Rechtsprechung
   BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 63/95   

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    SGB V § 106
    Wahrung der Ausschlußfrist bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (28)  

  • BSG, 02.11.2005 - B 6 KA 63/04 R  

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung der

    Im Falle gerichtlicher Aufhebung des bisherigen Prüfbescheids und der Verpflichtung zur Neubescheidung wirkt aber die Fristwahrung im bisherigen Verfahren für das neue Verfahren weiter (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 39 S 215 f; Nr. 53 S 294).
  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 66/00 R  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfvereinbarung - Anforderungen an wirksamen

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats muß ein Vertragsarzt noch bis zum Ablauf von vier Jahren nach der vorläufigen Honorarabrechnung für das betreffende Quartal mit einem Honorarkürzungsbescheid wegen unwirtschaftlicher Behandlungs- oder Verordnungsweise rechnen (BSGE 72, 271, 275 ff = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S 109 ff unter Aufgabe früherer entgegenstehender Rspr; BSGE 76, 285, 288 f = SozR 3-2500 § 106 Nr. 30 S 166; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 39 S 215).

    Der Beklagte wird - trotz des Vorrangs von Beratungsmaßnahmen in § 106 Abs. 5 Satz 2 SGB V - auch zu berücksichtigen haben, daß bei Überschreitungen des Vergleichsgruppendurchschnitts im Bereich des offensichtlichen Mißverhältnisses eine Honorarkürzung nicht deshalb rechtswidrig ist, weil ihr keine gezielte Beratung vorangegangen ist (BSGE 78, 278, 281 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 35 S 195 f; SozR 3-2500 § 106 Nr. 39 S 216).

  • BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 32/02 R  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - statistische Prüfmethode - Ausübung des

    Schon nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Ausnahme von dieser Regel gerechtfertigt und eine Honorarkürzung daher auch ohne derartige vorangegangene gezielte Beratung nicht rechtswidrig, wenn Überschreitungen des Vergleichsgruppendurchschnitts im Bereich des offensichtlichen Missverhältnisses vorliegen, wie dies hier in besonderem Maße der Fall ist (vgl BSGE 78, 278, 281 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 35 S 195 f; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 39 S 216; SozR 3-2500 § 106 Nr. 53 S 296; BSG USK 97124 = ArztR 1998, 147; ähnlich für Disziplinarmaßnahmen wegen fortgesetzter Unwirtschaftlichkeit BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 6 S 23).
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