Rechtsprechung
   BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 62/98 R   

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Prüfung von Disziplinarverfahren: Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht: 16 Mal "gefehlt" bringt einmal Zusatzärger

Verfahrensgang

  • SG Hannover, 14.01.1998 - S 5 KA 187/96
  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 62/98 R

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 2001, 50



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Wird zitiert von ... (22)  

  • BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 32/02 R  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - statistische Prüfmethode - Ausübung des

    Die Sachlage unterscheidet sich auch wesentlich von der Frage, ob gegen einen (Zahn)Arzt Disziplinarmaßnahmen wegen fortgesetzter Unwirtschaftlichkeit angezeigt sind (vgl § 81 Abs. 5 Satz 2 SGB V) bzw ob unter diesem Blickwinkel eine Entziehung der Zulassung wegen gröblicher Verletzung vertrags(zahn)ärztlicher Pflichten (§ 95 Abs. 6 SGB V) in Betracht zu ziehen ist; im Übrigen wären selbst in diesem Zusammenhang Härten oder gar eine Gefährdung der beruflichen Existenz des Betroffenen kein Hinderungsgrund für scharfe Reaktionen mit den Mitteln des Vertrags(zahn)arztrechts (vgl BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 6 S 23 mwN; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 53 S 296).

    Schon nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Ausnahme von dieser Regel gerechtfertigt und eine Honorarkürzung daher auch ohne derartige vorangegangene gezielte Beratung nicht rechtswidrig, wenn Überschreitungen des Vergleichsgruppendurchschnitts im Bereich des offensichtlichen Missverhältnisses vorliegen, wie dies hier in besonderem Maße der Fall ist (vgl BSGE 78, 278, 281 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 35 S 195 f; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 39 S 216; SozR 3-2500 § 106 Nr. 53 S 296; BSG USK 97124 = ArztR 1998, 147; ähnlich für Disziplinarmaßnahmen wegen fortgesetzter Unwirtschaftlichkeit BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 6 S 23).

  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 36/00 R  

    Vertragsarzt - Zuzahlungsforderung bei ambulanten Operationen - Verstoß gegen

    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß diese gesetzlichen Vorgaben für die Festsetzung von Disziplinarmaßnahmen ausreichen (vgl zuletzt BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 6 S 22) und hält daran ungeachtet nunmehr teilweise geäußerter Bedenken (vgl Weimar, ZfS 2000, 257 ff), die bereits die zwischenzeitlich erfolgte Rechtsprechungsentwicklung nicht berücksichtigen, fest.

    Der Disziplinarausschuß hat bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Entscheidungsspielraum (vgl BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 6 S 26 mwN).

  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 36/01 R  

    Berufungsausschluss erfasst nicht Disziplinarbescheide gegenüber Vertragsärzten -

    Dies ergibt sich aus dem Charakter der Disziplinarmaßnahme, bei der - ungeachtet der jeweils ausgesprochenen konkreten Einzelmaßnahme - die Reaktion der dem Sicherstellungsauftrag verpflichteten KÄV (§ 75 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ) auf die Verletzung vertragsärztlicher Pflichten, verbunden mit dem Hinwirken auf eine zukünftig ordnungsgemäße Tätigkeit des Vertragsarztes, im Vordergrund steht (vgl bereits Urteil des Senats vom 8. März 2000 - SozR 3-2500 § 81 Nr. 6 S 20).

    Bei diesem abgestuften Katalog von Disziplinarmaßnahmen knüpft die Verhängung einer Einzelnahme mithin jeweils an die Intensität des vertragsärztlichen Pflichtenverstoßes an (vgl zum Ganzen BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 6 S 24).

    Die mithin statthafte Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, denn das SG hat den angefochtenen Disziplinarbescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben (zur Rechtsgrundlage von Disziplinarbescheiden vgl zuletzt BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 6 S 22 und Nr. 7 S 29).

    Der Bescheid des Disziplinarausschusses muss insbesondere die Feststellung des Sachverhalts sowie Ausführungen zur Auswahl und ggf Höhe der Disziplinarahndung enthalten (vgl zu letzterem bereits BSGE 15, 161, 167 = SozR Nr. 4 zu § 368n RVO; 62, 127, 129 = SozR 2200 § 368m Nr. 3 S 3 f; SozR 3-2500 § 81 Nr. 6 S 26, 27 und Nr. 7 S 38).

mehr
  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 66/00 R  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfvereinbarung - Anforderungen an wirksamen

    Solche Verstöße können vielmehr Disziplinarmaßnahmen bis zum Ruhen der Zulassung (vgl § 81 Abs. 5 Satz 2 SGB V) oder sogar die Entziehung der Zulassung zur Folge haben (vgl zuletzt BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 6 S 23 mwN).
  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 14/08 R  

    Sechsjährige Zulassungssperre nach Kollektivverzicht ist rechtmäßig

    Während disziplinarische Maßnahmen bezwecken, den Vertragsarzt zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner vertragsärztlichen Pflichten zu veranlassen (BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 6 S 20), zielt die Zulassungsentziehung darauf ab, Ärzte aus der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung auszuschließen, die wegen gröblicher Pflichtverletzung zur Ausübung der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit ungeeignet sind (std Rspr, vgl BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 30; BSGE 60, 76 = SozR 2200 § 368a Nr. 15).

    Das Ziel von Disziplinarmaßnahmen kann somit nicht mehr realisiert werden, wenn der (Zahn-)Arzt bereits aus dem System der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschieden ist (BSG, Urteil vom 8.3.2000, B 6 KA 62/98 R = SozR 3-2500 § 81 Nr. 6 S 20; BSGE 61, 1, 2 = SozR 2200 § 368a Nr. 16 S 58; Steinmann-Munzinger in Schlegel/Voelzke/Engelmann [Hrsg], juris Praxiskommentar SGB V, 2008, § 81 RdNr 41).

  • BSG, 06.11.2002 - B 6 KA 9/02 R  

    Kassenärztliche Vereinigung - Satzung - Disziplinarordnung - keine Verpflichtung

    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die gesetzlichen Vorgaben für die Festsetzung von Disziplinarmaßnahmen hinreichend bestimmt sind (vgl BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 6 S 22) und hat daran ungeachtet zwischenzeitlich teilweise geäußerter Bedenken festgehalten (so ausdrücklich BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 7 S 29).

    Da es Sinn des Disziplinarverfahrens ist, den Betroffenen im Interesse der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems der vertragsärztlichen Versorgung künftig zur Beachtung seiner vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten (vgl BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 6 S 20 mwN; Urteil des Senats vom 11. September 2002 - B 6 KA 36/01 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), ist nicht zu beanstanden, wenn der Disziplinarausschuss trotz des Zeitablaufs zwischen 1992 (als die Verstöße begangen wurden) und 1998 (als das Disziplinarverfahren beendet wurde) von auch noch aktuell disziplinarrechtlich zu sanktionierenden Handlungen ausgegangen ist.

    Bei der Auswahl der Maßnahme ist der Disziplinarausschuss grundsätzlich berechtigt, nach seinem Ermessen zu handeln, sodass die Entscheidung insoweit nur einer eingeschränkten gerichtlichen Prüfung zugänglich ist (vgl BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 6 S 26 mwN).

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 16/08 R  

    Vertragsarzt - Teilnahme an Kollektivverzichtsaktion - erneute Zulassung

    Während disziplinarische Maßnahmen bezwecken, den Vertragsarzt zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner vertragsärztlichen Pflichten zu veranlassen (BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 6 S 20), zielt die Zulassungsentziehung darauf ab, Ärzte aus der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung auszuschließen, die wegen gröblicher Pflichtverletzung zur Ausübung der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit ungeeignet sind (std Rspr, vgl BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 30; BSGE 60, 76 = SozR 2200 § 368a Nr. 15).

    Das Ziel von Disziplinarmaßnahmen kann somit nicht mehr realisiert werden, wenn der (Zahn-)Arzt bereits aus dem System der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschieden ist (BSG, Urteil vom 8.3.2000, B 6 KA 62/98 R = SozR 3-2500 § 81 Nr. 6 S 20; BSGE 61, 1, 2 = SozR 2200 § 368a Nr. 16 S 58; Steinmann-Munzinger in Schlegel/Voelzke/Engelmann [Hrsg], juris Praxiskommentar SGB V, 2008, § 81 RdNr 41).

  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 67/00 R  

    Vertragsarzt - Festsetzung von Disziplinarmaßnahmen - Einsatz von technischen

    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß diese gesetzlichen Vorgaben für die Festsetzung von Disziplinarmaßnahmen ausreichen (vgl zuletzt BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 6 S 22) und hält daran ungeachtet nunmehr teilweise geäußerter Bedenken (vgl Weimar, ZfS 2000, 257 ff), die bereits die zwischenzeitlich erfolgte Rechtsprechungsentwicklung nicht berücksichtigen, fest.
  • LSG Bayern, 04.06.2003 - L 12 KA 150/01  
    Die Voraussetzung für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme sei damit bei Erlass des Disziplinarbescheides noch gegeben gewesen (BSG vom 8. März 2000, Az.: B 6 KA 62/98 R).

    Vielmehr bleibt eine Geldbuße als disziplinarrechtliche Sanktion anders als etwa eine Verwarnung, wenn sie einmal festgesetzt ist, auch nach Wegfall der Zulassung, hier der Ermächtigung weiter aufrecht erhalten (vgl. BSG in SozR 3-2500 § 81 Nr. 6, S.21).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - L 24 KA 76/08  

    Vertragsarzt - Disziplinarmaßnahme - Geldbuße - Bereitschaftsdienst

    Das Bundessozialgericht (BSG) geht in ständiger Rechtsprechung, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, davon aus, daß diese gesetzlichen Vorgaben für die Festsetzung von Disziplinarmaßnahmen ausreichen (vgl. BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 6 S 22; Urteil vom 14. März 2001 - B 6 KA 36/00 R = SozR 3-2500 § 81 Nr. 7).

    Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme hat der Ausschuss einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Entscheidungsspielraum (vgl. BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 6 S 26 mwN).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2010 - L 11 KA 62/08  

    Vertragsarztangelegenheiten

  • SG Berlin, 06.07.2009 - S 71 KA 211/07  

    Vertragsarzt - Verhängung mehrerer Disziplinarmaßnahmen (hier: Geldbuße und

  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 20/07 B  

    Entziehung der Zulassung eines Zahnarztes zur vertragsärztlichen Versorgung nach

  • LSG Baden-Württemberg, 21.08.2006 - L 5 KA 2720/05  

    Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten in der vertragsärztlichen Versorgung,

  • LSG Schleswig-Holstein, 24.03.2009 - L 4 KA 3/08  
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2004 - L 11 KA 33/03  

    Vertragsarztrecht

  • SG Marburg, 07.05.2008 - S 12 KA 349/07  

    Vertragsarzt - Verhängung einer Disziplinarbuße wegen mehreren

  • LSG Hamburg, 17.03.2010 - L 2 KA 37/07  
  • LSG Bayern, 19.09.2001 - L 12 KA 141/99  
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2010 - L 11 KA 100/08  

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Bayern, 06.03.2002 - L 12 KA 15/01  
  • SG Münster, 16.06.2003 - S 2 KA 45/00  

    Vertragsarztrecht

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