Rechtsprechung
   BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 66/00 R   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfvereinbarung - Anforderungen an wirksamen Prüfantrag - Verschärfung durch fristgebundene Begründung- und Beibringungspflichten

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • IWW
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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an einen wirksamen Prüfantrag in einer Prüfvereinbarung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Die richtige Verteidigungsstrategie: Achten Sie auch auf die Verfahrensformalitäten!

Verfahrensgang

  • SG Berlin, 24.02.1999 - S 71 KA 40/98
  • LSG Berlin, 27.10.1999 - L 7 KA 7/99
  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 66/00 R

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 2002, 330



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Wird zitiert von ... (64)  

  • BSG, 02.11.2005 - B 6 KA 63/04 R  

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung der

    Vielmehr erfordern das Wirtschaftlichkeitsgebot und sein hoher Rang sowie die daraus resultierende Pflicht zu effektiven Wirtschaftlichkeitsprüfungen (s dazu zB BSGE 84, 85, 87 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 47 S 250 f; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 53 S 295; SozR 4-2500 § 106 Nr. 1 RdNr 17; BSG MedR 2004, 577, 578, mwN), dass kein Vertragsarzt - weder mit seinem Behandlungs- noch mit seinem Verordnungsverhalten - von solchen Prüfungen völlig ausgenommen bleiben darf (BSGE 84, 85, 87 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 47 S 250 f; Nr. 53 S 295 f).

    Für davor liegende Zeiträume ist der Prüfantrag eines hierzu Berechtigten aber weiterhin wesentliche Verfahrensvoraussetzung und führt dessen Fehlen zur Aufhebung festgesetzter Prüfmaßnahmen (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 53 S 293, mwN).

    Ein solcher Prüfantrag, der keinen besonderen Förmlichkeiten oder inhaltlichen Anforderungen unterliegt (vgl BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 53 S 293), ist nicht etwa bereits vorhanden, da die Kläger schon in den Tatsacheninstanzen vor Gericht einen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Bescheidung gestellt haben.

  • BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 32/02 R  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - statistische Prüfmethode - Ausübung des

    Die Sachlage unterscheidet sich auch wesentlich von der Frage, ob gegen einen (Zahn)Arzt Disziplinarmaßnahmen wegen fortgesetzter Unwirtschaftlichkeit angezeigt sind (vgl § 81 Abs. 5 Satz 2 SGB V) bzw ob unter diesem Blickwinkel eine Entziehung der Zulassung wegen gröblicher Verletzung vertrags(zahn)ärztlicher Pflichten (§ 95 Abs. 6 SGB V) in Betracht zu ziehen ist; im Übrigen wären selbst in diesem Zusammenhang Härten oder gar eine Gefährdung der beruflichen Existenz des Betroffenen kein Hinderungsgrund für scharfe Reaktionen mit den Mitteln des Vertrags(zahn)arztrechts (vgl BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 6 S 23 mwN; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 53 S 296).

    Schon nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Ausnahme von dieser Regel gerechtfertigt und eine Honorarkürzung daher auch ohne derartige vorangegangene gezielte Beratung nicht rechtswidrig, wenn Überschreitungen des Vergleichsgruppendurchschnitts im Bereich des offensichtlichen Missverhältnisses vorliegen, wie dies hier in besonderem Maße der Fall ist (vgl BSGE 78, 278, 281 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 35 S 195 f; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 39 S 216; SozR 3-2500 § 106 Nr. 53 S 296; BSG USK 97124 = ArztR 1998, 147; ähnlich für Disziplinarmaßnahmen wegen fortgesetzter Unwirtschaftlichkeit BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 6 S 23).

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 63/07 R  

    Krankenversicherung - Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln in der gesetzlichen

    Eine solche Konstellation ist bei statistischen Durchschnittsprüfungen daran festgemacht worden, ob ein Mehraufwand im Bereich des sog offensichtlichen Missverhältnisses vorliegt; eine vorausgehende Beratung ist dann nicht erforderlich (vgl hierzu zB BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 53 S 296; SozR 4-2500 § 106 Nr. 1 RdNr 19; BSG MedR 2004, 577, 578 f; ebenso BSG, Beschluss vom 30.5.2006 - B 6 KA 14/06 B - Juris RdNr 6).
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