Rechtsprechung
   BSG, 23.08.1995 - 3 RK 7/95   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - elektronisches Lese-Sprechgerät als Hilfsmittel bei Blindheit - Eigenanteil - vorrangige Verpflichtung - Familienangehöriger - Heil- und Hilfsmittelbereich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 12 Abs. 1 § 33 Abs. 1 S. 1 § 32 Abs. 1
    Elektronische Lese-Sprechgeräte als Hilfsmittel der Krankenversicherung, vorrangige Verpflichtung Familienangehöriger im Heil- und Hilfsmittelbereich

Zeitschriftenfundstellen

  • MDR 1996, 292
  • DB 1996, Beil. 14 S. 7



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (79)  

  • BSG, 06.02.1997 - 3 RK 1/96  

    Anspruch eines behinderten Schülers auf Versorgung mit zwei behinderungsgerecht

    Ein behinderungsgerecht ausgestatteter PC ist für eine in der Motorik beeinträchtigte Person, die sich durch Sprache kaum verständlich machen und mit der Hand nicht schreiben kann, als Hilfsmittel iS dieser Vorschrift anzusehen, da der allgemeine Hilfsmittelbegriff iS der 2. Alternative als Ausgleich der Behinderung auch den er-setzenden Ausgleich umfaßt (ständige Rechtsprechung, zuletzt BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 , BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 17 und BSGE 77, 209 = SozR 2500 § 33 Nr l9 ).

    Dieses kann den Gerichten ohnehin nur als unverbindliche Auslegungshilfe dienen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16); es schließt derartige Geräte nicht aus (Hilfsmittelverzeichnis vom 29. Januar 1993, Bundesanzeiger Beilage 1993, Nr. 50a 1-140 mit Ergänzungen).

    Dies gilt aber nur für Hilfsmittel, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich für eines dieser Gebiete eingesetzt werden (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16).

    Der Senat hat bereits entschieden, daß ein PC in handelsüblicher Ausstattung (Rechner - einschließlich Betriebssystem, Disketten - und CD-Rom-Laufwerk -, Monitor, Tastatur, Maus und Drucker) als ein solcher Gebrauchsgegenstand zu gelten hat (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16).

    Die Einordnung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand hängt nur davon ab, ob ein Gerät nach seiner Konzeption den Erfolg einer Krankenbe-handlung sichern oder eine Behinderung ausgleichen soll (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V) oder, wenn das nicht der Fall ist, ob das Gerät den Bedürfnissen erkrankter oder behin-derter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommt und von diesem Personenkreis deshalb vermehrt genutzt wird, ohne schon eine verbreitete Verwendung in der allgemeinen Bevölkerung gefunden zu haben (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 , BSGE 77, 209 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 19 , BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 20 ).

    An der Wirtschaftlichkeit der Leistung im Sinne einer begründbaren Relation zwischen Kosten und Gebrauchsvorteil des Hilfsmittels (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 4 mwN , BSG SozR 3-2500 § 33 Nr16 ) bestehen nach Lage der Dinge hier im übrigen keine Zweifel.

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R  

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

    Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang entschieden, daß eine Klage auf eine nur allgemein umschriebene Leistung zulässig ist, wenn die Entscheidung über die Art der Gewährung (Leihe oder Übereignung) und auch die Spezifizierung der geschuldeten Leistung im Zusammenwirken der Behörde mit dem Leistungsempfänger erfolgt (SozR 3-2500 § 33 Nr. 16).

    Das BSG hat wiederholt deutlich gemacht, daß das Hilfsmittelverzeichnis nicht die Aufgabe hat, abschließend (als Positivliste) darüber zu befinden, welche Hilfsmittel der Versicherte im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V) beanspruchen kann, sondern für die Gerichte nur eine unverbindliche Auslegungshilfe darstellt (BSG vom 23. August 1995, SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 S 72 - Lese-Sprechgerät; BSG vom 17. Januar 1996, SozR 3-2500 § 33 Nr. 20 S 108 - Luftreinigungsgerät; zuletzt BSG vom 29. September 1997, 8 RKn 27/96, zur Veröffentlichung vorgesehen - Tandem-Therapiefahrrad).

    Das ist bei Gegenständen der Fall, die jeder Mensch oder jedenfalls die große Mehrzahl aller Menschen besitzt (BSGE 42, 229 = SozR 2200 § 182b Nr. 2 - orthopädische Schuhe als Ersatz für normale Schuhe -, BSGE 77, 209 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 19 - Telefaxgerät als Ersatz für Standardtelefon -, BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 - Schreibtelefon als Ersatz für Standardtelefon -, BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 15 - antiallergenes Bettzeug als Ersatz für normale Kissen- und Matratzenbezüge), oder wenn davon auszugehen ist, daß ein Hilfsmittel, das zusätzlich in einer völlig anderen, behinderungsunabhängigen, dem alltäglichen Gebrauch zuzurechnenden Weise genutzt werden kann, auch mit hoher Wahrscheinlichkeit so genutzt werden wird (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 - Lese-Sprechgerät mit PC-Funktion).

  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94  

    Telefaxgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

    Die Rechtsprechung war seither insbesondere aufgrund der technischen Entwicklung und der Markteinführung vieler neuartiger Geräte häufig mit der Frage befaßt, ob ein bestimmtes Hilfsmittel oder Heilmittel als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen ist (verneinend zB BSG SozR 2200 § 182 Nr. 86 für ein Fahrrad-Ergometer; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 97 für eine geeichte Personen-Standwaage zur Selbstüberwachung einer Dauererkrankung; BSGE 66, 245 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 1 für Einmalwindeln bei Inkontinenz Erwachsener; BSG Urteil vom 23. August 1995 - 3 RK 7/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, für ein elektronisches Lese-Sprechgerät; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 37 für eine Baby-Rufanlage bei Taubheit der Mutter; BSG SozR 3-4100 § 56 Nr. 15 für orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe; bejahend zB BSG Urteil vom 23. August 1995 aaO. für Personalcomputer in üblicher Ausstattung; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 für Standardtelefone; LSG Niedersachsen Urteil vom 26. April 1995 - 4 Kr 7/95 - für ein Wasserbett; LSG Niedersachsen Urteil vom 12. August 1994 - L 4 Nr. 229/93 - für eine Bettausstattung [Matratzen, Einziehdecken, Kissen] aus nichtorganischem Material; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27. Juli 1981 - L 16 Nr. 75/80 - ErsK 1982, 195 für ein durch Motorbetrieb verstellbares Bettlattenrost).

    Soweit ein Hilfsmittel einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand ersetzt, ist dabei grundsätzlich ein entsprechender Eigenanteil vom Versicherten zu tragen (BSG SozR 2200 § 182b Nr. 10 für allgemeine Installationsmaßnahmen beim clos-o-mat; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 für ein Schreibtelefon, das ein Standardtelefon ersetzt; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 15 für antiallergene Kissen- und Matratzenbezüge; BSG Urteil vom 23. August 1995 aaO. für elektronische Lese-Sprechgeräte, soweit sie als Personalcomputer benutzt werden können).

    Wenn zB 12 von 100 Menschen einen bestimmten Gegenstand besitzen, kann stets von einer üblichen Verwendung durch eine große Anzahl von Menschen und damit von einem allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens gesprochen werden (so BSG Urteil vom 23. August 1995 - 3 RK 7/95 - aaO., zum Personalcomputer in üblicher Ausstattung).

    Das gilt bei Übereignung des Hilfsmittels wie bei dessen leihweiser Überlassung (Nutzungsentgelt) gleichermaßen (BSG, Urteil vom 23. August 1995 - 3 RK 7/95 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht