 6).

    Die Mitgliedschaft bildet ihrerseits die Grundlage für gegenseitige Rechte und Pflichten: tägliche Beitragspflicht nach § 223 Abs. 1 SGB V und Leistungsanspruch im Krankheitsfall für das Mitglied und seine Familienangehörigen (Gegenschluss aus § 19 Abs. 1 SGB V; zur Familienversicherung § 10 SGB V; vgl Senat, BSGE 84, 98, 99 f = SozR aaO).

    Zwar bewirkt allein aus der Sicht des deutschen Rechts die Aufgabe des Wohnsitzes im Inland, dass die Mitgliedschaft in der KVdR endet (vgl § 3 Nr. 2 SGB IV; Senat, BSGE 84, 98, 100 = SozR aaO; zum Vorrang der Regelung vor § 30 SGB I vgl § 37 SGB I).

    Der durch die Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts begründete Versicherungsschutz erfüllt indessen die wesentlichen Merkmale eines Versicherungsverhältnisses iS des deutschen Rechts (vgl Senat, BSGE 84, 98, 101 = SozR aaO).

    Für ein Versicherungsverhältnis zur deutschen zuständigen Krankenkasse liegt - wie der Senat bereits früher angeführt hat (vgl BSGE 84, 98, 102 ff = SozR aaO) - die Wurzel des Versicherungsschutzes unter Würdigung von Art. 28 Abs. 1 EWGV 1408/71 im deutschen Recht.

    Dieses Ergebnis wird, wie der Senat (vgl BSGE 84, 98, 105 ff = SozR aaO) ebenfalls ausgeführt hat, durch die Rechtsentwicklung im Bereich der KVdR und des § 3 Nr. 2 SGB IV bestätigt: Der leistungsrechtliche Einschlag des von der Rentenversicherung zu tragenden KVdR-Beitrags war Grund für die vor Inkrafttreten des § 3 Nr. 2 SGB V zum 1. Juli 1977 einhellige Auffassung, die Beitragspflicht für Rentner mit Wohnsitz im Ausland hänge außer vom Rentenbezug lediglich davon ab, ob dem Rentner von einer inländischen Krankenkasse unmittelbar oder mittelbar auf dem Wege der Aushilfe durch eine ausländische Kasse Leistungen zu gewähren seien.

    Da auch die Beitragspflicht der Rentenversicherung zu Gunsten von Auslandsrentnern mit Leistungsansprüchen auf Kosten einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse aber ein wesentliches Argument dafür war, dass das BSG einen rentenversicherungsrechtlichen Anspruch auf Beitragszuschuss zu Gunsten der privat oder freiwillig versicherten Rentner im Ausland bejaht hat und da der Schluss zumindest nahe gelegen hat, ohne eigens getroffene Regelungen sei der krankenversicherungsrechtliche Status von Beziehern einer deutschen Rente im Ausland wie derjenige von den Inlandsrentnern zu beurteilen (vgl Urteile des 3. Senats des BSG vom 23. August 1967 in BSGE 27, 129 = SozR Nr. 15 zu § 381 RVO mwN und vom 28. August 1970, BSGE 31, 288 = SozR Nr. 24 zu § 381 RVO), konnte sich im Lichte dieser Erwägungen die Kodifikation des sozialversicherungsrechtlichen Territorialitätsprinzips in § 3 SGB IV zum 1. Juli 1977 auf die Krankenversicherung von Auslandsrentnern nicht auswirken (vgl insgesamt Senat, BSGE 84, 98, 105 f = SozR aaO).

    Die Erwägungen des Senats in seinem Urteil vom 16. Juni 1999 (BSGE 84, 98 ff, insbesondere 107 = SozR aaO) widersprechen dieser Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. Juli 2003, aaO) indessen nicht.

    Werden durch die Auslegung des gemeinschaftsrechtlich geprägten nationalen Leistungsrechts besondere Belastungen begründet, denen der vorgesehene Lastenausgleich nicht gerecht wird, ist es infolgedessen Sache der betroffenen Mitgliedstaaten, durch Vereinbarungen das Erstattungsrecht dem Leistungsrecht anzupassen; soweit dies möglich ist, besteht kein Anlass, bei der Auslegung von Leistungsvorschriften auf die Erstattungsvorschriften Rücksicht zu nehmen (vgl Senat, BSGE 84, 98, 107 = SozR aaO).

    In Kenntnis der Rechtsprechung des BSG (BSGE 84, 98 ff = SozR aaO) hat es der Gesetzgeber vielmehr trotz grundlegender Umgestaltung des Leistungsrechts im Übrigen bei der bisherigen Regelung in den §§ 3 und 6 SGB IV belassen.

  • BSG, 05.07.2005 - B 1 KR 2/04 R

    Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner bei Wohnort in einem

    Es hat ua ausgeführt, das Feststellungsbegehren sei zulässig und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 24. September 1996 - 1 RK 26/95 - SozR 3-2500 § 30 Nr. 8 und vom 16. Juni 1999 - B 1 KR 5/98 R -, BSGE 84, 98 = SozR 3-2400 § 3 Nr. 6) begründet (Urteil vom 3. September 2003).

    Werden Krankenversicherungsleistungen während eines vorübergehenden Deutschlandaufenthalts erforderlich, richtet sich deren geschuldeter Umfang nach deutschem Recht (vgl BSG, Urteil vom 16. Juni 1999, B 1 KR 5/98 R, BSGE 84, 98, 99 und LS = SozR 3-2400 § 3 Nr. 6).

    Die Mitgliedschaft bildet ihrerseits die Grundlage für gegenseitige Rechte und Pflichten: tägliche Beitragspflicht nach § 223 Abs. 1 SGB V und Leistungsanspruch im Krankheitsfall für das Mitglied und seine Familienangehörigen (Gegenschluss aus § 19 Abs. 1 SGB V; zur Familienversicherung § 10 SGB V; vgl Senat, Urteil vom 16. Juni 1999, B 1 KR 5/98 R, BSGE 84, 98, 99 f = SozR 3-2400 § 3 Nr. 6).

    Zwar bewirkt allein aus der Sicht des deutschen Rechts die Aufgabe des Wohnsitzes im Inland, dass die Mitgliedschaft in der KVdR endet (vgl § 3 Nr. 2 SGB IV; Senat, BSGE 84, 98, 100 = SozR aaO; zum Vorrang der Regelung vor § 30 SGB I vgl § 37 SGB I).

    Der durch die Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts begründete Versicherungsschutz erfüllt indessen die wesentlichen Merkmale eines Versicherungsverhältnisses iS des deutschen Rechts (vgl Senat, BSGE 84, 98, 101 = SozR aaO).

    Für ein Versicherungsverhältnis zur deutschen zuständigen Krankenkasse liegt - wie der Senat bereits früher angeführt hat (vgl BSGE 84, 98, 102 ff = SozR aaO) - die Wurzel des Versicherungsschutzes unter Würdigung von Art. 28 Abs. 1 EWGV 1408/71 im deutschen Recht.

    Dieses Ergebnis wird, wie der Senat (vgl BSGE 84, 98, 105 ff = SozR aaO) ebenfalls ausgeführt hat, durch die Rechtsentwicklung im Bereich der KVdR und des § 3 Nr. 2 SGB IV bestätigt: Der leistungsrechtliche Einschlag des von der Rentenversicherung zu tragenden KVdR-Beitrags war Grund für die vor Inkrafttreten des § 3 Nr. 2 SGB V zum 1. Juli 1977 einhellige Auffassung, die Beitragspflicht für Rentner mit Wohnsitz im Ausland hänge außer vom Rentenbezug lediglich davon ab, ob dem Rentner von einer inländischen Krankenkasse unmittelbar oder mittelbar auf dem Wege der Aushilfe durch eine ausländische Kasse Leistungen zu gewähren seien.

    Da auch die Beitragspflicht der Rentenversicherung zu Gunsten von Auslandsrentnern mit Leistungsansprüchen auf Kosten einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse aber ein wesentliches Argument dafür war, dass das BSG einen rentenversicherungsrechtlichen Anspruch auf Beitragszuschuss zu Gunsten der privat oder freiwillig versicherten Rentner im Ausland bejaht hat und da der Schluss zumindest nahe gelegen hat, ohne eigens getroffene Regelungen sei der krankenversicherungsrechtliche Status von Beziehern einer deutschen Rente im Ausland wie derjenige von den Inlandsrentnern zu beurteilen (vgl Urteile des 3. Senats des BSG vom 23. August 1967 in BSGE 27, 129 = SozR Nr. 15 zu § 381 RVO mwN und vom 28. August 1970, BSGE 31, 288 = SozR Nr. 24 zu § 381 RVO), konnte sich im Lichte dieser Erwägungen die Kodifikation des sozialversicherungsrechtlichen Territorialitätsprinzips in § 3 SGB IV zum 1. Juli 1977 auf die Krankenversicherung von Auslandsrentnern nicht auswirken (vgl insgesamt Senat, BSGE 84, 98, 105 f = SozR aaO).

    Die Erwägungen des Senats in seinem Urteil vom 16. Juni 1999 (BSGE 84, 98 ff, insbesondere 107 = SozR aaO) widersprechen dieser Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3. Juli 2003, aaO) indessen nicht.

    Werden durch die Auslegung des gemeinschaftsrechtlich geprägten nationalen Leistungsrechts besondere Belastungen begründet, denen der vorgesehene Lastenausgleich nicht gerecht wird, ist es infolgedessen Sache der betroffenen Mitgliedstaaten, durch Vereinbarungen das Erstattungsrecht dem Leistungsrecht anzupassen; soweit dies möglich ist, besteht kein Anlass, bei der Auslegung von Leistungsvorschriften auf die Erstattungsvorschriften Rücksicht zu nehmen (vgl Senat, BSGE 84, 98, 107 = SozR aaO).

    In Kenntnis der Rechtsprechung des BSG (BSGE 84, 98 ff = SozR aaO) hat es der Gesetzgeber vielmehr trotz grundlegender Umgestaltung des Leistungsrechts im Übrigen bei der bisherigen Regelung in den §§ 3 und 6 SGB IV belassen.

  • LSG Hamburg, 10.10.2000 - I KRBf 12/97
    Auch angesichts der Urteile des BSG vom 24.09.1996 (- 1 RK 26/95-, SozR 3 - 2500 § 30 Nr. 8) und 16.06.1999 (- B 1 KR 5/98 R -, BSGE 84, 98 = SozR 3 - 2400 § 3 Nr. 6) sehe sie sich nicht zu einer anderen Entscheidung in der Lage, weil sie an der konkreten Beachtung des einschlägigen Europäischen Rechts in diesen Entscheidungen zweifle.

    Der Senat schließt sich vielmehr den Ausführungen des BSG in den Urteilen vom 24.09.1996 (- 1 RK 26/95 -, a.a.O.) und 16.06.1999 (- B 1 KR 5/98 R - , a.a.O.) an.

    Insoweit schließt sich der Senat im Ergebnis dem Urteil des BSG vom 16.06.1999 (a.a.O.) an, auf dessen näheren Begründungsgang er Bezug nimmt.

    Auch insoweit folgt der Senat dem angezogenen Urteil des BSG vom 16.06.1999 (a.a.O.).

    Nach Ansicht des Senats hat sich das BSG mit ihnen im Urteil vom 16.06.1999 (a.a.O.) überzeugend auseinandergesetzt.

    Die Bejahung der Versicherteneigenschaft des Klägers ist vor allem auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des BSG im Urteil vom 16.06.1999 (a.a.O.) zur Rechtsentwicklung im Bereich der KVdR und des § 3 Nr. 2 SGB IV sachgerecht.

  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 25/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Jagdunfall - Jagdpacht - niederländischer

    Ebenso wenig wie die VO (EWG) 1408/71 gemäß § 6 SGB IV gegenüber § 3 SGB IV vorrangige Regelungen zum Bestehen der Versicherungspflicht nach nationalem Recht sowie einer Pflichtmitgliedschaft bei einem nationalen Sozialversicherungsträger enthält, sondern diese nur ergänzt (BSG Urteil vom 26.1.2005 - B 12 P 4/02 R - SozR 4-2400 § 3 Nr. 1; vgl BSG Urteil vom 16.6.1999 - B 1 KR 5/98 R - BSGE 84, 98, 100 = SozR 3-2400 § 3 Nr. 6 S 8) , kann sie demgemäß ein nach nationalem Verwaltungsverfahrensrecht entstandenes (formales) Versicherungsverhältnis beseitigen.
  • LSG Baden-Württemberg, 23.11.2022 - L 5 KR 3726/19

    Krankenversicherung der Rentner - Auffangpflichtversicherung - Bezieher einer

    Der Kläger wohne und lebe seit dem Jahr 2009 in P und die hier einschlägigen Vorschriften über den Geltungsbereich des SGB (§ 30 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch ) sowie die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung des § 3 Nr. 2 SGB IV griffen bei einem Wohnsitz im Ausland grundsätzlich nicht ein (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R).

    Allein aus der Sicht des deutschen Rechts führe die Aufgabe des Wohnsitzes im Inland zur Beendigung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung (BSG, Urteil vom 16.06.1999, a.a.O.; so auch BSG, Urteil vom 05.07.2005 - B 1 KR 4/04 R).

    Der Kläger wohnt und lebt aber seit 01.01.2009 in P und die hier einschlägigen Vorschriften über den Geltungsbereich des SGB (§ 30 Abs. 1 SGB I) sowie die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung des § 3 Nr. 2 SGB IV greifen bei einem Wohnsitz im Ausland grundsätzlich nicht ein (BSG, Urteil vom 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R -, in juris).

    Allein aus der Sicht des deutschen Rechts führt die Aufgabe des Wohnsitzes im Inland zur Beendigung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung (BSG, Urteil vom 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R -, in juris; Urteil vom 05.07.2005 - B 1 KR 4/04 R -, in juris).

  • BSG, 10.05.2007 - B 10 KR 1/05 R

    Ausschlussfrist nach § 111 S 1 SGB X - Unbeachtlichkeit des Fristablaufs bei

    Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Schreiben der Beklagten vom 30.5.2001 an die Versicherte keine Entscheidung über die Leistungspflicht iS von § 111 Satz 2 SGB X. Dieses Schreiben bezieht sich lediglich auf die bereits kraft Gesetzes eingetretene Versicherungspflicht der Klägerin in der Krankenversicherung und hat rein deklaratorischen Charakter (vgl BSGE 84, 98, 99 f = SozR 3-2400 § 3 Nr. 6 S 7; Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 5 RdNr 68).
  • BSG, 26.01.2005 - B 12 P 4/02 R

    Pflegeversicherung - keine Versicherungspflicht bei Wohnsitz in Mitgliedstaat

    Die hier anwendbare EWGV 1408/71 enthält keine gemäß § 6 SGB IV gegenüber § 3 SGB IV vorrangigen Regelungen zum Bestehen von Versicherungspflicht nach nationalem Recht sowie zum Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft bei einem nationalen Sozialversicherungsträger (vgl BSG, Urteil vom 16. Juni 1999 - B 1 KR 5/98 R -, BSGE 84, 98, 100 = SozR 3-2400 § 3 Nr. 6 S 8).

    Die Entscheidung des 1. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Juni 1999, B 1 KR 5/98 R (BSGE 84, 98 = SozR 3-2400 § 3 Nr. 6) steht dem nicht entgegen.

  • SG Düsseldorf, 03.09.2003 - S 4 KR 108/02

    Krankenversicherung

    Nach dem Urteil des BSG vom 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R - hätte sie sowohl in Spanien als auch in Deutschland einen Leistungsanspruch.

    Die Beklagte halte die vom BSG im Urteil vom 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R - vertretene Rechtsauffassung, wonach einem in Spanien wohnenden deutschen Rentner die Ansprüche aus § 30 SGB V auf Zuschüsse zur Zahnersatzbehandlung zustünden, für unzutreffend.

    Das BSG hat mit Urteilen vom 24.09.1996 (1 RK 26/95) und vom 16.06.1999 (B 1 KR 5/98 R) festgestellt, dass ein Pflichtversicherter in der deutchen KVdR, der ausschließlich eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung bezieht, seinen Status als Versicherter nicht dadurch verliert, dass er seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat der europäischen Union - hier Spanien verlegt.

    Zur Begründung dieses Versicherungsverhältnisses wird auf die Ausführungen des BSG im Urteil vom 16.06.1999 (a.a.O.) verwiesen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2005 - L 16 KR 159/04

    Krankenversicherung

    Zwar enthält das SGB V keine ausdrückliche Norm diesen Inhalts, das BSG hat aber aus dem Zusammenhang der Regelungen des Gemeinschaftsrechts und denjenigen des deutschen Krankenversicherungsrechts den Fortbestand eines Versicherungsverhältnisses i.S.d. deutschen Rechts und zur deutschen zuständigen Krankenkasse mit der Folge bestätigt, dass die Leistungspflicht letzterer während des Aufenthalts des Residenten im Inland bestehen bleibt (BSG SozR 3-2400 § 3 Nr. 6 S. 8 ff.).

    Jedoch trifft das deutsche Krankenversicherungsrecht keine unterschiedliche Regelung danach, ob Leistungen am Wohnsitzort im Ausland pauschalierungsfähig sind oder nicht (daher hat das BSG entgegen der Auffassung der Beklagten gerade nicht zwischen den einzelnen Leistungen differenziert, SozR 3-2400 § 3 Nr. 6 S. 15).

    Dem lässt sich allerdings entgegenhalten, dass Art. 36 Abs. 3 EWGV 1408/71 die Mitgliedsstaaten ermächtigt, andere Erstattungsvereinbarungen zu treffen oder den Verzicht auf Erstattungen zu vereinbaren (vgl. BSG SozR 3-2400 § 3 Nr. 6 S. 15), wie er zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien nur aufgrund der entsprechenden Ermächtigung des Art. 70 Abs. 2 EWGV 1408/71 für Arbeitslose geregelt ist (Abkommen vom 04.12.1975 - BGBl. II 1976 S. 590), um derartige Doppelverpflichtungen zu vermeiden.

    Aufgrund der Entscheidung vom 16.06.1999 (= SozR 3-2400 § 3 Nr. 6) durften die Residenten, die Mitglied der GKV sind, davon ausgehen, dass ihnen uneingeschränkte Sachleistungsansprüche nach dem Recht des SGB V während des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zustehen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2004 - L 16 KR 185/02

    Krankenversicherung

    Zur Begründung hat es ausgeführt: der Sachleistungsanspruch nach den deutschen Vorschriften zum Krankenversicherungsrecht ergebe sich aus Art. 31 a) EWG VO 1408/71; und dieser Anspruch erfahre entgegen der Auffassung der Beklagten keine Einschränkung aufgrund von Bestimmungen des Trägers des Wohnortes und keine Beschränkung auf sofort notwendige Leistungen (wird ausgeführt); auch das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 16.6.1999 B 1 KR 5/98 R (= BSGE 84, 98 = SozR 3-2400 § 3 Nr. 6 = USK 99 137), auf das zur weiteren Begründung Bezug genommen werde, ausgeführt, daß sich der Umfang der Krankenversicherungsleistungen während eines vorübergehenden Deutschlandaufenthaltes eines im europäischen Ausland lebenden Rentners nach deutschem Recht richte.

    Mit ihrer Weigerung, dem Kläger diesen zur Inanspruchnahme ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung nach § 15 Abs. 2 SGB V erforderlichen Ausweis auszustellen, setzt sich die Beklagte rechtswidrig über die ihr bekannten Feststellungen des BSG in seinen Urteilen vom 24.9.1996 (1 RK 26/95 = SozR 3-2500 § 30 Nr. 8) und 16.6.1999 (aaO) hinweg, daß die Vorschriften der EWGV 1408/71 Leistungsansprüche eines Pflichtmitglieds gegen seine Krankenkasse im Inland auch dann nicht ausschließen können, wenn diese den Träger des Wohnlandes mit der Durchführung der Krankenversicherung beauftragt hat.

    Es hat sich aber auch bereits das BSG im o.a. Urteil vom 16.6.1999 (BSGE 84, 98, 107) mit der Frage der Doppelbelastung der deutschen GKV befaßt und diese Belange für seine o.a. Entscheidung nicht für durchschlagend erachtet.

  • LSG Baden-Württemberg, 07.01.2019 - L 11 KR 4007/18

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  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2019 - L 5 P 19/17
  • BGH, 23.11.2005 - XII ZR 155/03

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  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.10.2018 - L 9 KR 239/18

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  • LSG Saarland, 16.07.2014 - L 2 KR 50/11

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  • LSG Rheinland-Pfalz, 10.12.2009 - L 5 KR 150/08

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  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2003 - L 5 KR 198/02

    Krankenversicherung

  • SG Lüneburg, 20.09.2010 - S 9 KR 230/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2008 - L 1 KR 31/07

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  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2007 - L 5 KR 183/06

    Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2007 - L 16 KR 20/07

    Krankenversicherung

  • LSG Hamburg, 22.10.2008 - L 1 KR 28/07

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  • LSG Hamburg, 10.03.2004 - L 1 KR 35/03

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    Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2001 - L 16 KR 156/99

    Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2023 - L 5 P 73/20
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2004 - L 5 KR 181/02

    Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2001 - L 16 P 160/00

    Pflegeversicherung

  • LSG Hamburg, 21.01.2004 - L 1 KR 43/02

    Krankenversicherung - Sachleistungsansprüche bei Wohnsitz in Mitgliedstaat -

  • LSG Hamburg, 05.01.2004 - L 1 B 239/03

    Sachleistungsansprüche gegen deutschen Krankenversicherungsträger bei Wohnsitz in

  • SG Braunschweig, 21.01.2008 - S 6 KR 740/05

    Bestehen eines Erstattungsanspruchs gegenüber der deutschen Krankenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2017 - L 4 KR 30/17
  • LSG Baden-Württemberg, 17.07.2009 - L 4 KR 4458/07
  • LSG Baden-Württemberg, 17.07.2009 - L 4 KR 4407/07
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