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   BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 42/95   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Folgebescheiden in vertragsärztlichen Honorarstreitigkeiten, Überprüfung und Anpassung von Honorarverteilungsregelungen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Ambulantes Operieren und Punktwertverfall: Beobachtungspflicht der Kassenärztlichen Vereinigung




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Wird zitiert von ... (82)  

  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R  

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf für überweisungsgebundene Leistungen -

    Der Senat hat es deshalb im Grundsatz akzeptiert, daß zur Absicherung eines durch die Reform des EBM-Ä von 1987 geschaffenen neuen Vergütungsgefüges Honorartöpfe für Laborleistungen gebildet (vgl BSGE 73, 131, 137 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 25 ff), und weiter, daß in Anknüpfung an die Neuregelungen des § 85 Abs. 3a Satz 6 und Abs. 4a Satz 3 (seit 1. Juli 1997: Satz 2) SGB V solche für die Leistungen des ambulanten Operierens eingeführt wurden (BSGE 77, 279, 284 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 10 S 58 ff; ebenso BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S 77 ff).

    Sie hat sie zu ändern bzw weiterzuentwickeln, wenn sich herausstellt, daß der Zweck der Regelung ganz oder teilweise nicht erreicht oder gar verfehlt wird (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S 80 f), oder wenn die vorgenommene Einteilung in Teilbudgets dazu führt, daß der Punktwert in einzelnen Bereichen deutlich stärker abfällt als bei dem größten Teil der sonstigen Leistungen und als Grund dafür keine von den jeweiligen Leistungserbringern selbst verursachten Mengenausweitungen erkennbar sind (vgl BSGE 77, 288, 293 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 69 und BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 168).

    In diesem Fall ist das Zuwarten jedenfalls für die Zeit bis Ende 1994 akzeptiert worden (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S 80 ff; insoweit weitergehend als BSGE 77, 279, 287 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 10 S 62, worin nur über das Quartal I/1993 zu entscheiden war).

    Auch aus § 72 Abs. 2 SGB V, wonach ärztliche Leistungen angemessen zu vergüten sind, läßt sich grundsätzlich kein Anspruch auf einen höheren als den im HVM vorgesehenen Punktwert herleiten (vgl BSGE 77, 279, 287 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 10 S 62; SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S 82).

  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 7/99 R  

    Praxisbudgets der Kassenärztlichen Vereinigung, Gestaltungsfreiheit bei der

    Im übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 3. März 1999 - B 6 KA 51/97 R - im Anschluß an die Urteile vom 7. Februar 1996 (BSGE 77, 279, 284 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 10 S 59 ff und BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S 78 ff - ambulantes Operieren -) ausgeführt, daß der KÄV zur Umsetzung der Verpflichtung aus § 85 Abs. 3a Satz 7 SGB V iVm § 85 Abs. 4a Satz 3 SGB V ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht, der es ausschließt, sie zu einer bestimmten Form der Honorierung zu verpflichten.

    Der Senat hat in der Entscheidung vom 7. Februar 1996 hinsichtlich der Honorierung der Leistungen des ambulanten Operierens (BSGE 77, 279, 287 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 12) im einzelnen dargestellt, wie gesetzgeberische Regelungen zur Förderung bestimmter Leistungsbereiche im Rahmen der Honorarverteilung umzusetzen sind.

    Zur Begründung hat der Senat ua auf die Vorschrift des § 85 Abs. 4a Satz 1 SGB V hingewiesen, wonach die KÄVen im HVM sicherstellen müssen, daß die Ausweitung der Zahl der abgerechneten Leistungen keine Auswirkungen auf den Punktwert der hausärztlichen Grundvergütung nach § 87 Abs. 2a SGB V hat (BSGE 77, 287 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S 80).

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 61/94  

    Anwendbarkeit von § 96 SGG auf Folgebescheide in vertragsärztlichen

    Ob und mit welchen rechtlichen Auswirkungen solche Vereinbarungen über eine Erweiterung des Verfahrensgegenstandes zulässig sind, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. dazu das Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache 6 RKa 42/95), denn entsprechende Vereinbarungen sind hier nicht getroffen worden.

    Diesen Weg sind andere KAVen ab dem Quartal I/95 gegangen, nachdem sich gezeigt hatte, daß wegen der anhaltenden Zunahme ambulanter Operationen auch im Jahr 1994 keine Stabilisierung des Punktwertes auf dem Niveau der übrigen ärztlichen Leistungen eingetreten war (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache 6 RKa 42/95).

    Ob und ggf in welcher Weise die Beklagte auf den im Laufe der Jahre 1993 und 1994 tendenziell weiter fortschreitenden Punktwertverfall für Leistungen des ambulanten Operierens reagieren mußte, bedarf hier keiner Entscheidung, weil nur der Honorarbescheid für das Quartal I/93 streitbefangen ist (vgl. zur Überprüfungs- und Änderungspflicht der KÄV in diesem Zusammenhang das Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache 6 RKa 42/95).

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