Rechtsprechung
   BSG, 09.06.1999 - B 6 KA 21/98 R   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - statistische Prüfmethode - Vergleich mit eigenen Abrechnungswerten früherer Quartale

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
    Zulässigkeit von Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch Vergleich mit eigenen Abrechnungswerten früherer Quartale

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

  • SG Mainz, 18.02.1998 - S 1 Ka 183/97
  • BSG, 09.06.1999 - B 6 KA 21/98 R

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 84, 85
  • NJW 2000, 3444
  • NZS 2000, 205



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Wird zitiert von ... (42)  

  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 7/01 R  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Vergleich bestimmter Einzelleistungen mit

    Nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist die statistische Vergleichsprüfung die Regelprüfmethode (stRspr, vgl zB BSGE 84, 85, 86 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 47 S 250; SozR aaO Nr. 50 S 263; SozR aaO Nr. 51 S 272).

    Die arztbezogene Prüfung nach Durchschnittswerten ist unter der Voraussetzung ausreichender Vergleichbarkeit entgegen den Bedenken der Revision nach wie vor auch zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit des Ansatzes einzelner Leistungspositionen des EBM-Ä heranzuziehen (BSGE 71, 194, 196 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 15 S 88; BSGE 74, 70, 71 = SozR aaO § 106 Nr. 23 S 124; vgl auch BSGE 84, 85, 88 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 47 S 252).

    Allerdings liegt - worauf der Kläger zutreffend hinweist - der Prüfung nach Durchschnittswerten die Annahme zugrunde, daß die Vergleichsgruppe im Durchschnitt insgesamt wirtschaftlich handelt (BSGE 84, 85, 86 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 47 S 250; SozR aaO Nr. 49 S 257; zuletzt Senatsurteil vom 27. Juni 2001 - B 6 KA 43/00 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Die andere Ursache liegt in dem Verhalten der Arztgruppe insgesamt, wenn sich nämlich die Vermutung einer wirtschaftlichen Behandlungstätigkeit der Arztgruppe im Einzelfall als unzutreffend erweist (BSGE 84, 85, 86, 87 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 47 S 251).

    Das entspricht nicht der Zielsetzung des Gesetzes, die der Senat in ständiger Rechtsprechung dahin formuliert, daß das Abrechnungs- und Verordnungsverhalten aller Ärzte zu jeder Zeit einer effektiven Wirtschaftlichkeitsprüfung unterliegen muß (BSGE 84, 85, 87 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 47 S 250 f; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 51 S 274; zuletzt Senatsurteil vom 27. Juni 2001 - B 6 KA 66/00 R - zur Veröffentlichung in SozR 3-2500 § 106 Nr. 53 vorgesehen).

    Der Senat hat in seinem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 9. Juni 1999 (BSGE 84, 85 ff = SozR 3-2500 § 106 Nr. 47) entschieden, daß Wirtschaftlichkeitsprüfungen ausnahmsweise durch Vergleich mit eigenen Abrechnungswerten des Arztes aus früheren Quartalen erfolgen dürfen, wenn sich die für aussagekräftige Horizontalvergleiche mit der Fachgruppe unerläßliche Annahme, der Durchschnitt der Fachgruppe handele wirtschaftlich, wegen einer allgemeinen Steigerung der Leistungsmengen nicht als zutreffend erweist.

    Der Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung im Wege des Vertikalvergleiches steht nicht entgegen, daß der Kläger - anders als im dem Senatsurteil vom 9. Juni 1999 (BSGE 84, 85 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 47) zugrundeliegenden Sachverhalt - die Leistungen, die Gegenstand der im Revisionsverfahren noch streitigen Kürzungen sind, in der Zeit bis zum 31. Dezember 1995 überhaupt nicht bzw lediglich äußerst selten erbracht und abgerechnet hatte.

    In der besonderen Situation nach der Einführung des EBM-Ä 1996, die den Senat bereits mehrfach beschäftigt hat (vgl BSGE 81, 86 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 zur rückwirkenden Budgetierung; BSGE 84, 85 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 47 zum Vertikalvergleich; BSGE 86, 30 = SozR 3-2500 § 83 Nr. 1 zu Plausibilitätsprüfungen; Senatsurteile vom 31. Oktober 2001 - ua B 6 KA 16/00 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen - zur Korrektur von Honorarbescheiden), war es jedenfalls nicht zu beanstanden, daß der Beklagte auf die Situation von "Nullanwendern" in der Vergangenheit und deren "Einstieg" in die Abrechnung bestimmter Leistungen am 1. Januar 1996 in der Weise reagiert hat, daß er die Abrechnungswerte des einzelnen Arztes in den ersten Quartalen des Jahres 1996 mit den durchschnittlichen Ansatzhäufigkeiten der Arztgruppe in der Vergangenheit verglichen hat.

  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 16/99 R  

    Plausibilitätsprüfungen der Kassenärztliche Vereinigung, Zulässigkeit der

    Zum einen hat der Senat mit Urteil vom 9. Juni 1999 - B 6 KA 21/98 R - (BSGE 84, 85) hinsichtlich der auch hier streitigen Quartale I/1996 und II/1996 die Gremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung im Rahmen der Prüfung nach Durchschnittswerten (§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V) für berechtigt gehalten, eine unwirtschaftliche Behandlungsweise auch durch einen Vergleich der Abrechnungswerte einzelner Gebührenziffern in den Quartalen I/1996 und II/1996 mit den eigenen Abrechnungswerten des betroffenen Arztes in der Vergangenheit nachzuweisen und entsprechende Kürzungen vorzunehmen.

    Es ist vielmehr eine Wirtschaftlichkeitsprüfung, gegebenenfalls mit Hilfe der Methode des Vertikalvergleichs, durchzuführen (vgl Senatsurteil vom 9. Juni 1999 - B 6 KA 21/98 R = BSGE 84, 85).

  • BSG, 02.11.2005 - B 6 KA 63/04 R  

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung der

    Vielmehr erfordern das Wirtschaftlichkeitsgebot und sein hoher Rang sowie die daraus resultierende Pflicht zu effektiven Wirtschaftlichkeitsprüfungen (s dazu zB BSGE 84, 85, 87 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 47 S 250 f; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 53 S 295; SozR 4-2500 § 106 Nr. 1 RdNr 17; BSG MedR 2004, 577, 578, mwN), dass kein Vertragsarzt - weder mit seinem Behandlungs- noch mit seinem Verordnungsverhalten - von solchen Prüfungen völlig ausgenommen bleiben darf (BSGE 84, 85, 87 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 47 S 250 f; Nr. 53 S 295 f).
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