Rechtsprechung
   BSG, 15.04.1997 - 1 BK 31/96   

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 1997, 569



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Wird zitiert von ... (136)  

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R  

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Hieran fehlt es, wenn diese vor Inanspruchnahme der Versorgung mit dem Leistungsbegehren nicht befasst worden ist, obwohl dies möglich gewesen wäre (vgl BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15 S 74 mwN; BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12, jeweils RdNr 10; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 16 RdNr 13 mwN), oder wenn der Versicherte auf eine bestimmte Versorgung von vornherein festgelegt war (stRspr; vgl zuletzt BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 20 RdNr 29).
  • BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R  

    Erlaubnisvorbehalt bei neuartiger Arzneitherapie, Umfang der gerichtlichen

    Unentschieden bleiben kann auch, ob es sich bei der in Rede stehenden Behandlung um eine unaufschiebbare Leistung im Sinne der ersten Alternative des § 13 Abs. 3 SGB V gehandelt hat und wenn nicht, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß der Versicherte sich die Leistung beschafft hat, bevor die Beklagte Gelegenheit hatte, über die Kostenübernahme zu entscheiden (dazu BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15).

    Das schließt zugleich einen Freistellungs- oder Kostenerstattungsanspruch für den Fall aus, daß der Versicherte sich die Behandlung selbst beschafft (ständige Rechtsprechung, BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15 S 74; vgl auch BSGE 83, 285, 286 = SozR 3-2500 § 60 Nr. 3 S 13 - Rücktransport aus dem Ausland).

  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 3/06 R  

    Krankenversicherung - neuropsychologische Therapie gehörte in 2003/2004 nicht zum

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind Versicherte vor der Inanspruchnahme einer Behandlung außerhalb des Sachleistungssystems grundsätzlich gehalten, sich an ihre KK zu wenden, die Leistungsgewährung zu beantragen und die Entscheidung der KK abzuwarten (vgl zB BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15 und Nr. 22; SozR 3-2500 § 28 Nr. 6; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 1).
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