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   BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 27/96   

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https://dejure.org/1997,293
BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 27/96 (https://dejure.org/1997,293)
BSG, Entscheidung vom 29.09.1997 - 8 RKn 27/96 (https://dejure.org/1997,293)
BSG, Entscheidung vom 29. September 1997 - 8 RKn 27/96 (https://dejure.org/1997,293)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Tandem-Therapiefahrrad - Hilfsmittelverzeichnis

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tandem-Therapiefahrrad als Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung - Ausgleich für behindertenbedingten Einschränkungen - Rechtsnatur des Hilfsmittelverzeichnisses der Spitzenverbänden der Krankenkassen - Nutzbarkeit eines Tandem-Therapiefahrrades für einen ...

  • Judicialis

    SGB V § 33 Abs 1 iVm § 12 Abs 1; ; SGB V § 27

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines geistig und körperlich behinderten Versicherten auf Versorgung mit einem Tandem-Therapiefahrrad als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch Behinderter auf Tandem

 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94

    Telefaxgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 27/96
    (Zu 2) Diese Behinderung schränkt den Kläger auch in seiner Lebensbetätigung der allgemeinen Grundbedürfnisse ein (BSG vom 17. Januar 1996, SozR 3-2500 § 33 Nr. 19 S 97 mwN - Telefaxgerät).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Haushalt kein Fahrrad vorhanden ist, das dem Kläger zur Nutzung zur Verfügung stünde, wäre er nicht behindert (vgl BSG vom 17. Januar 1996, SozR 3-2500 § 33 Nr. 19 S 106 - Telefaxgerät mwN).

    Entsprechend hat das BSG zB entschieden, daß bei Versorgung von Gehörlosen und Erlaubten mit einem Telefaxgerät als Hilfsmittel die Anschaffungs- und Betriebskosten für ein Standardtelefon grundsätzlich vom Versicherten als Eigenanteil selbst zu tragen sind (BSG vom 17. Januar 1996, SozR 3-2500 § 33 Nr. 19 S 106).

    (Zu 9) Schließlich kommt der - nach den Feststellungen des LSG vorliegenden - vertragsärztlichen Verordnung über die Versorgung des Klägers mit einem Tandem-Therapiefahrrad keine die Leistungsverpflichtung der Beklagten verbindlich regelnde Wirkung zu (s hierzu zB die Urteile des 3. Senats des BSG vom 17. Januar 1996, SozR 3-2500 § 33 Nr. 19 und 20 - Telefaxgerät und - Luftreinigungsgerät, ,wo jeweils dem Umstand der ärztlichen Verordnung des Hilfsmittels keinerlei Bedeutung beigemessen wurde; vgl auch BSG vom 18. Mai 1989, BSGE 65, 94, 97; BSG vom 11. Oktober 1988 - 3/8 RK 20/87 - USK 88157; anders jedoch bei Arzneimitteln: BSG vom 17. Januar 1996, BSGE 77, 194, 198 ff mwN).

  • BSG, 08.06.1994 - 1 RK 13/93

    Krankenversicherung - Hilfsmittel Rollstuhlboy - Erforderlichkeit

    Auszug aus BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 27/96
    Als einschlägige allgemeine Grundbedürfnisse sind hier der notwendige gewisse körperliche und geistige Freiraum heranzuziehen sowie die Bewegungsfreiheit zumindest in einem Umkreis, der mit einem vom Behinderten selbst handbetriebenen Rollstuhl erreicht werden kann (siehe hierzu BSG vom 8. Juni 1994, SozR 3-2500 § 33 Nr. 7, S 26 - Rollstuhlboy).

    Ausgeschlossen werden kann allerdings, daß ein Rollstuhlboy (vgl BSG vom 8. Juni 1994, SozR 3-2500 § 33 Nr. 7) ein gleichgeeignetes Hilfsmittel für den Kläger wäre.

    Denn mit diesem Argument könnte dann die Versorgung mit allen nur im Freien zu verwendenden Hilfsmitteln (wie zB auch dem Rollstuhlboy: BSG vom 8. Juni 1994, SozR 3-2500 § 33 Nr. 7) abgelehnt werden.

    Wenn das BSG beim Rollstuhlboy einen Eigenanteil des Versicherten nicht in Betracht gezogen hat (BSG vom 8. Juni 1994, SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 S 26: Unerheblichkeit der Vergleichbarkeit mit einem Fahrrad), ist dies daraus zu erklären, daß beim Rollstuhlboy im entschiedenen Einzelfall die Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Rollstuhls im Vordergrund stand, nachdem der damalige Kläger weder einen handbetriebenen noch einen Elektro-Rollstuhl bedienen konnte; es sollte ihm zumindest der Freiraum eines solchen Behinderten eröffnet werden, der einen Rollstuhl selbst bewegen kann.

  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 16/95

    Luftreinigungsgerät als Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung, allgemeiner

    Auszug aus BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 27/96
    (Zu 5) Nachdem bisher keine Feststellungen des LSG zu den konkreten Nutzungsmöglichkeiten eines Tandem-Therapiefahrrades für den Kläger oder zu den (nach den Ausführungen zu 4b) tatsächlich erforderlichen Kosten vorliegen, kann sich der Senat beim gegenwärtigen Streitstand eingehende Ausführungen zur Wirtschaftlichkeit eines entsprechenden Hilfsmittels (siehe BSG vom 17. Januar 1996, SozR 3-2500 § 33 Nr. 20 S 109 - Luftreinigungsgerät) sparen.

    Der Senat läßt im vorliegenden Zusammenhang offen, ob er sich der Rechtsprechung des 3. Senats (vgl BSG vom 17. Januar 1996, SozR 3-2500 § 33 Nr. 20, S 110 f - Luftreinigungsgerät mwN) anschließt, daß es insoweit auf Preis und Verbreitungsgrad ankommt, wobei bei einem Verbreitungsgrad von weniger als 3 vH eine Qualifizierung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand ausgeschlossen sei.

    Aus dieser Regelung folgt jedoch nicht die Aufgabe des Hilfsmittelverzeichnisses, abschließend (als Positivliste) darüber zu befinden, welche Hilfsmittel der Versicherte im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V) beanspruchen kann; für die Gerichte stellt es vielmehr nur eine unverbindliche Auslegungshilfe dar (BSG vom 23. August 1995, SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 S 72 - Lese-Sprechgerät; BSG vom 17. Januar 1996, SozR 3-2500 § 33 Nr. 20 S 108 - Luftreinigungsgerät).

  • BSG, 23.08.1995 - 3 RK 7/95

    Elektronische Lese-Sprechgeräte als Hilfsmittel der Krankenversicherung,

    Auszug aus BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 27/96
    Er läßt auch offen, ob für ein Tandem-Therapiefahrrad für ca DM 4.000,00 eine ähnliche Nutzungsdauer verlangt werden kann, wie es der 3. Senat des BSG für ein Lese-Sprechgerät mit etwas höheren Kosten getan hat (durchschnittlich mindestens fünf Stunden/Woche: BSG vom 23. August 1995, SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 S 79).

    Aus dieser Regelung folgt jedoch nicht die Aufgabe des Hilfsmittelverzeichnisses, abschließend (als Positivliste) darüber zu befinden, welche Hilfsmittel der Versicherte im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V) beanspruchen kann; für die Gerichte stellt es vielmehr nur eine unverbindliche Auslegungshilfe dar (BSG vom 23. August 1995, SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 S 72 - Lese-Sprechgerät; BSG vom 17. Januar 1996, SozR 3-2500 § 33 Nr. 20 S 108 - Luftreinigungsgerät).

  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 38/94

    Farberkennungsgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 27/96
    Nur unter dieser Voraussetzung wäre die Verpflichtung der Beklagten zur Versorgung mit einem bestimmten Erzeugnis denkbar; im Regelfall bleibt es dem Krankenversicherungsträger überlassen, das Fabrikat auszuwählen (vgl BSG vom 17. Januar 1996, SozR 3-2500 § 33 Nr. 18 S 95 - Farberkennungsgerät; zum richtigen Klageantrag vgl BSG vom 25. Oktober 1995, SozR 3-2500 § 33 Nr. 17 S 81 f - Schreibtelefon).

    Abschließend sei darauf hingewiesen, daß bei Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen für die Versorgung mit dem begehrten Hilfsmittel und einer entsprechenden Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach - die im Regelfall im übrigen lediglich der Gattung nach zu erfolgen hat (s oben zu 4b) - es dieser freisteht, ob sie diese Versorgung durch Übereignung oder durch leihweise Überlassung (hierzu § 45 der Satzung der Bundesknappschaft) des Hilfsmittels vornimmt (BSG vom 17. Januar 1996, SozR 3-2500 § 33 Nr. 18 S 95 - Farberkennungsgerät).

  • BSG, 25.10.1995 - 3 RK 30/94

    Schreibtelefon als notwendiges Hilfsmittel in der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 27/96
    Der Senat kann offenlassen, ob der Begriff "erforderlich" in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V (nach Bundessozialgericht vom 20. November 1996, SozR 3-2500 § 33 Nr. 21 S 115 - Blindenführhund, gleichbedeutend mit dem Begriff "notwendig" in § 33 Abs. 1 Satz 1, 1etzter Teilsatz SGB V) bereits als solcher die in § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V aufgezählten Kriterien ("ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich; das Maß der Notwendigkeit nicht überschreitend") umfaßt (so zB Höfler in Kasseler Komm, § 33 SGB V, RdNr 17, Stand: 1997) oder ob beide Vorschriften getrennt zu prüfen sind (so zB BSG vom 25. Oktober 1995, SozR 3-2500 § 33 Nr. 17 S 86 - Schreibtelefon; BSG vom 20. November 1996, SozR 3-2500 § 33 Nr. 21 S 120 - Blindenführhund, zählt die Geeignetheit augenscheinlich zur Erforderlichkeit nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V).

    Nur unter dieser Voraussetzung wäre die Verpflichtung der Beklagten zur Versorgung mit einem bestimmten Erzeugnis denkbar; im Regelfall bleibt es dem Krankenversicherungsträger überlassen, das Fabrikat auszuwählen (vgl BSG vom 17. Januar 1996, SozR 3-2500 § 33 Nr. 18 S 95 - Farberkennungsgerät; zum richtigen Klageantrag vgl BSG vom 25. Oktober 1995, SozR 3-2500 § 33 Nr. 17 S 81 f - Schreibtelefon).

  • BSG, 05.05.1988 - 6 RKa 27/87

    Kassenarzt - Regreß - Nichtbeachtung eines Verbots - Wirtschaftlichkeit -

    Auszug aus BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 27/96
    Selbst wenn diese Regelung zulässigerweise die Ärzte an das Hilfsmittelverzeichnis bände (vgl jedoch BSG vom 5. Mai 1988, BSGE 63, 163 ff zu Nr. 21 h der ArzneimittelRL), hätte dies keine Auswirkungen auf den Leistungsanspruch des Versicherten gegen den Krankenversicherungsträger.
  • BSG, 11.10.1988 - 8 RK 20/87

    Stationäre Krankenhausbehandlung - Bewilligung - Kassenärztliche Verordnung -

    Auszug aus BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 27/96
    (Zu 9) Schließlich kommt der - nach den Feststellungen des LSG vorliegenden - vertragsärztlichen Verordnung über die Versorgung des Klägers mit einem Tandem-Therapiefahrrad keine die Leistungsverpflichtung der Beklagten verbindlich regelnde Wirkung zu (s hierzu zB die Urteile des 3. Senats des BSG vom 17. Januar 1996, SozR 3-2500 § 33 Nr. 19 und 20 - Telefaxgerät und - Luftreinigungsgerät, ,wo jeweils dem Umstand der ärztlichen Verordnung des Hilfsmittels keinerlei Bedeutung beigemessen wurde; vgl auch BSG vom 18. Mai 1989, BSGE 65, 94, 97; BSG vom 11. Oktober 1988 - 3/8 RK 20/87 - USK 88157; anders jedoch bei Arzneimitteln: BSG vom 17. Januar 1996, BSGE 77, 194, 198 ff mwN).
  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 26/94

    Drogensubstitution mit Remedacen, pflichtwidrige Verordnung von Arzneimitteln,

    Auszug aus BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 27/96
    (Zu 9) Schließlich kommt der - nach den Feststellungen des LSG vorliegenden - vertragsärztlichen Verordnung über die Versorgung des Klägers mit einem Tandem-Therapiefahrrad keine die Leistungsverpflichtung der Beklagten verbindlich regelnde Wirkung zu (s hierzu zB die Urteile des 3. Senats des BSG vom 17. Januar 1996, SozR 3-2500 § 33 Nr. 19 und 20 - Telefaxgerät und - Luftreinigungsgerät, ,wo jeweils dem Umstand der ärztlichen Verordnung des Hilfsmittels keinerlei Bedeutung beigemessen wurde; vgl auch BSG vom 18. Mai 1989, BSGE 65, 94, 97; BSG vom 11. Oktober 1988 - 3/8 RK 20/87 - USK 88157; anders jedoch bei Arzneimitteln: BSG vom 17. Januar 1996, BSGE 77, 194, 198 ff mwN).
  • BSG, 18.05.1989 - 6 RKa 10/88

    Überprüfung der Notwendigkeit einer geplanten Zahnersatz-Maßnahmen durch die

    Auszug aus BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 27/96
    (Zu 9) Schließlich kommt der - nach den Feststellungen des LSG vorliegenden - vertragsärztlichen Verordnung über die Versorgung des Klägers mit einem Tandem-Therapiefahrrad keine die Leistungsverpflichtung der Beklagten verbindlich regelnde Wirkung zu (s hierzu zB die Urteile des 3. Senats des BSG vom 17. Januar 1996, SozR 3-2500 § 33 Nr. 19 und 20 - Telefaxgerät und - Luftreinigungsgerät, ,wo jeweils dem Umstand der ärztlichen Verordnung des Hilfsmittels keinerlei Bedeutung beigemessen wurde; vgl auch BSG vom 18. Mai 1989, BSGE 65, 94, 97; BSG vom 11. Oktober 1988 - 3/8 RK 20/87 - USK 88157; anders jedoch bei Arzneimitteln: BSG vom 17. Januar 1996, BSGE 77, 194, 198 ff mwN).
  • BSG, 26.02.1991 - 8 RKn 13/90

    Schwenkbarer Autositz als Hilfsmittel

  • BSG, 20.11.1996 - 3 RK 5/96

    Behindertenführhund - selbstbeschaffte Leistung

  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 4/16 R

    Anspruch auf Versorgung mit einem Therapie-Dreirad - Genehmigungsfiktion nach §

    Falls das Hilfsmittel neben der Zweckbestimmung von § 33 Abs. 1 S 1 SGB V einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ersetzt, wie hier ein Gerät, das auch zu Trainingszwecken eingesetzt werden kann, haben die Versicherten einen Eigenanteil für ersparte Aufwendungen in Höhe des wirtschaftlichen Werts des ersetzten Gebrauchsgegenstands selbst zu tragen (vgl BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 32 RdNr 28-29 - Therapiedreirad II; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 25 S 146 - Tandem-Therapiefahrrad) .
  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit

    Bei Hilfsmitteln, die neben ihrer Zweckbestimmung iS von § 33 Abs. 1 SGB V einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ersetzen, haben die Versicherten einen Eigenanteil für ersparte Aufwendungen in Höhe des wirtschaftlichen Wertes des ersetzten Gebrauchsgegenstandes selbst zu tragen (BSGE 77, 209, 215 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 19 S 102 - Telefaxgerät; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 25 S 146 - Tandem-Therapiefahrrad).
  • BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 3/14 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Anspruch eines Mannes auf Perücke bei

    Dabei stellt sich die vertragsärztliche Verordnung eines bestimmten Hilfsmittels (§ 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB V) rechtlich nur als ärztliche Empfehlung dar, bindet die Krankenkasse im Verhältnis zum Versicherten aber nicht, weil ihr gemäß § 275 Abs. 3 Nr. 1 SGB V ein Prüfungsrecht zur Erforderlichkeit des Hilfsmittels zusteht (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 25 und 27, stRspr) .
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