Rechtsprechung
   BSG, 05.11.1997 - 6 RKa 1/97   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
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    SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
    Anerkennung kompensierender Einsparungen bei der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)



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Wird zitiert von ... (63)  

  • BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 32/02 R  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - statistische Prüfmethode - Ausübung des

    Ein Vertragsarzt ist nämlich verpflichtet, in dem Sinne umfassend wirtschaftlich zu behandeln, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot auch in jedem Teilbereich seiner Tätigkeit gewahrt ist (vgl BSGE 71, 194, 199, 201 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 15 S 91 und 93; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 42 S 232).

    Wie der Senat entschieden hat (SozR 3-2500 § 106 Nr. 42 S 235 mwN), haben die Prüfgremien für jedes Quartal erneut und gesondert eine Prüfung der Voraussetzungen des § 106 SGB V und eine Abwägung hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen vorzunehmen.

  • BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 1/02 R  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - keine Bildung engerer Vergleichsgruppen bei Arzt mit

    Danach kann ein Mehraufwand in einem Bereich der ärztlichen Behandlung nur dann durch anderweitige Einsparungen als kompensiert angesehen werden, wenn - neben anderem - belegt bzw nachgewiesen wird, dass die Einsparungen gerade durch den Mehraufwand erzielt werden (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 42 S 232; SozR aaO Nr. 43 S 239).

    In der Rechtsprechung des Senats ist in diesem Zusammenhang geklärt, dass kompensierende Einsparungen in anderen Leistungsbereichen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie ursächlich auf die Mehraufwendungen in den von der Wirtschaftlichkeitsprüfung betroffenen Leistungsbereichen zurückzuführen sind (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 42 S 231 f; SozR aaO Nr. 43 S 239).

  • BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 69/96 R  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Durchschnittswerten - Praxisbesonderheit -

    Falls der Mehraufwand bei dem Gesamtfallwert, bei Spartenwerten oder bei Einzelleistungswerten im Vergleich zum Durchschnittswert der Vergleichsgruppe in einem offensichtlichen Mißverhältnis steht, kann das Honorar gekürzt werden (vgl zuletzt BSG, Urteil vom 5. November 1997 - 6 RKa 1/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl zuletzt: Urteil vom 5. November 1997 - 6 RKa 1/97 -) kann ein Mehraufwand in einem Bereich der ärztlichen Behandlung/Verordnung nur dann durch anderweitige Einsparungen als kompensiert angesehen werden, wenn belegt bzw nachgewiesen ist, daß gerade durch den Mehraufwand die Einsparungen erzielt werden und daß diese Behandlungsart medizinisch gleichwertig sowie auch insgesamt kostensparend und damit wirtschaftlich ist.

    Er kann nämlich auch ohne förmliche Ausstellung von Überweisungen Patienten zum Aufsuchen von Fachärzten veranlassen (vgl Urteil des Senats vom 5. November 1997 - 6 RKa 1/97 -).

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