Rechtsprechung
   BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 18/91   

Volltextveröffentlichungen (2)




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Wird zitiert von ... (33)  

  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 20/00 R  

    Untergesetzlicher Normgeber

    Für die Auslegung der vertragsärztlichen Gebührenordnungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in erster Linie der Wortlaut der Leistungslegenden maßgeblich (vgl zuletzt Urteil des Senats vom 31. Januar 2001 - B 6 KA 5/00 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG SozR 3-5533 Nr. 75 Nr. 1 S 2; SozR aaO Nr. 100 Nr. 1 S 4; SozR aaO Nr. 2449 Nr. 1 S 3; SozR 3-2500 § 87 Nr. 2 S 5 sowie aaO Nr. 5 S 22 f), da das vertragliche Regelungswerk dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen zwischen Ärzten und Krankenkassen dient (vgl BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 5 S 22 f sowie SozR 3-5555 § 10 Nr. 1 ) und es in erster Linie Aufgabe des Bewertungsausschusses selbst ist, Unklarheiten zu beseitigen.

    Dieses ist nicht schon immer dann der Fall, wenn sich bei nachträglicher Überprüfung einer Gebühren-Regelung im Rahmen der ex-post-Betrachtung deren Unzulänglichkeit erweist, sondern nur dann, wenn der Ausschuß seine Bewertungskompetenz zweifelsfrei "mißbräuchlich", dh nicht durch sachgerechte Erwägungen gedeckt, sondern von sachfremden Erwägungen getragen, ausgeübt hat (stRspr; vgl nur BSGE 83, 205, 208 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29 S 215; BSG SozR 3-5533 Nr. 75 Nr. 1 S 3) bzw - was hier nicht einschlägig ist - wenn er seine Bewertungskompetenz gleichheitswidrig genutzt und nur einer Arztgruppe Vergütungsansprüche zugestanden hat, obgleich die Leistung auch von anderen Arztgruppen erbracht wird bzw erbracht werden kann (so BSGE 83, 218 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 21; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 5 S 23 f).

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 9/98 R  

    Beschränkung - Abrechenbarkeit - vertragsärztliche Leistung -Honorarpolitik -

    Die gerichtliche Überprüfung ist daher im wesentlichen darauf beschränkt, ob der Ausschuß den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum überschritten oder seine Bewertungskompetenz mißbräuchlich ausgenutzt hat (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 5 S 23; BSGE 78, 98, 107 = SozR aaO Nr. 12 S 43; BSGE 79, 239, 245 f = SozR 3-2500 aaO Nr. 14 S 53).

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang auch das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab herangezogen, und zwar dann, wenn eine Regelung eine Vergütung nur einer Arztgruppe gewährt, obgleich die Leistung auch von anderen Arztgruppen erbracht wird bzw erbracht werden kann (vgl BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 5 S 23 f betr Vergütung von Anästhesieleistungen nur für Anästhesisten).

  • BSG, 13.11.1996 - 6 RKa 31/95  

    Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses bei der Aufnahme von neuen

    Die Aufnahme von Leistungspositionen in den EBM stellt nicht anders als die erstmalige Festsetzung oder spätere Änderung der punktmäßigen Bewertung bestimmter ärztlicher (bzw zahnärztlicher) Leistungen einen Akt der Normsetzung dar (vgl BSGE 71, 41, 45 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 4 und Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - 6 RKa 49/95 - für den zahnärztlichen Bereich - sowie BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 5 S 22 für den ärztlichen Bereich).

    Der Charakter des EBM als vertragliche Regelung mit normativer Wirkung und Verbindlichkeit auch gegenüber am Vertragsschluß nicht unmittelbar beteiligten Dritten (vgl BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 5 S 22) bestimmt den Umfang der gerichtlichen Kontrolle nicht nur hinsichtlich der punktmäßigen Bewertung bestimmter Leistungen, sondern auch hinsichtlich der Entscheidung für die Aufnahme bisher nicht abrechenbarer vertragsärztlicher Leistungen in den Bewertungsmaßstab und in bezug auf den dafür gewählten Zeitpunkt.

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