Rechtsprechung
   BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 4/98 R   

Volltextveröffentlichungen (5)

mehr
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Kostenübernahme bei Auslandsbehandlung wegen Vorrangs der Inlandsbehandlung, Begriff des Standes der medizinischen Erkenntnis, Feststellung genereller Tatsachen durch das Revisionsgericht

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Notwendigkeit einer Auslandsbehandlung: Bewegungstherapie in der Ukraine

Verfahrensgang

  • SG Kiel, 09.07.1996 - S 7 KR 90/94
  • LSG Schleswig-Holstein, 30.09.1997 - L 1 KR 95/96
  • BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 4/98 R

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 84, 90
  • NZS 2000, 352 (Ls.)



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (84)  

  • BSG, 13.12.2005 - B 1 KR 21/04 R  

    Ermittlung von generellen Tatsachen durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf

    An diese Intensivphase schließt eine drei- bis zwölfmonatige Stabilisationsphase an, der wiederum eine zweiwöchige Intensivbehandlung folgt (zu dieser Methode vgl bereits Urteile des Senats vom 16. Juni 1999 - BSGE 84, 90 ff = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 - Kozijavkin I sowie vom 14. Februar 2001- SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 - Kozijavkin II).

    Es ist Aufgabe der Revisionsinstanz, auch in einer solchen Konstellation durch Ermittlung und Feststellung der allgemeinen Tatsachen die Einheitlichkeit der Rechtsprechung sicherzustellen und so die Rechtseinheit zu wahren (BSGE 84, 90, 94, 97 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 16 f, 19; BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 26 f mwN; vgl auch Beschluss des Senats vom 7. Oktober 2005 - B 1 KR 107/04 B, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    e) Neben dem hier außer Streit befindlichen Vorliegen einer behandlungsbedürftigen und in Bezug auf die gesetzlichen Behandlungsziele des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V (allgemein) behandlungsfähigen Krankheit der Klägerin ist zum einen Voraussetzung für die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu treffende Ermessensentscheidung der beklagten Ersatzkasse, dass die in der Ukraine vom 25. Juli bis 8. August 2000 durchgeführte Behandlung der Klägerin dem "allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse" entsprach und darüber hinaus - kumulativ (vgl schon BSGE 84, 90, 91 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 13 - Kozijavkin I) - zum anderen "nur im Ausland" möglich war.

    Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (BSGE 84, 90, 96 f = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 18 f - Kozijavkin I; BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 23 ff - Kozijavkin II).

    Der Senat hat seinerzeit offen lassen können, ob diese Sichtweise des Gutachters nur diejenige eines einzelnen Wissenschaftlers war oder ob sich auf Grund der neueren Erkenntnisse auch bei anderen Pädiatern ein Meinungswandel vollzogen habe und ob die eingetretene Entwicklung bei Zugrundelegung der vom Senat schon in seinen Urteilen vom 16. Juni 1999 (BSGE 84, 90 ff = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 ua) formulierten rechtlichen Anforderungen eine Neubewertung der Kostentragung durch die Krankenkassen erforderlich mache (so zum Ganzen: Senats-Urteil vom 14. Februar 2001, SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 24 - Kozijavkin II).

    Das gilt insbesondere für Auslandsbehandlungen, für deren Beurteilung der G-BA nicht zuständig ist (vgl BSGE 84, 90, 96 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 18; BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 25; BSG SozR 4-2500 § 18 Nr. 1 RdNr 15 - Petö).

    Ebenso ist § 18 Abs. 1 SGB V einschlägig, wenn eine Behandlung aus Kapazitätsgründen und dadurch bedingte Wartezeiten im EU/EWR-Inland nicht rechtzeitig erfolgen kann (vgl zum Ganzen schon: BSGE 92, 164, 166 = SozR 4-2500 § 18 Nr. 2 RdNr 9 mwN; BSGE 84, 90, 92 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 14 f mwN; BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 27).

    Die in § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB V vorausgesetzte Notwendigkeit, mit Hilfe der Auslandsbehandlung eine Lücke in der medizinischen Versorgung zu schließen, besteht nur, wenn eine im Inland bzw EU/EWR-weit nicht behandelbare Krankheit im EU/EWR-Ausland mit der erforderlichen Erfolgsaussicht behandelt werden kann, und nicht schon dann, wenn das außerhalb angebotene Leistungsspektrum lediglich andere medizinische Maßnahmen umfasst, ohne im Ergebnis die Behandlungsmöglichkeiten für die beim Versicherten bestehende Krankheit entscheidend zu verbessern (vgl schon BSGE 84, 90, 92 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 14, nunmehr im Lichte von EuGHE I-2001, 5473 ff = SozR 3-6030 Art. 59 Nr. 6 - Smits/Peerbooms und § 18 Abs. 1 SGB V nF).

    Gibt es dagegen mehrere gleichwertige Behandlungsalternativen, können allein die im EU/EWR-Inland bestehenden Therapieangebote in Anspruch genommen werden (vgl BSGE 84, 90, 93 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 15, ergänzt um europarechtliche Erwägungen).

    Deshalb könnte zB allein eine besondere manualtherapeutische Geschicklichkeit von Prof. Dr. Kozijavkin nicht die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung begründen (BSGE 84, 90, 94 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 16).

    Ob in quantitativer Hinsicht ein Versorgungsdefizit besteht, kann wiederum nicht auf Grund allgemeiner Feststellungen zur Zahl der vorhandenen Therapieplätze und der dort bestehenden Wartezeiten festgestellt werden; dazu muss vielmehr die Situation des jeweiligen Betroffenen untersucht und ermittelt werden, ob und warum er trotz entsprechender Bemühungen in vertretbarer Zeit keinen Therapieplatz finden konnte (BSGE 84, 90, 95 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 17) und ob und warum ein weiteres Zuwarten nicht möglich, eine früher als im Inland mögliche Auslandsbehandlung dagegen aus "medizinischen Gründen unbedingt erforderlich" war (BSG SozR 4-2500 § 18 Nr. 2 S 10 RdNr 9).

  • BSG, 13.12.2005 - B 1 KR 6/05 R  

    Feststellung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse in

    An diese Intensivphase schließt eine drei- bis zwölfmonatige Stabilisationsphase an, der wiederum eine zweiwöchige Intensivbehandlung folgt (zu dieser Methode vgl bereits Urteile des Senats vom 16. Juni 1999 - BSGE 84, 90 ff = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 - Kozijavkin I sowie vom 14. Februar 2001- BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 - Kozijavkin II).

    Es ist Aufgabe der Revisionsinstanz, auch in einer solchen Konstellation durch Ermittlung und Feststellung der allgemeinen Tatsachen die Einheitlichkeit der Rechtsprechung sicherzustellen und so die Rechtseinheit zu wahren (BSGE 84, 90, 94, 97 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 16 f, 19; BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 26 f mwN; vgl auch Beschluss des Senats vom 7. Oktober 2005 - B 1 KR 107/04 B, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    e) Neben dem hier außer Streit befindlichen Vorliegen einer behandlungsbedürftigen und in Bezug auf die gesetzlichen Behandlungsziele des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V (allgemein) behandlungsfähigen Krankheit des Klägers ist zum einen Voraussetzung für die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu treffende Ermessensentscheidung der beklagten Ersatzkasse, dass die in der Ukraine in Zyklen zwischen September 2000 und April 2003 durchgeführte Behandlung des Klägers dem "allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse" entsprach und darüber hinaus - kumulativ (vgl schon BSGE 84, 90, 91 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 13 - Kozijavkin I) - zum anderen "nur im Ausland" möglich war.

    Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (BSGE 84, 90, 96 f = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 18 f - Kozijavkin I; BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 23 ff - Kozijavkin II).

    Der Senat hat seinerzeit offen lassen können, ob diese Sichtweise des Gutachters nur diejenige eines einzelnen Wissenschaftlers war oder ob sich auf Grund der neueren Erkenntnisse auch bei anderen Pädiatern ein Meinungswandel vollzogen habe und ob die eingetretene Entwicklung bei Zugrundelegung der vom Senat schon in seinen Urteilen vom 16. Juni 1999 (BSGE 84, 90 ff = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 ua) formulierten rechtlichen Anforderungen eine Neubewertung der Kostentragung durch die Krankenkassen erforderlich mache (so zum Ganzen: Senats-Urteil vom 14. Februar 2001, SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 24 - Kozijavkin II).

    Das gilt insbesondere für Auslandsbehandlungen, für deren Beurteilung der G-BA nicht zuständig ist (vgl BSGE 84, 90, 96 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 18; BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 25; BSG SozR 4-2500 § 18 Nr. 1 RdNr 15 - Petö).

    Ebenso ist § 18 Abs. 1 SGB V einschlägig, wenn eine Behandlung aus Kapazitätsgründen und dadurch bedingte Wartezeiten im EU-EWR-Inland nicht rechtzeitig erfolgen kann (vgl zum Ganzen schon: BSGE 92, 164, 166 = SozR 4-2500 § 18 Nr. 2 RdNr 9 mwN; BSGE 84, 90, 92 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 14 f mwN; BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 27).

    Die in § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB V vorausgesetzte Notwendigkeit, mit Hilfe der Auslandsbehandlung eine Lücke in der medizinischen Versorgung zu schließen, besteht nur, wenn eine im Inland bzw EU/EWR-weit nicht behandelbare Krankheit im EU/EWR-Ausland mit der erforderlichen Erfolgsaussicht behandelt werden kann, und nicht schon dann, wenn das außerhalb angebotene Leistungsspektrum lediglich andere medizinische Maßnahmen umfasst, ohne im Ergebnis die Behandlungsmöglichkeiten für die beim Versicherten bestehende Krankheit entscheidend zu verbessern (vgl schon BSGE 84, 90, 92 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 14, nunmehr im Lichte von EuGHE I-2001, 5473 ff = SozR 3-6030 Art. 59 Nr. 6 - Smits/Peerbooms und § 18 Abs. 1 SGB V nF).

    Gibt es dagegen mehrere gleichwertige Behandlungsalternativen, können allein die im EU/EWR-Inland bestehenden Therapieangebote in Anspruch genommen werden (vgl BSGE 84, 90, 93 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 15, ergänzt um europarechtliche Erwägungen).

    Deshalb könnte zB allein eine besondere manualtherapeutische Geschicklichkeit von Prof. Dr. Kozijavkin nicht die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung begründen (BSGE 84, 90, 94 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 16).

    Ob in quantitativer Hinsicht ein Versorgungsdefizit besteht, kann wiederum nicht auf Grund allgemeiner Feststellungen zur Zahl der vorhandenen Therapieplätze und der bestehenden Wartezeiten festgestellt werden; dazu muss vielmehr die Situation des jeweiligen Betroffenen untersucht und ermittelt werden, ob und warum er trotz entsprechender Bemühungen in vertretbarer Zeit keinen Therapieplatz finden konnte (BSGE 84, 90, 95 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 17) und ob und warum ein weiteres Zuwarten nicht möglich, eine früher als im Inland mögliche Auslandsbehandlung dagegen aus "medizinischen Gründen unbedingt erforderlich" war (BSG SozR 4-2500 § 18 Nr. 2 S 10 RdNr 9).

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 12/05 R  

    Krankenversicherung - neue im Ausland

    Denn selbst bei einer im EU/EWR-Ausland erfolgenden Behandlung deutscher Versicherter (§ 18 SGB V) werden die zentralen Grundsätze des deutschen Krankenversicherungsrechts nicht außer Kraft gesetzt: Eine im EU/EWR-Inland nicht verfügbare Auslandsbehandlung auf Kosten der Krankenkassen scheidet zB aus, wenn in Deutschland und in diesen Vertragsstaaten gleich oder ähnlich wirksame und damit zumutbare Behandlungsalternativen zur Verfügung stehen (vgl BSGE 92, 164, 166 f = SozR 4-2500 § 18 Nr. 2 RdNr 9, 12 mwN; BSGE 84, 90, 92 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 14 f mwN; BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 27; zuletzt Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 - B 1 KR 21/04 R - Kozijavkin III, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Seine Aufgabe ist es vielmehr, sich einen Überblick über die veröffentlichte Literatur und die Meinung der einschlägigen Fachkreise zu verschaffen und danach festzustellen, ob ein durch wissenschaftliche Studien hinreichend untermauerter Konsens über die Qualität und Wirksamkeit der in Rede stehenden Behandlungsweise besteht (BSG SozR 4-2500 § 135 Nr. 1 S 3 f; BSGE 76, 194, 199 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 5 S 12 zum Erfordernis des Wirksamkeitsnachweises; BSGE 84, 90, 96 f = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 18 und SozR 3-2500 § 92 Nr. 12 S 71 f jeweils zum Begriff des "allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse"; Senats-Urteil vom 27. September 2005 - B 1 KR 28/03 R).

    Es ist daher Aufgabe der Revisionsinstanz, auch in einer solchen Konstellation durch Ermittlung und Feststellung der allgemeinen Tatsachen die Einheitlichkeit der Rechtsprechung sicherzustellen und so die Rechtseinheit zu wahren (BSGE 84, 90, 94, 97 = SozR 3-2500 § 18 Nr. 4 S 16 f, 19; BSG SozR 3-2500 § 18 Nr. 6 S 26 f mwN; Beschluss des Senats vom 7. Oktober 2005 - B 1 KR 107/04 B = SozR 4-1500 § 160a Nr. 9: Urteil des Senats vom 13. Dezember 2005 - B 1 KR 21/04 R - Kozijavkin III, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht