Rechtsprechung
   BSG, 08.06.1994 - 3/1 RK 13/93   

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 1984, 429
  • DB 1995, Beil. 7 S. 5



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Wird zitiert von ... (120)  

  • BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 27/96  

    Anspruch eines geistig und körperlich behinderten Versicherten auf Versorgung mit

    Als einschlägige allgemeine Grundbedürfnisse sind hier der notwendige gewisse körperliche und geistige Freiraum heranzuziehen sowie die Bewegungsfreiheit zumindest in einem Umkreis, der mit einem vom Behinderten selbst handbetriebenen Rollstuhl erreicht werden kann (siehe hierzu BSG vom 8. Juni 1994, SozR 3-2500 § 33 Nr. 7, S 26 - Rollstuhlboy).

    Ausgeschlossen werden kann allerdings, daß ein Rollstuhlboy (vgl BSG vom 8. Juni 1994, SozR 3-2500 § 33 Nr. 7) ein gleichgeeignetes Hilfsmittel für den Kläger wäre.

    Denn mit diesem Argument könnte dann die Versorgung mit allen nur im Freien zu verwendenden Hilfsmitteln (wie zB auch dem Rollstuhlboy: BSG vom 8. Juni 1994, SozR 3-2500 § 33 Nr. 7) abgelehnt werden.

    Wenn das BSG beim Rollstuhlboy einen Eigenanteil des Versicherten nicht in Betracht gezogen hat (BSG vom 8. Juni 1994, SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 S 26: Unerheblichkeit der Vergleichbarkeit mit einem Fahrrad), ist dies daraus zu erklären, daß beim Rollstuhlboy im entschiedenen Einzelfall die Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Rollstuhls im Vordergrund stand, nachdem der damalige Kläger weder einen handbetriebenen noch einen Elektro-Rollstuhl bedienen konnte; es sollte ihm zumindest der Freiraum eines solchen Behinderten eröffnet werden, der einen Rollstuhl selbst bewegen kann.

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R  

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

    So hat der Senat in seiner Entscheidung vom 8. Juni 1994 - 3/1 RK 13/93 - (SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 ) zwar die "Bewegungsfreiheit" als Grundbedürfnis bejaht, dabei aber lediglich auf diejenigen Entfernungen abgestellt, die ein Gesunder üblicherweise zu Fuß zurücklegt.

    Der Senat hält daher seine im Urteil vom 8. Juni 1994 - 3/1 RK 13/93 - (SozR 3-2500 § 33 Nr. 7) enthaltene Andeutung, er tendiere dazu, "daß zwischen dem durch einen Selbstfahrerrollstuhl regelmäßig eröffneten Freiraum und den Entfernungen, die ein Gesunder auch bei eingeschränktem Gesundheitszustand vor allem im ländlichen Bereich zu Fuß zurücklegt, eine Lücke besteht, die ebenfalls noch den Grundbedürfnissen zuzurechnen ist", nicht aufrecht.

  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 23/02 R  

    Krankenversicherung - gehbehinderter Versicherter - keine Verpflichtung zur

    So hat der Senat in seiner Entscheidung vom 8. Juni 1994 (3/1 RK 13/93 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 - Rollstuhlboy -) zwar die Bewegungsfreiheit als Grundbedürfnis bejaht, aber dabei nur auf diejenigen Entfernungen abgestellt, die ein Gesunder zu Fuß zurücklegt.
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