Rechtsprechung
   BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 20/99 R   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Klagebefugnis des Schiedsamtes zur Anfechtung einer Aufsichtsverfügung, bei Inhalt von Vergütungsvereinbarungen gilt der Grundsatz der Beitragssatzstabilität

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

  • SG Hannover, 27.01.1999 - S 21 KA 859/97
  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 20/99 R

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 86, 126
  • NZS 2001, 277 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (106)  

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R  

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Dieser normiert eine verbindliche gesetzliche Vorgabe für den Inhalt von Vergütungsvereinbarungen, der im Verhältnis zu den anderen Kriterien für die Festsetzung der Gesamtvergütung sogar Vorrang zukommt (BSGE 86, 126, 135 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 37 S 296 ff).

    Dies gilt nicht nur für das grundsätzliche Ziel der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB V), sondern auch für die allgemeinen Vorgaben hinsichtlich der Qualität und Wirtschaftlichkeit dieser Versorgung (§ 70, § 72 Abs. 2 SGB V) und ebenso für die besondere Ausprägung, die das Wirtschaftlichkeitsprinzip durch den Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 SGB V) erfahren hat (zu diesem Grundsatz vgl BSGE 86, 126, 135 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 37 S 296 ff).

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 29/02 R  

    Vertragsärztliche Versorgung - jährliche Veränderung der Gesamtvergütungen -

    Die damit geltend gemachte Verpflichtung zum Erlass eines neuen Verwaltungsaktes berücksichtigt, dass die Festsetzung der Gesamtvergütungen durch ein Schiedsamt als Verwaltungsakt anzusehen ist (BSGE 20, 73, 75 = SozR Nr. 1 zu § 368h RVO; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 20 S 126, - zur Anwendung des § 54 Abs. 1 und nicht des Abs. 3 SGG vgl BSGE 86, 126, 130 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 37 S 290 f).

    Die inhaltliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der vom Schiedsspruch zu Grunde gelegte Sachverhalt zutrifft und ob das Schiedsamt den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten, dh die maßgeblichen Rechtsmaßstäbe beachtet hat (hierzu zusammenfassend BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 20 S 131; BSGE 86, 126, 135, 146 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 37 S 295, 308; vgl auch BVerwGE 108, 47, 49-53; 116, 78, 80 f und 85).

    Ungeachtet dessen, dass der Regelung des § 85 Abs. 3 SGB V das Ziel der Erreichung einer angemessenen Vergütung zu Grunde liegt, kommt dem dennoch kein Vorrang etwa gegenüber dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu (so schon BSGE 86, 126, 142 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 37 S 303).

    Ein Bedürfnis, dieses Rechtsmittel als zulässig anzusehen, besteht insbesondere dann, wenn - wie in Schiedsamts-Fällen - der eigentliche Beklagte diese Stellung nur förmlich innehat, nämlich nicht selbst als klagebefugt angesehen wird (vgl dazu BSGE 86, 126, 130-133 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 37 S 290-294).

  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 20/00 R  

    Untergesetzlicher Normgeber

    Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revisionen der Beigeladenen zu 3., 6. und 7. Die Bezugnahme auf die ordnungsgemäße Revisionsbegründung eines anderen Beteiligten entspricht den Anforderungen des § 164 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), wenn - wie hier - beide Beteiligte dasselbe Prozeßziel verfolgen und dieselben Anträge stellen (vgl zuletzt BSGE 86, 126, 129 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 37 S 289, mwN).
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